Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

510 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist5, schriftliche" 
Ertheilung des Versprechens erforderlich. 
1 688, IIa 719, II b 765, III 764. M. II, 687 bis 692. Prot. I, 270, 
271, II, 499 bis 509. D. 138, 139. — 88 5181, 784, 23011; 389O. 8 592. 
1. Zur Vollendung des Vertrags gehört auch die Annahme durch 
den Gläubiger, die aber formlos und stillschweigend (§ 154 A. 3) ge- 
schehen kann. Sie wird in der Regel durch die Tatsache des Besitzes 
der Urkunde als bewiesen anzusehen sein, vgl. E. Gr. 54 ½4. 
2. § 241. Auch eine Erfüllungsübernahme im Sinne des 8 329 
kann den Gegenstand eines abstrakten Schuldverspr. bilden, E. R. 58 250. 
3. Ob dies oder nur eine Beweisurkunde beabsichtigt war, richtet 
sich nach den Umständen des einzelnen Falles; die Selbständigkeit der 
Verpflichtung wird dadurch noch nicht ausgeschlossen, daß die kausale 
Schuld erwähnt wird, E. R. 61 3½, 67 268, 71 118, 72185, 74 340, Gr. 49 384, 
Gr. 55827; JW. 11 868. Vgl. auch E. Bay. 4 774, 5 329. Wird ein Ver- 
pflichtungsgrund nicht angegeben, dann wird in der Regel ersteres 
anzunehmen sein. 
4. Das ohne Angabe eines Verpflichtungsgrundes und mit be- 
absichtigter Abstraktion (A.' Abs. 3 a. E. vor § 104) von diesem ab- 
gegebene Schuldversprechen ist bindend, 2. R. 58201, 755, JW. 10 %. 
Es kann auch von einer Bedingung oder Befristung abhängig gemacht 
werden. Es ist ein einseiti ger Vertrag, von einer Gegenleistung als 
einem Bestandteile des abstrakten Vertrags kann keine Rede sein, doch 
kann eine Gegenleistung zur Bedingung des Leistungsversprechens gemacht 
werden, 4. JW. 06"43. Eine Hypothek für die Forderung aus einem 
Schuldversprechen kann ohne Angabe des Schuldgrundes bestellt werden 
(E. F. 3 135). Das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis dient in 
den meisten Fällen dem Zwecke der Klageerleichterung, vielfach auch der 
Feststellung tatsächlich oder rechtlich zweifelhafter Forderungen und ihrer 
Sicherung gegen Einreden, 4. Gr. 54976. Wieweit eine Anfechtung 
(§§ 119 ff., 123 ff.), eine Rückforderung oder Weigerung auf Grund 
ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812, 813, 814, 817, 821, Z. R. 
61 321, 64 ½5, 67 13, JW. 10230) auf das jedenfalls vom Schuldner 
aufzudeckende konkrete Verhältnis gestützt werden kann, muß sich im 
allgemeinen nach Lage des einzelnen Falles richten. Zwingende Vor- 
schriften, welche dem konkreten Verpflichtungsgrund entgegenstehen (wie 
z. B. §§ 344, 6562, 7622, 763 Satz 2, 764, 1297), müen auch das 
abstrakte Versprechen beeinflussen. § 404 ist auch beim abstrakten 
Schuldversprechen anwendbar (anders WO. a. 82). 
5. Z. B. 88 311, 3122, 313, 518 Satz 2. 
6. § 126. Vgl. aber § 782. Ist das Schuldversprechen auf der 
Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft, so genügt mündliche Form 
Hen- § 350), vgl. aber HGB. 8 351 bei Minderkaufleuten. Ein wegen 
Formmangels ungültiger Wechsel als kaufmännischer Verpflichtungsschein 
aufrecht erhalten Z. R. 48230. Die Verjährungszeit ist die dreißigjährige, 
wenn nicht die Parteien die Geltung der dem ursprünglichen Schuld- 
grunde entsprechenden kürzeren Verjährung vereinbaren, E. R. 757.
	        
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