VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 18. Tit.: Bürgschaft. 505
Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach
der Uebernahme der Bürgschaft entstanden ist.“
1 679, I#a 715, IIb 761, III 760. M. II, 678 bis 680. Prot. II, 480
bis 482. 8 1165.
1. Es kommen zunächst die allgemeinen Gründe des Erlöschens
von Verbindlichkeiten zur Anwendung. BVgl. noch § 418. Vgl. auch
88 767 A. 1 etzter Satz), 768 A. 3.
2. d. h. ein Recht, welches dem Gläubiger ein Recht auf vorzugs-
weise Befriedigung in der Zwangsvollstreckung oder im Konkurse gewährt.
KO. 88 61 ff. 3. Oder Grundschuld.
4. Darunter fällt auch eine Minderung des Pfandrechts. Ein
rein passives Verhalten des Gläubigers reicht nicht aus E. R. 65 394.
Eine dem Schuldner gewährte Stundung ist einflußlos, vgl. aber §8 7671
Satz 3, 7751 Nr. 3.
5. Auch im Fall des 8 773, vgl. auch #. JW. 05700 (unterlassene
Sorgfalt des Gläubigers in der Kontrolle der nicht in seinem Gewahr-
sam befindlichen Pfänder bewirkt Befreiung des Bürgen).
6. Der Bürge hat sämtliche Voraussetzungen darzutun. Befriedigt
der Bürge den Gläubiger in Unkenntnis der Aufgabe des Pfandrechts,
so steht ihm gegen den Gläubiger der Rückforderungsanspruch insoweit
zu, als er aus dem aufgegebenen Rechte hätte Ersatz verlangen können
(89 812 ff).
7. Analoge behnune des § 776 auf den Fall, daß der gegen
seinen Mitbürgen Regreß nehmende Mitbürge ihm persönlich bestckte
Verzugs- und Sicherheitsrechte aufgibt, ausgeschlossen 3. JW. 056, des-
gleichen auf das Gewährleistungsversprechen (8 438 bebüglich. eiver erst
nach der Forderungsabtretung entstandenen Bürgschaft Z. R
b) durch Zeitablanf 8. 777.
Hat sich der Bürge für eine bestehenden Verbindlichkeit
auf bestimmte Zeit? verbürgt, so wird er nach dem Ablaufe
der bestimmten Zeit freis, wenn nicht der Gläubiger die Ein-
ziehung der Forderung unverzüglich" nach Maßgabe des §. 772
betreibt 5, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt
und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem
Bürgen anzeigt", daß er ihn in Anspruch nehme. Steht dem
Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu?, so wird er nach
dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläu-
biger ihm unverzüglich“ diese Anzeiges macht.5
Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die
Haftung des Bürgen im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf den
Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung
des Verfahrens hat, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf den Um-