1. Abschn.: Personen. 2. Tit.: Juristische Personen. I. Vereine. 17
III. Herfassung 8. 25.
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit
sie nicht auf den nachfolgenden! Vorschriften? beruht, durch die
Vereinssatzung" bestimmt.
1 "s, I# 24, IIb. 22, 111 23. M. I, 938. Prot. 1I, 504. D. 10.
1. Dazu für Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung
deruht, Landesrecht gemäß a. 82. — Für Waldgenossenschaften bleibt
Landesrecht, a. 83. — Ülbbergang für bereits bestehende Vereine a. 163,
Nealgemeinden a. 164, landschaftliche oder ritterschaftliche Kreditanstalten
a. 167 und ar gewisse bayerische und sächsische Vereine a. 165, 166.—
3X5. Diese Vorschriften sind teils zwingend, teils können sie
durch gie Satzung abgeändert werden. 8 40.
3. Schriftlichkeit kein allgemeines zwingendes Erfordernis, also
auch Observanz. Zuzurechnen alle außerhalb des sormalen Statuts rechts-
gültig geschaffene Verfassungsnormen (E. R. 73 18), nicht aber die nicht
tum Ausdrucke gelangten Gedanken der Satzungsverfasser S. JW. 117/7,
Ein. S. 117. Die bei dem Amtsgerichte einzureichende Satzung (8§ 57 bis 59
muß schriftlich sein. §8 125, 126 finden aber keine Anwendung. —
Allg. Borschriften in 88 26, 30, "3, 5, 37, 39 bis 41, 43, 45, 50.—
Für eingetragene Bereine 68 57, 59, 64, 66, 71. — Beiträge nur
nach Maßgabe der Satzung.
IV. HLorstand.
1. Vertretangenact §. 26.
Der Verein mußu einen Vorstand haben." Der Vorstand
kann aus mehreren Personen bestehen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außer-
gerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters."
Der Umfang seiner Vertretungsmacht" kann durch die Satzung
mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
——— zu2. M. 1, ↄ4. Prot. 1, 808, VI, 114. D. 10.
———
1. Unerläßlich, S. KG. 257 — Für eingetragene Vereine 88 58
Nr. 3, 591 Nr. 2, 64, 67 bis 70.
2. Borstand braucht nicht Bereinsmitglied zu sein, K. Bay. 7 61.
Besondere Bertreter neben dem Vorstand § 30. Bertretung nach außen
zan —e Mitgliedern übertragen werden, E. FG. 67%, KWG. 32 15
7 #½. Das berechtigt aber nicht, an Stelle des Vorstandes Beschluß
n sassen, . Bay. 77.
3. anwendung aller Vorschriften über solche. Darum ist aber der
Berein nicht geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
was z. B. für ##8 206, 239 von Bedeutung ist. A.“ vor 8 164 u.
8 104 A. 1. Beschlüsse der gegen die Saungnicht vom Borstande ge-
leiteten Mitgliederversammlung ungültig, * —e 4. 88 164ff.
Ostraerliches Gesenbuch. Handausgabe. v9. Ausl. 2