14 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
1. Keine Besonderheiten für Verwandte, Eltern und Kinder.
2. 88 15, 16, 17 A. 1. 3. 8 18 A. 1.
4. Einl. II10. Keiner kann unbeschadet des § 18 von den gleich-
zeitig Gestorbenen beerbt werden (§ 1923½), der Erbfall jedes ist so zu
behandeln, als wenn die Mitumgekommenen vor ihm verstorben wären.
Zweiter Titel.
Juristische Personen.“
* Alle Privatrechtssubjekte (§ 1 A. 1) außer dem Menschen, ins-
besondere privatrechtliche Vereine (§8 21 bis 79V), privatrechtliche Stif-
tungen (88 80 bis 88), bzw. Anstalten und Juristische Personen des
öffentlichen Rechts (8 89). Bestimmungen für „Juristische Personen“
allerart §8§ 1061, 2044, 2101, 2105, 2109, 2163; staatliche Genehmigung
beim Rechtserwerb über 5000 M. a. 86. Übergang a. 63 bis 167.
KO. § 213, 3PO. 88 17, 22, 171 EG.ZPO. 88 4, 15, HGB. 88 33. —
Keine juristische Persönlichkeit haben Sondervermögen (8 90 A. 1), All-
gemeinheit ghublzung Menschenklassen, Konkursgläubiger (trotz KO.
88 95 ff., E. R. 53 3568); Konkursmasse, Gemeinschaft der Inhaber von
Schuldverschreibungen (trotz RG. v. 4. 12. 99). Über Sammelvermögen
8 1914.
I. Vereine.
* Das BeB. regelt nur die Vereine als Träger privater Rechte
und Pflichten (zu unterscheiden von der lediglich eine Vereinigung mehrerer
Rechtssubjekte bildenden Gesellschaft, §8 705 ff.; vgl. § 54). Das öffent-
liche Vereinsrecht (Auflösung und Aufsicht) bleibt unberührt. RV. a. 4
Nr. 16. R. v. 11. 12. 99: „Inländische Vereine jeder Art dürfen
miteinander in Verbinduug treten. Entgegenstehende landesgesetzliche
Bestimmungen sind aufgehoben.“ Reichsvereinsgesetz (19. 4. 08) läßt
für das Recht, Vereine zu bilden, polizeilich nur reichsgesetzliche
Beschränkungen zu, neben welchen vom Landesrecht nur allgemeine
sicherheitspolizeiliche Bestimmungen zur Verhütung unmittelbarer Gefahr
für Leben und Gesundheit der Teilnehmer an einer Versammlung (§ 1)
und die Vorbehalte in § 24 für Krieg, Belagerung, Aufruhr und für
kirchliche Vereine bleiben. — Nur politische Vereine bedürfen der
Einreichung einer, regelmäßig deutsch zu fassenden, Satzung durch den
Vorstand bei der Polizei (8 3). — Zu veröffentlichende polizeiliche Auf-
lösung (anfechtbar nach Analogie von BGB. 8§ 62) nur, wenn der
Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft. Für Versicherungsunternehmungen
R. v. 12. 5. 01 nebst Ausf. Vf. v. 30. 6. O1. — 8 612.
1. Allgemeine Vorschriften.
I. Rechtsfähigkeit. .
1. Einecbtssücl Vereine s. 21. .
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirthschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist: erlangt Rechtsfähigkeit durch