VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 24. Tit.: Ungerechtfert. Bereicherung. 535
Vierundzwanzigster Titel.
Angerechtfertigte Bereicherung.“
* Die kraft Gesetzes eintretende Verpflichtung zur Herausgabe
eines — auf Kosten anderer — erlangten Vorteils besteht auch für den
Fall, daß der Vorteil als ungerechtfertigter angesehen werden könnte
(z. B. beim Eigentumserwerb durch Ersitzung — § 927 —, bei der An-
spruchsverjährung, bei Bereicherung durch den Huschiagsbeschluß E. R. 69 27)
nur, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Bloße Billigkeitsgründe
können niemals dazu führen, einen unter dem Schutze der Rechtsordnung
erlangten Erwerb dennoch als des Rechtsgrundes ermangelnd zu behan-
deln, E. R. 69/#1. Abs. 1 des 8§ 812 enthält den Grundgedanken für
solche Ansprüche (vgl. E. R. 63 355); die in den | 813, 816, 817 be-
handelten Fälle unterstehen diesem Prinzip. Ansprüche, die auf einem
ungerechtfertigten Vermögenszuwachs beruhen, sind noch besonders er-
wähnt in den 38 3235, 5167 Satz 3, 5317, 684 Satz 1, 6871, 6872
Satz 2, 852, 9511, 977, 988, 9931, 1007 Satz 2, 1539 Satz 1, 15502,
15841¼ Satz 2; 3PO. 88 5296 Satz 2, 5412 (ogl. aber § 601), 8782;
KO. 88 77, 3753, 38 Satz 1, 59 Nr. 3; AnfG. 977; Z3V6. 9508; VerlG.
27 Satz 2; ScheckG#. 8 21. Die §8 5271, 528 Satz 1, 1304 enthalten
Fälle einer Ausdehnung auf bestimmte Verhältnisse. In den 88 327
Satz 2, 5438, 5812, 6281, 682, 13992 Satz 2, 1455, 14871, 1519,
1549, 19732 Satz 1, 19741, 1989, 2021, 2196, 22871, 22882 Satz 2,
23291, WO. a. 83, ist der auf einem anderen Rechtsgrunde beruhende
Anspruch auf den Umfang der Bereicherung beschränkt. a. 103,
104. Über den Rechtsweg für Rückforderung des Gezahlten, wenn
der Anspruch auf Zahlung nicht im Rechtswege verfolgbar ist, E. R.
45½. — v
I. Boranssetzungen. Mangel
oder Wegfall eines rechtlichen
Grundes oder Nichteintritt d. 4%
bzw. Erfolges. A. Im allgem. §. 812.
Wer durch die Leistung? eines Anderen oder in sonstiger
Weises auf dessen Kosten“ etwas? ohne rechtlichen Grund“" er-
langt", ist ihm zur Herausgabes verpflichtet." Diese Verpflich-
tung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später weg-
fällt10 oder der mit einer Leistung nach dem Inhalte des
Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg ½ nicht eintritt.½
Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung
des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses. 13214
1 290“, 684 1#.2, 737128, 742, 745 , 748, II A 7837, IIb 797, 111 796.
M. II, 698, 694, 829 bis 335, 342, 843, 846, 847, 851 bis 854. Prot. II,
682 ff., 696 bis 609, 708, VI, 199.
1. Für Dritte besteht die Verpflichtung im allgemeinen nicht (vgl.
jedoch § 8161 Satz 2 und 8 822).