Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

532 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
sprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann“, so 
wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der 
Urkunde befreit.? Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung 
zu verlangen.“ 
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur 
Leistung verpflichtet.? Ist die Urkunde abhanden gekommen oder ver- 
nichtet, so kann sie, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist 3, im Wege 
des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.“ Die im §. 802 
für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.10 
708, II A 736, IIPD 798, III 792. M. II, 722, 723. Prot. II, 562 bis 566, VI, 
198, 199, 209, 210.— a. 99, 102, 177, 178. EG. HGB. a. 17. VersBG. 84. 
1. Darin liegt der Unterschied von den Schuldverschreibungen auf 
den Inhaber. 2. Die Bestimmung braucht nicht aus der Urkunde 
selbst hervorzugehen. 3. § 793 A. 4. 
4. Sog. qualifizierte Legitimationspapiere, auch hinkende Inhaber- 
papiere oder Urkunden mit alternativer Inhaberklausel genannt. 3Z. B. 
Sparkassenbücher (ZE. R. 75 355, JW. 10 330), Pfandscheine, Versicherungs- 
policen (vgl. Vers VG. § 4), Depotscheine; nicht aber Schecks (vgl. 8 793 
A. 3). Die Forderung kann nur durch Abtretung übertragen werden 
(§8 398 ff.); über Verpfändung §§ 1280 ff., über Möglichkeit eines obli- 
gatorischen Zurückbehaltungsrechts am Legitimationspapier E. R. 517 
u. 8 273 A. 6. § 1006 findet auf Sparkassenbücher keine Anwendung 
E. Gr. 53 66. 5. Das entspricht dem Rechte der Schuldverschrei- 
bungen auf den Inhaber (§ 7931); vgl. auch § 793 A. 7. 
6. Unterschied von dem Rechte der Schuldverschreibungen (§ 79370. 
Der Schuldner kann die Legitimation prüfen; er haftet, wenn er die 
Nichtberechtigung des Inhabers kannte oder kennen mußte. 
7. Entspricht dem § 797 Satz 1. 
8. Vgl. A. 2, z. B. in den Statuten usw. 
9. § 7991. — ZPO. 8 946 ff., 1023. Unberührt bleiben nach 
a. 1027 die landesgesetzlichen Vorschriften, die für die Kraftloserklärung 
der § 808 bezeichneten Urkunden ein anderes Verfahren als das Auf- 
gebotsverfahren bestimmen. Der Schuldner kann gemäß Abs. 1 Satz 2 
auch nach Erwirkung des Ausschlußurteils noch einen anderweitigen 
Beweis des Gläubigerrechts verlangen. 
10. Im übrigen finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber keine Anwendung. 
Dreiundzwanzigster Titel. 
Vorlegung von SLachen. 
1. Im allgemeinen 8. 809. 
Wer gegen den Besitzer! einer Sache: einen Anspruch in 
Ansehung" der Sache hat oder sich Gewißheit verschaffen will,
	        
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