Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 24. Tit.: Ungerechtfert. Bereicherung. 539 
(§ 812 A. 6). Über natürliche Verbindlichkeiten 8 241 A. 5. Über Auf- 
rechnung Ehgen eine nicht bestehende Forderung § 387 M. 2. 
5. Gemeint ist eine peremtorische Einrede im Sinne des BG. (8202 
A. 6). 6. D. h. die Einrede der Verjährung ist ausgeschlossen. 
7. 8 163. Der Schuldner muß aber geschäftsfähig sein, 
8. Dagegen nicht bei vorzeitiger Erfüllung einer aufschiebend oder 
auflösend bedingten Verbindlichkeit Z. R. 71 317. 
9. 8§ 272. Desgleichen auch nicht Erstattung von Nutzungen einer 
Sache, die vorzeitig gegeben worden ist. 
b) Kentis ber Nichtschuld. 
) Slersichtic §. 814. 
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Ge- 
leistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende 
gewußt hat!, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war 7, oder 
wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den 
Anstand zu nehmenden Rücksficht entsprach." 
1 737., II a 789, IIb 799, III 798. M. II, 833, 884. Prot. II, 694 
bis 606. 88 534, 1446 „, 14871, 15198, 1549, 1641 Satz 2, 1804 Satz 2, 
2113 Satz 2, 2205 Satz 3, 2207 Sat 2, 2356. 
1. Bgl. aber § 817 Satz 1. § 814 bezieht sich auf die Fälle der 
reinen cond. indeb. (E. R. 71 317), er bezieht sich nicht auf Leistungen, 
die zur Vermeidung eines richterlichen oder administrativen Zwangs- 
verfahrens geschehen, findet aber Anwendung, wenn ein Dritter leistet. 
Bei der condictio indebiti hat der Zurückfordernde seine Leistung zum 
Zwecke der Erfüllung und die Nichtexistenz der Schuld darzutun; dem 
Empfänger liegt der Nachweis für das Vorliegen des § 814 ob, E. R. 
60“"#%, JW. 06 351, 0832, 10 100. Ein bloßer Hweisel des Leistenden an 
der Existenz der Schuld steht der Kenntnis des Nichtbestehens nicht 
gleich (E. R. 7212), doch ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn in 
der ausgesprochenen oder unzweideutig erkennbaren Absicht geleistet ist, 
es solle bei der Leistung verbleiben, auch wenn die Verbindlichkeit noch 
bestände, E. R. 56356, JW. 0435. Dagegen kann ein bloßer Zweifel 
über die Beweisbarkeit einer Einrede nicht zur Begründung einer 
condictio indebiti benutzt werden, E. R. 5935°60. Ob der Irrtum des 
Leistenden entschuldbar war oder nicht, Tatsachen betraf oder ein Rechts- 
irrtum war, ist unerheblich (#E. R. 44 “¼1, 60431). Ein Vorbehalt bei 
der Zahlung (vom Kläger darzutun) sichert selbstverständlich den Rück- 
sorderungsanspruch, der Empfänger hat das Bestehen einer Schuld dar- 
zutun, 2. R. 2655, 3014. Das längere Unterlassen der Rücksorderung 
nach erlangter Kenntnis von der Nichtigkeit eines Geschäfts kann die 
Einrede der Arglist begründen (. Sachs. 11 5837). Die Kenntnis von 
einer Nichtschuld schließt die Rückforderung nicht aus, wenn z. B. die 
Leistung in Erwartung der Nachholung der Form oder der Heilung des 
Formmangels bewirkt ist (8 8121 Satz 2). 
2. Wozu auch das ixisn einer peremtorischen Einrede 
(§ 8131) gehört. Es ist Schenkung anzunehmen.
	        
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