VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 24. Tit.: Ungerechtfert. Bereicherung. 543
nicht entgegen ZE. R. 48 7. Über Bordellhypothek Z&. R. 63 180, 68 5°,
IW. 11 915, Gr. 52 2009, 55 1018, über Bordellbauvertrag E. R. 63 0.
Über Bordellkauf- und Mietvertrag 9i 138 A. 2 und k. IW. 41 ½,
11. Wenn es sich um noch nicht erfüllte, sondern erst in Zukunft
zu erfüllende persönliche Zahlungsversprechen und Schuldeingehungen
handelt (&. R. 734), z. B. wenn im Falle einer Bestechung der An-
stifter einen Wechsel ausgestellt hat, wenn für eine verwerfliche Verbind-
lichkeit die Bürgschaft übernommen wird. Die Bestellung einer Grund-
schuld oder deren Abtretung ist als Eingehung einer Verbindlichkeit nicht
anzusehen Z. R. 73:4. 12. Vgl. ZE. R. 64 ½48.
II. Umfang des Heransgabe-
anspruchs.
1. geg. b. gutglänb. Empfänger §. 818.
Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich: auf die
gezogenen Nutzungen? sowie auf dasjenige, was der Empfänger
auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung? des erlangten Gegen-
standes erwirbt.
Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit" des Er-
langten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen
Grunde? zur Herausgabe außer Standes, so hat er den Werth?
zu ersetzen.0
Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatze des
Werthes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr
bereichert 11 ist.
Von dem Eintritte der Rechtshängigkeit !: an haftet der
Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften. s
1 789, 740, 744, 745 , 748“, IIA 742, II b 808, III 802. M. II, 830
bis Sio, 845 bis 847,. 858, 854. Prot. d, 702 bis 710.
1. 68 812, 816, 817. exc. doli generalis (§ 226 A. 5) E. R.
71 135, JW. 11318. In den Fällen der 88 528 Satz 2, 1973° Satz 2,
2329° steht dem Empfänger das Recht zu, die Herausgabe in Natur
durch Zahlung des Wertes abzuwenden.
2. Uber den erlangten Gegenstand hinaus, vgl. § 812 A. 5.
3. 8 100, nach Abzug der Gewinnungskosten. Vgl. Z. R. 53 5“1,
aber 78 Im Falle des Abs. 4 § 987.
Z. B. im Falle der Einziehung einer erlangten Forderung.
ageget. #eent sich die Herausgabepflicht nicht auf den durch Rechts.
20n adft erlangten Erwerb (commodum es negotiatione, vgl. § 1370)
vielmehr kommt dann Abs. 2 zur Anwendung; vgl. aber 88 2019 1, 2030.
. Z. B. Versicherungsgelder oder Schadensersatz und die Anfprüche
auf beides. Im Falle der Veräußerung, des Verbrauchs usw. Abs. 2
6. Z. B. bei geleisteten Diensten oder bei Bezahlung fremder Schul.
den oder bei Befreiung von einer Schuld Zx. JW. 038.