VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 20. Tit.: Schuldverspr. u. Schuldanerk. 511
2. Schuldanerkenntnis 8. 781.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen
eines Schuldverhältnisses: anerkannt wirds (Schuldanerkenntniß),
ist schriftliche Ertheilung der Anerkennungserklärung“ erforder-
lich. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen
Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben “, so
bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
1 638, IIa 790, IIb 7686, 11II 765. M. II, 637 bis 692. Prot. 1, 270,
J. I. 4% bis 510. D. 138, 189. — 8 2227. ZPO. 8 592. BborsG.
59, 69.
1. 8 780 A. 1. Das einseitige Schuldanerkenntnis kann nur als
Beweismittel für das Bestehen eines Schuldverhältnisses in Betracht
kommen, E. JW. 07 705, Gr. 52 1005. Die Bitte um Stundung enthält
keinen Anerkennungsvertrag, 4. Sachs. 14256. — Uber das nicht ver-
tragsmäßige Anerkenntnis im Rechtsstreite 8PO. 88 81, 83, 93, 99,
307 und über das Zugeständnis ZPO. 88 85, 1382, 288 bis 290,
298, 5097, 532, 6177, 6401, 670
2. Nicht eines Rechtsverhältnisses nicht obligatorischer Natur.
3. Das Anerkenntnis, das auch an Bedingungen geknüpft werden
kann, ist schuldbegründend (konstitutiv), mag das Anerkannte bestehen
oder nicht, 2&. JW. 0770°9, 0838. Über den Unterschied zwischen kon-
stitutivem und deklaratorischem Anerkenntnisse &. JIW. 067/2. In einem
Erfüllungsakt ist ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 nicht zu
finden, 2. JW. 05 390. Das Schuldanerkenntnis will ein Zurückgehen
auf das alte Schuldverhältnis erübrigen. Vgl. auch § 780 A. 4. Wegen
Einwendungen auf Grund dieses Verhältnisses § 780 A. 4 und §8 518,
6567, 7622, 763, 764, 2301 1, vgl. auch ZE. R. 68 30/(, JW. O03#. und
Sachs. 15 5/8. Schuldanerkenntnis unter Verschweigen von Gegenforde-
rungen betrüglich ausgestellt, damit die anerkannte Forderung ver-
pfändet werde, vgl. § 823 Abs. 2 A. 15, ZE. R. 71 186. — Wegen des
negativen Schuldanerkenntnisses, das keiner Form bedarf, 8 3972.
4. Vgl. das 780 A. 6 Gesagte.
5. Wegen Anfechtung und Rückforderung § 780 A. 4, insbesondere
8§ 8122. 6. 8 780 A. 5.
3. Abrechnung. Bergleich 8. 782.
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntniß
auf Grund einer Abrechnung: oder im Wege des Vergleichs?
ertheilt, so ist die Beobachtung der in den §§. 780, 781 vor-
geschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.3
II a 721, II0 767, III 766. Prot. II, 509, 510. D. 130.
1. Die Abrechnung ist die nach vorgängiger Feststellung der gegen-
seitigen Forderungen von beiden Teilen getroffene Übereinkunft, daß
das Ergebnis der Berechnung endgültig unter ihnen sein soll. Hierunter
fällt auch die Anerkennung eines Saldo beim Kontokurrent (HG. 8 355),