Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 24. Tit.: Ungerechtfert. Bereicherung. 537 
fremden Verbindlichkeit wenn eine solche aber nicht — (cond. in- 
debiti, vgl. 6 813, 814), vgl. hierzu E. R. 67?, 72 585 (Unterstützung 
des Nichthil ebedürftigen durch den Armenverbandl. Über exceptio 
rei judic. gegenüber der condictio sine Causa . R. 467. 
7. Das Erlangte kann auch in der Aufhebung einer Schuld oder 
Befreiung von einer solchen (#. JW. 03.1½, 11138, Gr. 51 7%, 54 , 
S.A. f. R. 5 335, vgl. auch E. R. 6845) oder in der Ersparnis von Aus- 
gaben bestehen, dis der Aufwendende als notwendige aus eigenem Ver- 
mögen ohne Aussicht auf Ersatz von anderer Seite hätte eigen müssen. 
lber Beweislast A 
8. Zunächst ec- Erlangten, keineswegs nur der vorhandenen Be- 
reicherung, vgl. aber 8 818 3. Unter Umständen Haftung als Gesamtschuldner 
E. R. 67 '60 (vgl. aber 2. JW. 09 75). Die Herausgabe kann auch in der 
Wiederherstellung eines erloschenen Rechtes bestehen; im Falle der Fällig- 
keit kann hier sofort Erfüllung verlangt werden R. 48150. Der An- 
spruch fällt weg in den Fällen der 88 656, 762 ff., 8132, 814. 
9. Der Anspruch auf Herausgabe des tatsächlich Erlangten (4. 
Gr. 53 1008) ist insofern subsidiärer Natur, als er nicht geltend gemacht 
werden kann, solange dingliche Ansprüche auf Herausgabe bestehen. Über 
den besonderen Fall des Zusammentreffens von Hertrags- und Be- 
reicherungsklage vgl. #. R. 68 769, JW. 08104. Dagegen ist die Be- 
reicherungsklage nicht durch den umstand ausgeschlossen, daß der Kläger 
die Möglichkeit hat, von einem Dritten Ersatz zu verlangen Z. R. 485. 
Der Anforuch kann auch einredeweise geltend gemacht werden, vgl. 8 821. 
Bei der Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs ist für die Iirerun 
der Bereicherung (§ 818 A. 13) der Zeitpunkt maßzebend, wo die Auf- 
rechnungserklärung dem Gegner zugeht. Der Bereicherungsanspruch 
unterliegt der 30 jährigen Verjährung (§ 195) . R. 72 336, Ausnahmen 
in s 977, 1301, 1302, 2287", 2329, 23322° u. Pr. à. 8 8 1 Nr. 4 
rbindung mit a. 164; unverjährbar sind die Ansprüche "nr 68 894, 
1263 (8 898). 
10. Condictio ob causam finitam. Z. B. im Falle des Widerrufs 
einer vollzogenen Schenkung. Vgl. 88 142 (dazu K. R. 49“4 u. JW. 
023.) 1587, 163, 3233, 327 Satz 2, 3377, 53152, 15841 Satz 2; 
3#O. 898 .5297 Satz 2, 54 (vgl. aber 4 8788 #0. 88 7°, 37# . 
38 Sad 1 Auf G. 97 
D. h. der Kaetrüchich oder stilschweigend erklärte. Der Beweg- 
grunk un nicht zu berücksichtigen. Ablehnung der Voraussetzungslehre 
ZE. K. 62 287, 66 133. 
12. 3. B. die Aussteuer der Braut, wenn die Ehe, mit Rücksicht 
auf welche die Aussteuer gegeben, nicht zustande kommt (cond. ob causam 
datorum oder causa data causa non secuta), §88.5167 Satz 3, 527, 
543“, 6281, 1301 Satz 1, 2196. Vgl. E. R. 56 820 (Wechsel für künftige 
Schuld), 61“ (Vorrangseinräumung), 75 ½5 (Anliegerbeiträge für Bau- 
dispensvertrag), 03 8.5¼ (Dienste in Voraussetzung der Adoption), 07 2%, 
09“16 (Hingabe der Valuta und des Schuldscheines in Voraussetzung 
des beabsichtigten Darlehensvertrags) 3. JIW.S114/6 (Erlaß einer Schuld 
unter Voraussetzung der Heirat), und 4&. JW. 02 B.371 (Gewähren von
	        
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