VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 21. Tit.: Anweisung. 513
4. In der Urkunde zu bezeichnenden. Anweisung auf den Inhaber
und an eigene Order daher unzulässig.
5. D. h. dem in der Urkunde bezeichneten Dritten oder dessen
legitimiertem Vertreter.
6. u. 8. Die beiden Ermächtigungen entstehen ohne Schuldvertrag
durch die Aushändigung, mit welcher das zunächst einseitige und ab-
strakte, d. h. von dem Valuta= und Deckungsverhältnisse nicht beein-
flußte, empfangsbedürftige Rechtsgeschäft (A. ’ vor § 104) der An-
weisung vollendet ist. Die Leistung kann aber auch von einer Gegen-
leistung abhängig gemacht werden. Die Ermächtigung ist keine Voll-
macht, da der Anweisungsempfänger in eigenem Namen handelt, auch
der angewiesene Schuldner zur Leistung an den Anweisungsempfänger
nicht verpflichtet ist (8 787")). Ob der Empfänger auch zur Erhebung
verpflichtet ist, entscheidet sich nach dem zwischen dem Anweisenden und
ihm bestehenden konkreten Rechtsverhältnisse (Valutaverhältnis). Wegen
Anzeigepflicht § 789, wegen Übertragung der Anweisung § 792. Liegt
nur eine Ermächtigung vor, so ist das Institut der Anweisung nicht
geben. Im Zweifel wird wohl bei kausaler Fassung der Urkunde
ollmacht, bei abstrakter Fassung Anweisung vorliegen.
7. Der Zweck, den der Anweisende erstrebt, kann verschiedener
Art sein; er kann dem Anweisungsempfänger schenken, sich ihm gegen-
über von einer Schuld befreien oder ihm Kredit gewähren — Anweisung
auf Kredit — oder ihn nur mit der Einziehung betrauen wollen —
Anweisung zum Inkasso.
9. Falls die Anweisung nicht widerrufen ist (8 790). Ob er zur
Leistung verpflichtet ist, entscheidet sich nach dem zwischen ihm und dem
Anweisenden bestehenden konkreten Rechtsverhältnisse (Deckungsverhältnis).
Durch Annahme gemäß 8 784 entsteht seine Verpflichtung gegenüber
dem Empfänger.
10. D. h. die Leistung an den Anweisungsempfänger gilt als an
den Anweisenden selbst erfung.
11. Der Angewiesene kann Schuldner des Anweisenden sein, es kann
aber auch erst durch die Anweisung ein Rechtsverhältnis zwischen beiden
begründet werden, wie im Falle der Kreditanweisung. Wegen Kredit-
austrags 8 778.
12. Ob der Angewiesene einen Ersatzanspruch an den Anweisenden
hat (Revalierungsklage), richtet sich nach dem zwischen ihnen bestehenden
Nechtsverhälmifse vgl. § 256, H#G#. 8 354.
II. Verhältnu. zw. Angewiesenem
1erhstn. a. angelee §. 784.
Nimmt der Angewiesene die Anweisung anit, so ist er dem
Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er
kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die
Gültigkeits der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte
der Anweisung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 33