Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 22. Tit.: Schuldverschr. a. d. Inhaber. 527 
3. Der gutgläubige Erwerber der für kraftlos erklärten Urkunde 
erlangt keine Rechte. Bgl. auch RSchuldO. 8 16, wonach bei Reichs- 
schuldverschreibungen u. Schatzanweisungen auch ohne Aufgebot das Ver- 
langen gestellt werden kann, falls die Reichsschuldenverwaltung die Ver- 
nichtung der Urkunde für nachgewiesen erachtet. Bgl. auch Pr. G. betr. 
das Staatsschuldbuch v. 20. 7. 83. 4. Vgl. 8 273. 
8. Vorl 8 Erl5b . 
a0r Wgen ser- — §. 801.1 
Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den In- 
haber erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren? nach dem 
Eintritte der für die Leistung bestimmten Zeit 3, wenn nicht die 
Urkunde vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Aussteller 
zur Einlösung vorgelegt wird.“ Erfolgt die Vorlegung, so 
verjährt? der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der 
Vorlegungsfrist an." Der Vorlegung steht die gerichtliche 
Geltendmachung des Anspruchs?! aus der Urkunde gleich. 
Bei Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheinen beträgt die 
Vorlegungsfrists vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schlusse 
des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit 
eintritt. 
Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können 
von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden. 
L 691, IIa 729, IIb 786, III 785. M. II, 708 bis 706. Prot. II, 542 ff. 
D. 98, 99. — Ginsichtlich des Inhaberschecks vgl. ScheckE. 58 11, 20, 21; 
B0. v. 10. 4. 11, RGB. S. 191. a. 174, 175. 8 1188. 
1. Vgl. W. 2#. a. 183, VO. v. 26. 1. 00 §9 9; B. Bek. d. Staats- 
schuldtilgungskomm. v. 20. 1. 00. 
2. 8§§ 195, 197. Wegen Zins-, Renten= u. Gewinnanteilscheine 
ogl. Abs. 2. Über die Hemmung der Ausschlußfristen § 802. Da es 
sich nicht um eine Verjährung des Anspruchs, sondern um Erlöschungs- 
fristen handelt, so kommen die Grundsätze über Hinderung und Unter- 
brechung der Verjährung für die Vorlegungsfrist nicht zur Anwendung, 
wohl aber für die im Satze 2 bestimmte kurze Verjährungsfrist. 
3. Die Zeit braucht nicht in der Schuldurkunde selbst bestimmt zu 
sein, sie kann auch aus den in Gemäßheit der Schuldurkunde getroffenen 
Berlosungs= oder Kündigungsbedingungen hervorgehen (Prot. II, 544). 
Ist eine Zeit nicht bestimmt, dann ist 8 2711 anwendbar. Eine Vor- 
legungsfrist besteht für diesen Fall nicht. 
4. Die Vorlegungsfrist beginnt mit dem Eintritte der für die Leistung 
bestimmten Zeit und beträgt 30 Jahre; vgl. aber Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3. 
Der Aussteller hat den Ablauf der Ausschlußfrist, der Gläubiger die Vor- 
legung innerhalb der Frist zu beweisen. Bgl. auch rn 3. 
H. Im Falle der Vorlegung des Papiers innerhalb der Ausschluß 
frist tritt also die zweijährige Anspruchsverjährung ein (88 194, 202
	        
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