Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 18. Tit.: Bürgschaft. 505 
Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach 
der Uebernahme der Bürgschaft entstanden ist.“ 
1 679, I#a 715, IIb 761, III 760. M. II, 678 bis 680. Prot. II, 480 
bis 482. 8 1165. 
1. Es kommen zunächst die allgemeinen Gründe des Erlöschens 
von Verbindlichkeiten zur Anwendung. BVgl. noch § 418. Vgl. auch 
88 767 A. 1 etzter Satz), 768 A. 3. 
2. d. h. ein Recht, welches dem Gläubiger ein Recht auf vorzugs- 
weise Befriedigung in der Zwangsvollstreckung oder im Konkurse gewährt. 
KO. 88 61 ff. 3. Oder Grundschuld. 
4. Darunter fällt auch eine Minderung des Pfandrechts. Ein 
rein passives Verhalten des Gläubigers reicht nicht aus E. R. 65 394. 
Eine dem Schuldner gewährte Stundung ist einflußlos, vgl. aber §8 7671 
Satz 3, 7751 Nr. 3. 
5. Auch im Fall des 8 773, vgl. auch #. JW. 05700 (unterlassene 
Sorgfalt des Gläubigers in der Kontrolle der nicht in seinem Gewahr- 
sam befindlichen Pfänder bewirkt Befreiung des Bürgen). 
6. Der Bürge hat sämtliche Voraussetzungen darzutun. Befriedigt 
der Bürge den Gläubiger in Unkenntnis der Aufgabe des Pfandrechts, 
so steht ihm gegen den Gläubiger der Rückforderungsanspruch insoweit 
zu, als er aus dem aufgegebenen Rechte hätte Ersatz verlangen können 
(89 812 ff). 
7. Analoge behnune des § 776 auf den Fall, daß der gegen 
seinen Mitbürgen Regreß nehmende Mitbürge ihm persönlich bestckte 
Verzugs- und Sicherheitsrechte aufgibt, ausgeschlossen 3. JW. 056, des- 
gleichen auf das Gewährleistungsversprechen (8 438 bebüglich. eiver erst 
nach der Forderungsabtretung entstandenen Bürgschaft Z. R 
b) durch Zeitablanf 8. 777. 
Hat sich der Bürge für eine bestehenden Verbindlichkeit 
auf bestimmte Zeit? verbürgt, so wird er nach dem Ablaufe 
der bestimmten Zeit freis, wenn nicht der Gläubiger die Ein- 
ziehung der Forderung unverzüglich" nach Maßgabe des §. 772 
betreibt 5, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt 
und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem 
Bürgen anzeigt", daß er ihn in Anspruch nehme. Steht dem 
Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu?, so wird er nach 
dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläu- 
biger ihm unverzüglich“ diese Anzeiges macht.5 
Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die 
Haftung des Bürgen im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf den 
Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung 
des Verfahrens hat, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf den Um-
	        
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