VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 19. Tit.: Bergleich. 507
3. Bor der Kreditgewährung finden in bezug auf Kündigung,
Widerruf usw. die Vorschriften über den Auftrag (88 662 ff.) Anwen-
dung (&. R. 50 1½0, 5110.3, 56 134), 8 669 ist aber nicht anwendbar.
4. Die Einrede der Vorausklage steht dem Auftraggeber nicht zu,
wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschöft ist (6 349 HGB.);
vgl. aber § 351 HGB. bei Minderkaufleuten. — Nur die Haftung
(68 765, 767 bis 774, 776 richtet sich nach Bür Tieonrht, im übrigen
erhält der Auftrag eber nicht die Stellung des Bürgen. Die Rechts-
gültigkeit des zwis en dem Beauftragten und dem Dritten abgeschlossenen
Geschäfts ist keine Voraussetzung beim Kreditauftrage.
Neunzehnter Titel.
Vergleich.“
* Es handelt sich beer lediglich um den Vergleich im Sinne des
Privatrechts. Für das Prozeßrecht ist der Begrif nicht maßgebend,
vielmehr müssen hier alle den Rechtsstreit ganz oder teilweise erledigende
oder ihn erübrigende Verträge als gerichtlicher bzw. außergerichtlicher
Vergleich angesehen werden. Ist aber der gerichtliche Vergleich inhalt-
lich ein Vergleich im Sinne des Privatrechts, so gilt für ihn auch § 779.
Über den gerichtlichen Vergleich siehe § 218 und 8PO. 88 81, 83, 98,
160 Nr. 1, 296, 5108, 794 Nr. 1 und 2. Auch der privatrechtliche
Vergleich braucht iche i* ein Schuldvertrag im Sinne von § 305
zu sein. BVgl. 8 77
Unwirksamkeit wegen Irrtums §. 779.
Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit?
der Parteien über ein Rechtsverhältniß im Wege gegenseitigen
Nachgebens" beseitigt. wird (Vergleich), ist unwirksam", wenn
der nach dem Inhalte des Vertrags? als feststehend zu Grunde
gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht? und der
Streit oder die Ungewißheit bei Kenntniß der Sachlage nicht
entstanden sein würde. 10
Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältniß steht es gleich,
wenn die Verwirklichung eines Anspruchs 11 unsicher ist. ##13
1 666, 667, IIa 718, IIb 764, 1II 763. M. II, 649 bis 658. Prot. 11,
519 bis 587, VI, 198. — 88 782, 1860 , in Verbindung mit 1614, 1714,
1822 Nr. 12: Rödl. II, 10 3 117; 50V. 88 49, 54, 557, 3861, 205, 270;
## 98 188 Nr. 2, 179 ff. (E. R. 577).
1. Der Streit braucht kein aenr zu sein. Streit liegt auch
vor, wenn der Richter in der Lage ist, sofort zu entscheiden E. Ju 01188.
2. Das B#. setzt nur subjektive Ungewißheit voraus, und zwar
in der Person beider Vertragschließenden. 4. JW. Ouis. Vergleich
über einen rechtskräftig sestgestelen Anspruch gibt nur eine Einrede
aus gPO. 8 767. E. JW. 00 758, 07 3°8. Die Ungewißheit kann nicht