Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Personen. 1. Tit.: Natürliche Personen. 13 
wirkung später erkannter Unrichtigkeit, in allen Rechtsbeziehungen der 
erklärte Todestag als solcher behandelt werden darf. Daher Beerbung, 
wie beim Tode (ebenso grundbuchliche Löschung) der auf das Leben be- 
schränkte Rechte, GBO. 8923, auch Erhaltung der Kraft außerordentl. 
Testamente 2252, eigenartige Erstreckung der Ausschlußfrist für Nach- 
laßgläubiger 8 1974. Aber Erbschafrsanforuch des Lebenden (8§ 2031) 
mil Rechtsscheinschun für den Rechtsverkehr mit dem Scheinerben auch 
ohne Erbschein (8 2370). — Elterliche Gewalt und Vormundschaft enden 
mit der Todeserklärung eines Beteiligten, nur erstere durch besondere 
Erklärung wiederherstellbar, 38 1679, 1684, 1878, 1884, 1885, 1921. 
Todesgleiche Einwirkung auf ehel. Güterrecht, nur durch Urteil für 
die Zukunft zu beseitigen, 88 1420, 1425, 1494, 1544, 1517. — llber- 
windung der Beiwohnungsvermutung (§ 15912), wenn nicht schon durch 
die Verschollenheit, #. R. 60 8. — Ehe nicht unmittelbar lösend, aber 
der Schein gilt auch für den Tod in seiner Bedeutung als Auflösungs. 
grund, was nur bei unrichtigem Schein von Bedeutung. In letzterem 
Falle Auflösung, wenn sie nicht durch Tod erfolgt war, durch Wieder- 
verheiratung des anderen Teils, sofern nicht beide neue Ehegatten den 
Schein durchschauten. Beseitigung dieser Auflösung nicht durch An- 
fechtung der Todeserklärung, sondern nur durch Anfechtung der neuen 
Ehe: wiederum vorbehaltlich ihrer Rechtscheinwirkungen, 88 13 18 bis 
1./2 event. 134, 1345, 1637, 1699 bis 170|1. 
G. Lebensvernstung 8. 19. 
Solange nicht die Todeserklärung erfolgt ist 1, wird das 
Fortleben: des Verschollenen bis zu dem Zeitpunkte vermuthet"“, 
der nach 8§. 18 Abs. 2 in Ermangelung eines anderen Ergeb- 
nisses der Ermittelungen als Zeitpunkt des Todes anzunehmen 
ist; die Vorschrift des §. 18 Abs. 3 findet entsprechende An- 
wendung. 
1 4¼, IISN P, IID 19, II1 19. M. 1. 40. HProt. I, 22, VI, 112. D. 6. 
1. auch wenn ihre Voraussetzungen bereils gegeben sind. Ist sie 
erfolgt, so greift & 18 ein. 
2. aber nicht das Fortleben im Auslande mit seinen Folgen wegen 
der Staatsangehörigkeit, 7. Bay. 45, 5. 
:3. vom Gegner zu behauptenden und zu beweisenden. — . FG. 
###. 32 ½, Bay. 9414. 
4. Einl. IIV. Mutmaßliche bzw. durchschnittliche Lebensdauer 
nicht maßgebend. 
w 5. Testamentseröffnung nach 54 Jahren gemäß Pr. a. 30, B. a. 103, 
A. Mi. 
VII. Ted in gemeinf. Gefahr §. 20. 
Sind Mehrere! in einer gemeinsamen Gefahr? umgekommen, 
so wird vermuthet, daß sie gleichzeitig gestorben seien.“ 
II2 10, IIb W. 111 10. M. 1 42. Prok. 1. 30.
	        
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