VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 24. Tit.: Ungerechtfert. Bereicherung. 537
fremden Verbindlichkeit wenn eine solche aber nicht — (cond. in-
debiti, vgl. 6 813, 814), vgl. hierzu E. R. 67?, 72 585 (Unterstützung
des Nichthil ebedürftigen durch den Armenverbandl. Über exceptio
rei judic. gegenüber der condictio sine Causa . R. 467.
7. Das Erlangte kann auch in der Aufhebung einer Schuld oder
Befreiung von einer solchen (#. JW. 03.1½, 11138, Gr. 51 7%, 54 ,
S.A. f. R. 5 335, vgl. auch E. R. 6845) oder in der Ersparnis von Aus-
gaben bestehen, dis der Aufwendende als notwendige aus eigenem Ver-
mögen ohne Aussicht auf Ersatz von anderer Seite hätte eigen müssen.
lber Beweislast A
8. Zunächst ec- Erlangten, keineswegs nur der vorhandenen Be-
reicherung, vgl. aber 8 818 3. Unter Umständen Haftung als Gesamtschuldner
E. R. 67 '60 (vgl. aber 2. JW. 09 75). Die Herausgabe kann auch in der
Wiederherstellung eines erloschenen Rechtes bestehen; im Falle der Fällig-
keit kann hier sofort Erfüllung verlangt werden R. 48150. Der An-
spruch fällt weg in den Fällen der 88 656, 762 ff., 8132, 814.
9. Der Anspruch auf Herausgabe des tatsächlich Erlangten (4.
Gr. 53 1008) ist insofern subsidiärer Natur, als er nicht geltend gemacht
werden kann, solange dingliche Ansprüche auf Herausgabe bestehen. Über
den besonderen Fall des Zusammentreffens von Hertrags- und Be-
reicherungsklage vgl. #. R. 68 769, JW. 08104. Dagegen ist die Be-
reicherungsklage nicht durch den umstand ausgeschlossen, daß der Kläger
die Möglichkeit hat, von einem Dritten Ersatz zu verlangen Z. R. 485.
Der Anforuch kann auch einredeweise geltend gemacht werden, vgl. 8 821.
Bei der Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs ist für die Iirerun
der Bereicherung (§ 818 A. 13) der Zeitpunkt maßzebend, wo die Auf-
rechnungserklärung dem Gegner zugeht. Der Bereicherungsanspruch
unterliegt der 30 jährigen Verjährung (§ 195) . R. 72 336, Ausnahmen
in s 977, 1301, 1302, 2287", 2329, 23322° u. Pr. à. 8 8 1 Nr. 4
rbindung mit a. 164; unverjährbar sind die Ansprüche "nr 68 894,
1263 (8 898).
10. Condictio ob causam finitam. Z. B. im Falle des Widerrufs
einer vollzogenen Schenkung. Vgl. 88 142 (dazu K. R. 49“4 u. JW.
023.) 1587, 163, 3233, 327 Satz 2, 3377, 53152, 15841 Satz 2;
3#O. 898 .5297 Satz 2, 54 (vgl. aber 4 8788 #0. 88 7°, 37# .
38 Sad 1 Auf G. 97
D. h. der Kaetrüchich oder stilschweigend erklärte. Der Beweg-
grunk un nicht zu berücksichtigen. Ablehnung der Voraussetzungslehre
ZE. K. 62 287, 66 133.
12. 3. B. die Aussteuer der Braut, wenn die Ehe, mit Rücksicht
auf welche die Aussteuer gegeben, nicht zustande kommt (cond. ob causam
datorum oder causa data causa non secuta), §88.5167 Satz 3, 527,
543“, 6281, 1301 Satz 1, 2196. Vgl. E. R. 56 820 (Wechsel für künftige
Schuld), 61“ (Vorrangseinräumung), 75 ½5 (Anliegerbeiträge für Bau-
dispensvertrag), 03 8.5¼ (Dienste in Voraussetzung der Adoption), 07 2%,
09“16 (Hingabe der Valuta und des Schuldscheines in Voraussetzung
des beabsichtigten Darlehensvertrags) 3. JIW.S114/6 (Erlaß einer Schuld
unter Voraussetzung der Heirat), und 4&. JW. 02 B.371 (Gewähren von