Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

538 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Vermögensobjekten in Voraussetzung unterlassener Strafanzeige). Bei 
gegenseitigen Berträgen ist für den Fall der Nichtgewährung der Gegen- 
keistung § 812 nur dann anwendbar, wenn ein über den Anspruch auf 
die Gegenleistung hinausgehender Erfolg Vertragsinhalt geworden ist 
E. R. 66 163. Vgl. auch E. JW. 0840“. Über Beweislast A. 14. Aus- 
nahme von § 812 in § 815. — Vgl. 8 820. 
13. 88 3972, 781 oder ein Schuldversprechen (8 780) und &. JW. 
10 1002, Gr. 55 3% (über deklaratorischen oder konstitutiven Anerkennungs- 
vertrag). Neben dem Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit 
besteht gemäß § 821 eine ausschließende Einrede Z. R. 67248. 
14. Bei der Rückforderung einer Leistung (A. 2 u. Abs. 2) hat der 
Kläger darzutun, zu welchem Zwecke letztere gemacht worden ist und 
inwiefern es an einem rechtlichen Grunde fehlt (von vornherein oder 
infolge Wegfalls) Z. R. 49 50, 57 328, 60 4120, JW. 0591, 06251, 082. 
War mit der Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts ein be- 
stimmter Erfolg bezweckt (§ 8121 Satz 2), so hat der Kläger die Leistung 
zu diesem Zwecke darzutun, wogegen der Schuldner sich durch den Nach- 
weis befreien kann, daß der Ersolg eingetreten ist oder daß die Voraus- 
setzungen des § 815 vorliegen (. R. 14 225, JW. 09411, a. M. E. R. 
49 200, 57 30, JW. 11 "85). Bei einer Bereicherung auf sonstige Weise 
(A. 3) hat der Kläger nur diese darzutun, wogegen dem Schuldner der 
Nachweis obliegt, daß ein rechtlicher Grund vorliegt &#. JW. 0188. 
Wendet der Schuldner gegen ein Schuldanerkenntnis aus einer Abrech- 
nung ein, es seien nichtbestehende Posten anerkannt, so hat er deren 
Nichtbestehen und seinen Irrtum darzutun. 
B. Besond. Bestimmungen bei: 
1 iner Nichtschuld. 
) üng eer gctsc §. 813. 
Das zum Zwecke der Erfüllung: einer Verbindlichkeit Ge- 
leistetes kann auch" dann zurückgefordert werden, wenn dem An- 
spruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltend- 
machung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die 
Vorschrift des §. 222 Abs. 2 bleibt unberührt.“ 
Wird eine betagte? Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist 
die Rückforderung ausgeschlossen:; die Erstattung von Zwischen- 
zinsen kann nicht verlangt werden.? 
I 7373, 738, II 738, IIb 798, 11I 797. M. II, 831 bis 885. Prot. II, 
68K ff., 693 bis 695. Geändert durch RIK. — 88 886, 1169, 1251. 
1. Z. R. 19 50. 
2. Beim Vorhandensein mehrerer Verbindlichkeiten vgl. 88 336, 337. 
3. § 8121.. Leistet ein Dritter in eigenem Namen, so hat er, 
nicht der Schuldner das Rückforderungsrecht E. R. 60 87, JW. 10 7 
(Zahlung für Rechnung des Schuldners!. 
4. Außerdem findet die condictio indebiti statt, wenn eine Ver- 
bindlichkeit überhaupt nicht bestanden hatte oder wieder erloschen war
	        
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