VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 24. Tit.: Ungerechtfert. Bereicherung. 539
(§ 812 A. 6). Über natürliche Verbindlichkeiten 8 241 A. 5. Über Auf-
rechnung Ehgen eine nicht bestehende Forderung § 387 M. 2.
5. Gemeint ist eine peremtorische Einrede im Sinne des BG. (8202
A. 6). 6. D. h. die Einrede der Verjährung ist ausgeschlossen.
7. 8 163. Der Schuldner muß aber geschäftsfähig sein,
8. Dagegen nicht bei vorzeitiger Erfüllung einer aufschiebend oder
auflösend bedingten Verbindlichkeit Z. R. 71 317.
9. 8§ 272. Desgleichen auch nicht Erstattung von Nutzungen einer
Sache, die vorzeitig gegeben worden ist.
b) Kentis ber Nichtschuld.
) Slersichtic §. 814.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Ge-
leistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende
gewußt hat!, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war 7, oder
wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
Anstand zu nehmenden Rücksficht entsprach."
1 737., II a 789, IIb 799, III 798. M. II, 833, 884. Prot. II, 694
bis 606. 88 534, 1446 „, 14871, 15198, 1549, 1641 Satz 2, 1804 Satz 2,
2113 Satz 2, 2205 Satz 3, 2207 Sat 2, 2356.
1. Bgl. aber § 817 Satz 1. § 814 bezieht sich auf die Fälle der
reinen cond. indeb. (E. R. 71 317), er bezieht sich nicht auf Leistungen,
die zur Vermeidung eines richterlichen oder administrativen Zwangs-
verfahrens geschehen, findet aber Anwendung, wenn ein Dritter leistet.
Bei der condictio indebiti hat der Zurückfordernde seine Leistung zum
Zwecke der Erfüllung und die Nichtexistenz der Schuld darzutun; dem
Empfänger liegt der Nachweis für das Vorliegen des § 814 ob, E. R.
60“"#%, JW. 06 351, 0832, 10 100. Ein bloßer Hweisel des Leistenden an
der Existenz der Schuld steht der Kenntnis des Nichtbestehens nicht
gleich (E. R. 7212), doch ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn in
der ausgesprochenen oder unzweideutig erkennbaren Absicht geleistet ist,
es solle bei der Leistung verbleiben, auch wenn die Verbindlichkeit noch
bestände, E. R. 56356, JW. 0435. Dagegen kann ein bloßer Zweifel
über die Beweisbarkeit einer Einrede nicht zur Begründung einer
condictio indebiti benutzt werden, E. R. 5935°60. Ob der Irrtum des
Leistenden entschuldbar war oder nicht, Tatsachen betraf oder ein Rechts-
irrtum war, ist unerheblich (#E. R. 44 “¼1, 60431). Ein Vorbehalt bei
der Zahlung (vom Kläger darzutun) sichert selbstverständlich den Rück-
sorderungsanspruch, der Empfänger hat das Bestehen einer Schuld dar-
zutun, 2. R. 2655, 3014. Das längere Unterlassen der Rücksorderung
nach erlangter Kenntnis von der Nichtigkeit eines Geschäfts kann die
Einrede der Arglist begründen (. Sachs. 11 5837). Die Kenntnis von
einer Nichtschuld schließt die Rückforderung nicht aus, wenn z. B. die
Leistung in Erwartung der Nachholung der Form oder der Heilung des
Formmangels bewirkt ist (8 8121 Satz 2).
2. Wozu auch das ixisn einer peremtorischen Einrede
(§ 8131) gehört. Es ist Schenkung anzunehmen.