Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 21. Tit.: Anweisung. 513 
4. In der Urkunde zu bezeichnenden. Anweisung auf den Inhaber 
und an eigene Order daher unzulässig. 
5. D. h. dem in der Urkunde bezeichneten Dritten oder dessen 
legitimiertem Vertreter. 
6. u. 8. Die beiden Ermächtigungen entstehen ohne Schuldvertrag 
durch die Aushändigung, mit welcher das zunächst einseitige und ab- 
strakte, d. h. von dem Valuta= und Deckungsverhältnisse nicht beein- 
flußte, empfangsbedürftige Rechtsgeschäft (A. ’ vor § 104) der An- 
weisung vollendet ist. Die Leistung kann aber auch von einer Gegen- 
leistung abhängig gemacht werden. Die Ermächtigung ist keine Voll- 
macht, da der Anweisungsempfänger in eigenem Namen handelt, auch 
der angewiesene Schuldner zur Leistung an den Anweisungsempfänger 
nicht verpflichtet ist (8 787")). Ob der Empfänger auch zur Erhebung 
verpflichtet ist, entscheidet sich nach dem zwischen dem Anweisenden und 
ihm bestehenden konkreten Rechtsverhältnisse (Valutaverhältnis). Wegen 
Anzeigepflicht § 789, wegen Übertragung der Anweisung § 792. Liegt 
nur eine Ermächtigung vor, so ist das Institut der Anweisung nicht 
geben. Im Zweifel wird wohl bei kausaler Fassung der Urkunde 
ollmacht, bei abstrakter Fassung Anweisung vorliegen. 
7. Der Zweck, den der Anweisende erstrebt, kann verschiedener 
Art sein; er kann dem Anweisungsempfänger schenken, sich ihm gegen- 
über von einer Schuld befreien oder ihm Kredit gewähren — Anweisung 
auf Kredit — oder ihn nur mit der Einziehung betrauen wollen — 
Anweisung zum Inkasso. 
9. Falls die Anweisung nicht widerrufen ist (8 790). Ob er zur 
Leistung verpflichtet ist, entscheidet sich nach dem zwischen ihm und dem 
Anweisenden bestehenden konkreten Rechtsverhältnisse (Deckungsverhältnis). 
Durch Annahme gemäß 8 784 entsteht seine Verpflichtung gegenüber 
dem Empfänger. 
10. D. h. die Leistung an den Anweisungsempfänger gilt als an 
den Anweisenden selbst erfung. 
11. Der Angewiesene kann Schuldner des Anweisenden sein, es kann 
aber auch erst durch die Anweisung ein Rechtsverhältnis zwischen beiden 
begründet werden, wie im Falle der Kreditanweisung. Wegen Kredit- 
austrags 8 778. 
12. Ob der Angewiesene einen Ersatzanspruch an den Anweisenden 
hat (Revalierungsklage), richtet sich nach dem zwischen ihnen bestehenden 
Nechtsverhälmifse vgl. § 256, H#G#. 8 354. 
II. Verhältnu. zw. Angewiesenem 
1erhstn. a. angelee §. 784. 
Nimmt der Angewiesene die Anweisung anit, so ist er dem 
Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er 
kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die 
Gültigkeits der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte 
der Anweisung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder 
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 33
	        
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