536 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
2. 8 241 und Abs. 2. Die Leistung muß an sich rechtsgültig sein,
ist sie nichtig oder anfechtbar, so bedarf es zur Rückforderung nicht der
nachfolgenden Voraussetzungen.
3. Im Gegensatze zu der auf rechtsgültigem Willen beruhenden
Leistung (A. 2), z. B. §§ 816, 8522, 954 (kKE. R. 51 ½, JW. 03B.4, 977.
lber Beweislast A. 14.
4. Vgl. z. B. ZPO. 8 878° (E. R. 58156, 64 w6). Es ist nicht
erforderlich, daß aus seinem Vermögen etwas entnommen ist; es braucht
nur seinen Vermögensstand zu berühren. Die Vermögensverschiebung
muß sich aber unmittelbar zwischen den Parteien vollzogen haben.
F. R. 66 0, 69247, 73117, JW. 05 80-3°91, 08433, 11158, Gr. 51 269. Be-
reicherungsanspruch des bei der Schlußverteilung übergangenen Konkurs-
gläubigers E. R. 2351, des bei der Zwangsversteigerung nicht zur Hebung
elangten Gläubigers, obwohl er gegen den Teilungsplan keinen Wider-
pruch erhoben hat 2. IW. O6 7#. Die Erlangung einer ungerechtfertigten
Priorität geschieht nicht auf Kosten des nacheingetragenen Gläubigers
. R. 57283, 73 176, vgl. auch &. R. 6135 und 69 26. enn auf Grund
einer Postanweisung trotz nicht erfolgter Einzahlung eine Auszahlung
erfolgt, so ist der Absender bereichert Z. R. 60 2.
5. D. h. jedes Gut von rechtlich oder wirtschaftlich erkennbarem
Werte, weswegen auch der Besitz dahin zu rechnen ist (8 857) kE. JW.
10288. Einräumung eines Vorrechts K. R. 61“, Leistung von Diensten
Z. JW. 0318.142. Verzicht auf die zugesicherte Schankwirkschaftserlaubnis
E. Gr. 54 970. Unbefugte Ausnützung eines Fabrikgeheimnisses oder einer
nicht patentierten Erfindung. Vgl. auch Abs. 2. Unter „etwas“ ist die
Gesamtheit des Hinübergelangten abzüglich der vom Empfänger —
machten Aufwendungen 818) zu verstehen, E. R. 54 1, 7370, JW.
11 568, Gr. 53 1001, vgl. auch K. R. 60 291 (über Bereicherung bei einer
längeren Geschäftsverbindung eines Geschäftsunfähigen mit einer Bankt.
6. Ohne rechtlichen Grund ist etwas erlangt, wenn die Vermögens-
veränderung zwar formell dem Rechte entspricht, eines rechtfertigenden
materiellen Grundes aber entbehrt S. JW. 0670. Was auf Grund
eines nach § 870 vollkommen rechtgültigen abstrakten Schuldvertrags
erlangt ist, kann gleichwohl im Sinne von § 811 Abs. 1 ohne rechtlichen
Grund erlangt sein. Weitere Beispiele: Übergabe einer Sache auf
Grund eines wegen Dissens der Parteien oder wegen Formmangels usw.
nichtigen Rechtsgeschäfts 7. R. 19 424, 53237, 56 357, Gr. 53 1009, 55348, das
im Wege der Zwangsvollstreckung auf Grund eines mangelhaften Titels
Erlangte KE. R. 5670, vgl. auch 59274, die Bezahlung eines unrichtig
protestierten Wechsels durch einen Indossanten (E. R. 48 1/2), Zahlung
des Kaufpreises auf Grund eines wegen Geschäftsunfähgkeit des Ver-
käufers nichtigen Vertrages E. R. 71 101, Entrichtung der vom Fiskus er-
hobenen Steuer, obwohl kein Tatbestand vorliegt, auf den die Steuer-
vorschrift Anwendung zu finden hätte 7. R. 76275, die Fälle der 9§8 5167
Satz 3, 682, 684, 687, 817, 8522, 951 (E. R. 511, JW. 03.B 49), 977,
988, 9931, 10078, 1399:2, 1455, 14871, 15192, 1552, 12549 (cond. sine
cauna), das auf Grund eines Wuchergeschäfts (8 1382) vom Wucherer
Gegebene, die Leistung in Erfüllung einer vermeintlichen eigenen oder