Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1. Abschn.: Personen. 2. Tit.: Juristische Personen. I. Vereine. 17 
III. Herfassung 8. 25. 
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit 
sie nicht auf den nachfolgenden! Vorschriften? beruht, durch die 
Vereinssatzung" bestimmt. 
1 "s, I# 24, IIb. 22, 111 23. M. I, 938. Prot. 1I, 504. D. 10. 
1. Dazu für Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung 
deruht, Landesrecht gemäß a. 82. — Für Waldgenossenschaften bleibt 
Landesrecht, a. 83. — Ülbbergang für bereits bestehende Vereine a. 163, 
Nealgemeinden a. 164, landschaftliche oder ritterschaftliche Kreditanstalten 
a. 167 und ar gewisse bayerische und sächsische Vereine a. 165, 166.— 
3X5. Diese Vorschriften sind teils zwingend, teils können sie 
durch gie Satzung abgeändert werden. 8 40. 
3. Schriftlichkeit kein allgemeines zwingendes Erfordernis, also 
auch Observanz. Zuzurechnen alle außerhalb des sormalen Statuts rechts- 
gültig geschaffene Verfassungsnormen (E. R. 73 18), nicht aber die nicht 
tum Ausdrucke gelangten Gedanken der Satzungsverfasser S. JW. 117/7, 
Ein. S. 117. Die bei dem Amtsgerichte einzureichende Satzung (8§ 57 bis 59 
muß schriftlich sein. §8 125, 126 finden aber keine Anwendung. — 
Allg. Borschriften in 88 26, 30, "3, 5, 37, 39 bis 41, 43, 45, 50.— 
Für eingetragene Bereine 68 57, 59, 64, 66, 71. — Beiträge nur 
nach Maßgabe der Satzung. 
IV. HLorstand. 
1. Vertretangenact §. 26. 
Der Verein mußu einen Vorstand haben." Der Vorstand 
kann aus mehreren Personen bestehen. 
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außer- 
gerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters." 
Der Umfang seiner Vertretungsmacht" kann durch die Satzung 
mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. 
——— zu2. M. 1, ↄ4. Prot. 1, 808, VI, 114. D. 10. 
——— 
1. Unerläßlich, S. KG. 257 — Für eingetragene Vereine 88 58 
Nr. 3, 591 Nr. 2, 64, 67 bis 70. 
2. Borstand braucht nicht Bereinsmitglied zu sein, K. Bay. 7 61. 
Besondere Bertreter neben dem Vorstand § 30. Bertretung nach außen 
zan —e Mitgliedern übertragen werden, E. FG. 67%, KWG. 32 15 
7 #½. Das berechtigt aber nicht, an Stelle des Vorstandes Beschluß 
n sassen, . Bay. 77. 
3. anwendung aller Vorschriften über solche. Darum ist aber der 
Berein nicht geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, 
was z. B. für ##8 206, 239 von Bedeutung ist. A.“ vor 8 164 u. 
8 104 A. 1. Beschlüsse der gegen die Saungnicht vom Borstande ge- 
leiteten Mitgliederversammlung ungültig, * —e 4. 88 164ff. 
Ostraerliches Gesenbuch. Handausgabe. v9. Ausl. 2
	        
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