VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 21. Tit.: Anweisung. 515
1. Der angenommenen oder nicht angenommenen.
2. Analog dem 8 371 Zug um Zug (8 274). Durch diese Be-
stimmung wird der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber gesichert.
Das Recht auf Quittungsleistung (§ 368) sept Annahme voraus. Bei
teilweiser Leistung kann die zurbo en nicht gefordert werden. Bei
Berlust der Anweisung kein Aufgebot (aber H#B. 8 365), bei ihrem
Untergang erlischt der Anspruch.
3. Berjährung §. 786.
Der Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den An-
gewiesenen aus der Annahme: verjährt in drei Jahren.?
II 620 , Hb 771, III 770. Prot. II, 385 bis 387, VI, 193. D. 95.
Scheck G. 3 21.
1. Ist die Annahme schon vor der zushändigung der Anweisung
erfolgt, so beginnt die Verjährung mit der Aushändigung der Anweisung.
Ist in der Anweisung ein bestimmter Leistungstermin genannt, so be-
ginnt die Verjährung erst beim Eintritte des letzteren (88 198, 202).
2. Entsprechend W. a. 77, ein Bereicherungsanspruch (#0. A. 83)
ist nicht gegeben. Vgl. auch §8 194 ff., 186 ff.
III. Berhältnis zwischen An-
weisendem und Angewiesenem §. 787.
Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene
durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.3
Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den
Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden
gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des
Anweisenden ist.“
1 6os Satz 2, II##8 62331 Satz 27, IIb 772, III 771. M. II, 5859, 562.
Prot. II, 383, 388, 387, VI, 199, 198. D.'95.
1. Die Bezugnahme auf die Schuld braucht nicht gerade aus der
Anweisungsurkunde hervorzugehen, aber der Anweisende muß dem An-
gewiesenen erkennbar gemacht haben, daß er eine Anweisung auf die
bestehende Schuld gezogen hat.
2. Nach Annahme der Anweisung und vor Leistung der Schuld
kann der Anweisende die Forderung gegen den Angewiesenen nur gegen
Nüdkgabe Ler Anweisung geltend machen (arg. § 790).
3. 8 3627.
4. Denn die Anweisung ist keine Übertragung der Forderung;
wohl aber, wenn er sich dem Anweisenden oder dem Empfänger gegen-
über zur Annahme (auch mündlich) verpflichtet hat.
IV. Berhältnis zwischen An-
weisendem und Empfänger.
1. Anweisung keine Zahlung §. 788.
Ertheilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke,
um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu
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