Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 24. Tit.: Ungerechtfert. Bereicherung. 535 
Vierundzwanzigster Titel. 
Angerechtfertigte Bereicherung.“ 
* Die kraft Gesetzes eintretende Verpflichtung zur Herausgabe 
eines — auf Kosten anderer — erlangten Vorteils besteht auch für den 
Fall, daß der Vorteil als ungerechtfertigter angesehen werden könnte 
(z. B. beim Eigentumserwerb durch Ersitzung — § 927 —, bei der An- 
spruchsverjährung, bei Bereicherung durch den Huschiagsbeschluß E. R. 69 27) 
nur, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Bloße Billigkeitsgründe 
können niemals dazu führen, einen unter dem Schutze der Rechtsordnung 
erlangten Erwerb dennoch als des Rechtsgrundes ermangelnd zu behan- 
deln, E. R. 69/#1. Abs. 1 des 8§ 812 enthält den Grundgedanken für 
solche Ansprüche (vgl. E. R. 63 355); die in den | 813, 816, 817 be- 
handelten Fälle unterstehen diesem Prinzip. Ansprüche, die auf einem 
ungerechtfertigten Vermögenszuwachs beruhen, sind noch besonders er- 
wähnt in den 38 3235, 5167 Satz 3, 5317, 684 Satz 1, 6871, 6872 
Satz 2, 852, 9511, 977, 988, 9931, 1007 Satz 2, 1539 Satz 1, 15502, 
15841¼ Satz 2; 3PO. 88 5296 Satz 2, 5412 (ogl. aber § 601), 8782; 
KO. 88 77, 3753, 38 Satz 1, 59 Nr. 3; AnfG. 977; Z3V6. 9508; VerlG. 
27 Satz 2; ScheckG#. 8 21. Die §8 5271, 528 Satz 1, 1304 enthalten 
Fälle einer Ausdehnung auf bestimmte Verhältnisse. In den 88 327 
Satz 2, 5438, 5812, 6281, 682, 13992 Satz 2, 1455, 14871, 1519, 
1549, 19732 Satz 1, 19741, 1989, 2021, 2196, 22871, 22882 Satz 2, 
23291, WO. a. 83, ist der auf einem anderen Rechtsgrunde beruhende 
Anspruch auf den Umfang der Bereicherung beschränkt. a. 103, 
104. Über den Rechtsweg für Rückforderung des Gezahlten, wenn 
der Anspruch auf Zahlung nicht im Rechtswege verfolgbar ist, E. R. 
45½. — v 
I. Boranssetzungen. Mangel 
oder Wegfall eines rechtlichen 
Grundes oder Nichteintritt d. 4% 
bzw. Erfolges. A. Im allgem. §. 812. 
Wer durch die Leistung? eines Anderen oder in sonstiger 
Weises auf dessen Kosten“ etwas? ohne rechtlichen Grund“" er- 
langt", ist ihm zur Herausgabes verpflichtet." Diese Verpflich- 
tung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später weg- 
fällt10 oder der mit einer Leistung nach dem Inhalte des 
Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg ½ nicht eintritt.½ 
Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung 
des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses. 13214 
1 290“, 684 1#.2, 737128, 742, 745 , 748, II A 7837, IIb 797, 111 796. 
M. II, 698, 694, 829 bis 335, 342, 843, 846, 847, 851 bis 854. Prot. II, 
682 ff., 696 bis 609, 708, VI, 199. 
1. Für Dritte besteht die Verpflichtung im allgemeinen nicht (vgl. 
jedoch § 8161 Satz 2 und 8 822).
	        
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