510 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist5, schriftliche"
Ertheilung des Versprechens erforderlich.
1 688, IIa 719, II b 765, III 764. M. II, 687 bis 692. Prot. I, 270,
271, II, 499 bis 509. D. 138, 139. — 88 5181, 784, 23011; 389O. 8 592.
1. Zur Vollendung des Vertrags gehört auch die Annahme durch
den Gläubiger, die aber formlos und stillschweigend (§ 154 A. 3) ge-
schehen kann. Sie wird in der Regel durch die Tatsache des Besitzes
der Urkunde als bewiesen anzusehen sein, vgl. E. Gr. 54 ½4.
2. § 241. Auch eine Erfüllungsübernahme im Sinne des 8 329
kann den Gegenstand eines abstrakten Schuldverspr. bilden, E. R. 58 250.
3. Ob dies oder nur eine Beweisurkunde beabsichtigt war, richtet
sich nach den Umständen des einzelnen Falles; die Selbständigkeit der
Verpflichtung wird dadurch noch nicht ausgeschlossen, daß die kausale
Schuld erwähnt wird, E. R. 61 3½, 67 268, 71 118, 72185, 74 340, Gr. 49 384,
Gr. 55827; JW. 11 868. Vgl. auch E. Bay. 4 774, 5 329. Wird ein Ver-
pflichtungsgrund nicht angegeben, dann wird in der Regel ersteres
anzunehmen sein.
4. Das ohne Angabe eines Verpflichtungsgrundes und mit be-
absichtigter Abstraktion (A.' Abs. 3 a. E. vor § 104) von diesem ab-
gegebene Schuldversprechen ist bindend, 2. R. 58201, 755, JW. 10 %.
Es kann auch von einer Bedingung oder Befristung abhängig gemacht
werden. Es ist ein einseiti ger Vertrag, von einer Gegenleistung als
einem Bestandteile des abstrakten Vertrags kann keine Rede sein, doch
kann eine Gegenleistung zur Bedingung des Leistungsversprechens gemacht
werden, 4. JW. 06"43. Eine Hypothek für die Forderung aus einem
Schuldversprechen kann ohne Angabe des Schuldgrundes bestellt werden
(E. F. 3 135). Das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis dient in
den meisten Fällen dem Zwecke der Klageerleichterung, vielfach auch der
Feststellung tatsächlich oder rechtlich zweifelhafter Forderungen und ihrer
Sicherung gegen Einreden, 4. Gr. 54976. Wieweit eine Anfechtung
(§§ 119 ff., 123 ff.), eine Rückforderung oder Weigerung auf Grund
ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812, 813, 814, 817, 821, Z. R.
61 321, 64 ½5, 67 13, JW. 10230) auf das jedenfalls vom Schuldner
aufzudeckende konkrete Verhältnis gestützt werden kann, muß sich im
allgemeinen nach Lage des einzelnen Falles richten. Zwingende Vor-
schriften, welche dem konkreten Verpflichtungsgrund entgegenstehen (wie
z. B. §§ 344, 6562, 7622, 763 Satz 2, 764, 1297), müen auch das
abstrakte Versprechen beeinflussen. § 404 ist auch beim abstrakten
Schuldversprechen anwendbar (anders WO. a. 82).
5. Z. B. 88 311, 3122, 313, 518 Satz 2.
6. § 126. Vgl. aber § 782. Ist das Schuldversprechen auf der
Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft, so genügt mündliche Form
Hen- § 350), vgl. aber HGB. 8 351 bei Minderkaufleuten. Ein wegen
Formmangels ungültiger Wechsel als kaufmännischer Verpflichtungsschein
aufrecht erhalten Z. R. 48230. Die Verjährungszeit ist die dreißigjährige,
wenn nicht die Parteien die Geltung der dem ursprünglichen Schuld-
grunde entsprechenden kürzeren Verjährung vereinbaren, E. R. 757.