Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

516 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die 
Anweisung annimmt, erst mit der Leistung?5 des Angewiesenen 
an den Anweisungsempfänger bewirkt. 
• 609, IT a 622, 110 773, III 772. M. II, 562, 563. Prot. II, 387. 
2 95. 
1. 8 783 A. 7. 2. Nicht schon mit der Annahme der An- 
weisung. Anweisung ist keine Zahlung. Der Anweisungsempfänger hat 
also nach der Annahme außer der Forderung gegen den Angewiesenen noch 
die ursprüngliche Forderung gegen den Anweisenden. Vgl. 88 364, 387 ff. 
Hingabe und Annahme einer Anweisung zahlungshalber bedeutet regel- 
mäßig, daß die Geltendmachung der ursprünglichen Verbindlichkeit be- 
dingt sein soll durch die Nichteinlösung der Anweisung durch den An- 
gewiesenen E. JW. 01 5°7. 
3. Darunter fällt auch die Aufrechnung. Bei Zahlung durch Um- 
schreibung auf Girokonto muß die Buchung bewirkt sein 4. R. 54 331. 
2. Anzeigepflicht §. 789. 
Verweigert der Angewiesene vor# dem Eintritte der Leistungs- 
zeit die Annahmes der Anweisung oder verweigert er die Leistungs, 
so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich" 
Anzeige zu machen.5 Das Gleiche gilt, wenn der Anweisungs- 
empfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.“ 
I 611, IIa 624,, IID. 774, III 7738. M. II, 564, 565. Prot. II, 388, 
VI, 192, 193. D. 95. ScheckG. 88 15 ff. 
1. Die Verweigerung der Annahme nach dem Eintritte der Leistungs- 
zeit ist unerheblich. 
2. Eine Verpflichtung des Anweisungsempfängers, den Angewiesenen 
zur Annahme der Anweisung aufzufordern, besteht nicht. Ob der An- 
weisungsempfänger die Anweisung geltend machen muß, richtet sich nach 
dem zwischen ihm und dem Anweisenden bestehenden Rechtsverhältnisse. 
Z3. Gleichgültig ob er die Anweisung angenommen hat oder nicht. 
4. 9§ 121. 
5. 88 130 ff. Diese vom Anweisungsempfänger darzutuende An- 
zeigepflicht ist unabhängig von dem zwischen dem Anweisenden und dem 
Empfänger bestehenden Verhältnisse. Die Nichtanzeige verpflichtet nach 
den allgemeinen Grundsätzen zum Schadensersatze (88 276, 249 ff.). 
6. Z. B. im Falle des Kreditbriefs. 
V. Widerruf 8. 790. 
Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen 
gegenüber widerrufen?, solange nicht der Angewiesene sie dem 
Anweisungsempfänger gegenüber angenommen # oder die Leistung 
bewirkt hat.“ Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch
	        
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