504 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Ver-
bindlichkeit im Verzug ½ ist;
4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares
Urtheil! auf Erfüllung erwirkt hat.
Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig 15, so kann
der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicher-
heit leisten.!“
1 677, II8 714, IIb 760, III 759. M. II, 676 bis 678. Prot. 11, 479,
480, VI, 385. BE90. 8 887.
1. Sowohl im Falle der einfachen als auch der selbstschuldnerischen
Bürgschaft.
2. §§ 662 ff. Dem Auftrage wird aber auch hier die entgeltliche
Geschäftsbesorgung (9 675) gleichzustellen sein.
3. 88 683, 684 Satz 2.
4. Modifikation der §§ 257, 670, 683, 4. R. 59½. Auch 8§ 669
ist ausgeschlossen. Außer in den nachbenannten vier Fällen kann auch
auf Grund eines etwaigen Abkommens zwischen Bürgen und Haupt-
schuldner Befreiung bzw. Sicherheitsleistung verlangt werden. Darin
daß der Bürge sich Sicherheit hat bestellen lassen, liegt an und für sich
noch kein Verzicht auf das Recht, nach Eintritt der Fälligkeit Befreiung
von der Bürgschaft zu erlangen ZE. R. 9918. Der Bürge kann formlos
auf das Befreiungsrecht verzichten E. R. 59 ¼. Die Befreiung kann
entweder durch Tilgung der Hauptverbindlichkeit oder durch Herbei-
führung der Entlassung des Bürgen aus der Haft erfolgen. Wegen
Vollstreckung des auf Befreiung ergehenden Urteils 8P. 8 887, z. R.
181#85. Uber kraft des Gesetzes eintretende Befreiung des Bürgen vgl.
88 7v 777. 5. Vgl. §8 321, 610.
Vgl. 8§ 773 M. 4. 7. bis 9. 9 772 A. 2 bis 4.
1. Vgl. 8 773 M. 8.
11. §§ 284 ff. Eine dem Schuldner ohne Zustimmung des Bürgen
gewährte Stundung ist letzterem gegenüber unwirksam § 767 A. 3 u.
12. 8. 88 700, 704, 708 bis 711, 716, 718, 534, 560.
13. Abs. 1 Nr. 1 u. 2. E. R. 5918.
14. 8§ 232 ff. Der Bürge kann Sicherheitsleistung nicht bean-
spruchen. Wird nach Sicherheitsleistung die Hauptverbindlichkeit fällig, so
kann Befreiung gemäß A. 1 gefordert werden. E. R. 591
7. Ende# a) bei Aufgabe einer
Dbeiruft. b 8. 776.
Giebt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes
Vorzugsrecht?, eine für sie bestehende Hypothek“, ein für sie be-
stehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen
auf"“, so wird der Bürgeb insoweit frei, als er aus dem auf-
gegebenen Rechte nach §. 774 hätte Ersatz erlangen können.“