Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

536 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
2. 8 241 und Abs. 2. Die Leistung muß an sich rechtsgültig sein, 
ist sie nichtig oder anfechtbar, so bedarf es zur Rückforderung nicht der 
nachfolgenden Voraussetzungen. 
3. Im Gegensatze zu der auf rechtsgültigem Willen beruhenden 
Leistung (A. 2), z. B. §§ 816, 8522, 954 (kKE. R. 51 ½, JW. 03B.4, 977. 
lber Beweislast A. 14. 
4. Vgl. z. B. ZPO. 8 878° (E. R. 58156, 64 w6). Es ist nicht 
erforderlich, daß aus seinem Vermögen etwas entnommen ist; es braucht 
nur seinen Vermögensstand zu berühren. Die Vermögensverschiebung 
muß sich aber unmittelbar zwischen den Parteien vollzogen haben. 
F. R. 66 0, 69247, 73117, JW. 05 80-3°91, 08433, 11158, Gr. 51 269. Be- 
reicherungsanspruch des bei der Schlußverteilung übergangenen Konkurs- 
gläubigers E. R. 2351, des bei der Zwangsversteigerung nicht zur Hebung 
elangten Gläubigers, obwohl er gegen den Teilungsplan keinen Wider- 
pruch erhoben hat 2. IW. O6 7#. Die Erlangung einer ungerechtfertigten 
Priorität geschieht nicht auf Kosten des nacheingetragenen Gläubigers 
. R. 57283, 73 176, vgl. auch &. R. 6135 und 69 26. enn auf Grund 
einer Postanweisung trotz nicht erfolgter Einzahlung eine Auszahlung 
erfolgt, so ist der Absender bereichert Z. R. 60 2. 
5. D. h. jedes Gut von rechtlich oder wirtschaftlich erkennbarem 
Werte, weswegen auch der Besitz dahin zu rechnen ist (8 857) kE. JW. 
10288. Einräumung eines Vorrechts K. R. 61“, Leistung von Diensten 
Z. JW. 0318.142. Verzicht auf die zugesicherte Schankwirkschaftserlaubnis 
E. Gr. 54 970. Unbefugte Ausnützung eines Fabrikgeheimnisses oder einer 
nicht patentierten Erfindung. Vgl. auch Abs. 2. Unter „etwas“ ist die 
Gesamtheit des Hinübergelangten abzüglich der vom Empfänger — 
machten Aufwendungen 818) zu verstehen, E. R. 54 1, 7370, JW. 
11 568, Gr. 53 1001, vgl. auch K. R. 60 291 (über Bereicherung bei einer 
längeren Geschäftsverbindung eines Geschäftsunfähigen mit einer Bankt. 
6. Ohne rechtlichen Grund ist etwas erlangt, wenn die Vermögens- 
veränderung zwar formell dem Rechte entspricht, eines rechtfertigenden 
materiellen Grundes aber entbehrt S. JW. 0670. Was auf Grund 
eines nach § 870 vollkommen rechtgültigen abstrakten Schuldvertrags 
erlangt ist, kann gleichwohl im Sinne von § 811 Abs. 1 ohne rechtlichen 
Grund erlangt sein. Weitere Beispiele: Übergabe einer Sache auf 
Grund eines wegen Dissens der Parteien oder wegen Formmangels usw. 
nichtigen Rechtsgeschäfts 7. R. 19 424, 53237, 56 357, Gr. 53 1009, 55348, das 
im Wege der Zwangsvollstreckung auf Grund eines mangelhaften Titels 
Erlangte KE. R. 5670, vgl. auch 59274, die Bezahlung eines unrichtig 
protestierten Wechsels durch einen Indossanten (E. R. 48 1/2), Zahlung 
des Kaufpreises auf Grund eines wegen Geschäftsunfähgkeit des Ver- 
käufers nichtigen Vertrages E. R. 71 101, Entrichtung der vom Fiskus er- 
hobenen Steuer, obwohl kein Tatbestand vorliegt, auf den die Steuer- 
vorschrift Anwendung zu finden hätte 7. R. 76275, die Fälle der 9§8 5167 
Satz 3, 682, 684, 687, 817, 8522, 951 (E. R. 511, JW. 03.B 49), 977, 
988, 9931, 10078, 1399:2, 1455, 14871, 15192, 1552, 12549 (cond. sine 
cauna), das auf Grund eines Wuchergeschäfts (8 1382) vom Wucherer 
Gegebene, die Leistung in Erfüllung einer vermeintlichen eigenen oder 
 
	        
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