508 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
bloß das Bestehen des Rechtsverhältnisses, sondern auch seine Modali-
täten und die daraus hervorgehenden Ansprüche betreffen, &. Gr. 47 934.
3. Es handelt sich um Rechtsverhältnisse jeder Art (nicht bloß
um Schuldverhältnisse), auch dingliche, familienrechtliche, erbrechtliche.
Voraussetzung der Wirksamkeit ist, daß die Vertragschließenden über das
Rechtsverhältnis verfügen können. 88 1360, 1614 (ZE. R. 50 %). Ver-
gleich über Spiel= oder Wettschulden § 762 A. 3, über Differenz-
geschäfte § 764 A. 8. Über Strafantragsrecht bei Vergehen E. R. 42%½%,
vgl. auch §g 134, 138, 309. Die Form folgt den allgemeinen Regeln,
§8 311, 3122, 313, 761, 766 (ZE. Bay. 3 9969, JW. 03 B. 226, 05 71), 2371,
2385 (EK. Gr. 50½#), vgl. auch § 782. Vergleiche, die nicht unmittel-
bar auf die UÜbertragung des Eigentums an einem Grundstücke sich beziehen,
sind formlos, &. JW. 10 570. Die in einem Vergleich übernommene
Verpflichtung zur Bestellung einer Hypothek unterliegt als obligatorischer
Vorvertrag keiner Form, 2. JW. 02 B. 105. Die Beurkundung eines ge-
richtlichen Prozeßvergleichs (ZSPO. 8§8 81, 83) erfolgt lediglich nach den
Formen der 3P., 2. R. 481833. Genehmigung durch das Vormund-
schaftsgericht (§ 1822 Nr. 12) auch beim Prozeßvergleich erforderlich,
E. R. 56 338.
4. Der Vergleich ist also ein gegenseitiger Vertrag (88 320 ff.,
445, 493), Zm R. 54"67. Das beiderseitige Nachgeben (über den Begriff
Z. JW. 03 B 226, 10 280, 11 48, Gr. 47 936, 49 109) bezieht sich nur auf
die streitigen und ungewissen Ansprüche, Z. JW. 011½98, Gr. 45 3.
Liegt nur auf der einen Seite ein Nachgeben vor, dann ist ein Erlaß
vorhanden (§ 397). Dadurch, daß derjenige, welcher eine Zahlung ver-
spricht, seine Verpflichtung bestreitet und die Gewährung ausdrücklich
als einen Akt der Liberalität bezeichnet, wird dem Vertrage der Begriff
des Vergleichs nicht genommen, E. Sachs. 15 210“.
5. Nur das alte streitige oder ungewisse Rechtsverhältnis soll be-
seitigt werden; es kann daher an seine Stelle auch ein anderes gesetzt
werden, E. JW. 03 B. 219. Z. B. Parteien streiten über das Eigentum
an einer Sache und einigen sich dahin, daß der eine die Sache kauft.
Insoweit der Vergleich auf die endgültige Veräußerung einer Sache
gerichtet ist, findet Gewährleistung wegen Mängel (§ 493) statt, X. R.
54 167. Wirkung eines Erbvergleichs für die Berechnung der Erbschafts-
steuer E. R. 69 36.
6. Einer Anfechtung bedarf es nicht (§ 139 A. 1 Abs. 2), vogl.
auch § 821. Die Unwirksamkeit mußte besonders ausgesprochen werden,
da es sich um einen Irrtum im Beweggrunde handelt. Ein Irrtum
über den Inhalt der Vergleichserklärungen selbst ist gemäß 88 119 ff.
anfechtbar.
7. Die einseitige Ansicht einer Partei genügt demnach nicht, es
sei denn, daß sie der anderen Partei beim Abschlusse des Vertrags be-
kannt war.
8. Ausdrücklich oder stillschweigend. Erforderlich ist, daß beide
Parteien das Vorhandensein des betreffenden Umstandes, dessen Nicht.
vorhandensein sich später herausstellt, als Voraussetzung für ihre Willens.
entschließung zu erkennen gegeben haben (Prot. u. Z. JW. O5 ½%% 10 ½).