544 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
7. Z. B. im Falle der 88 946 bis 951, oder der Veräußerung
(E. R. 56 337, JW. 11402) oder des Verbrauchs eines Gegenstandes oder
wenn der Empfänger das bare Geld an dritte zahlungsfähige Schuldner
ausleiht E. Gr. 54 28.
8. Ohne daß sich ein Ersatz (Abs. 2) in seinem Vermögen befindet.
Gleichgültig ist es, ob Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Zufall vorlag. Die
Behauptungs- und Beweislast liegt dem fänger ob.
9. Zur Zeit der Erlangung. Dies ist der gemeine Verkehrswert.
Der Beweis für die Höhe des Wertes liegt dem Kläger ob, der Emp-
fänger hat die Voraussetzung des Abs. 3 darzutun. —
10. Also abweichend von 88 275, 280.
11. D. h. beim Eintritte der Rechtshängigkeit (&. R. 68970, JW.
11 oder bei Erlangung der Kenntnis (8 819). Den Wegfall oder
die Minderung des Erlangten hat der Empfänger darzutun, an sich
geht der Auspruch auf das Erlangte (§ 812 A. 8) Z. R. 65 505, JW.
10 106. Einrede im Sinne der ZPO. (nicht des BGB. 9 202 A. 6), so
daß sie auch zu berücksichtigen ist, wenn der Wegfall oder die Minderung
des Erlangten aus dem Vortrage des Klägers sich ergibt Z. R. 724, JW.
10 108, 1110. Ob der Wegfall auf Verschulden beruht oder nicht, ist un-
erheblich S. R. 65 2958. Eine Bereicherung ist gegeben, wenn das Ge-
samtvermögen durch die erhaltene Zuwendung größer oder reicher ge-
worden ist E. Gr. 53 1001, vgl. auch E. R. 75 292. Ist die Zuwendung
ohne Nutzen verloren, hat der Empfänger sie zu eigenem Vorteile ver-
wendet, ohne daß an deren Stelle ein neuer Vermögenswert getreten
oder durch ihn eine notwendige Ausgabe erspart ist, so liegt keine Be-
reicherung mehr vor E. R. 68 270. Desgleichen, wenn der Empfänger
Aufwendungen aus seinem Vermögen gemacht hat, die er ohne das Er-
langte nicht gemacht hätte, und wenn diesen Aufwendungen kein durch
sie erlangter entsprechender Vermögensvorteil gegenüber steht Z.R.
72", JW. 11 33. Im Falle des § 8122 fällt die Bereicherung weg,
wenn der Empfänger in der Annahme des Bestehens oder Nichtbestehente
eines Schuldverhältnisses unnötige Ausgaben macht. Zur Auslegung
des § 8183 vgl. E. R. 60 2r ff.
12. a. 152, ZPO. 88 2631 in Verb. mit 88 207, 253, 498, 693,
5002, 510° §§ 267, 281; vgl. auch §8 819, 820.
13. Fixierung des Geschuldeten. 88 287, 288, 291 (dazu E. R.
72152), 2921, 987 bis 990, also für Nutzungen, die er hätte ziehen
können, für allen Schaden, Verschlechterung und Untergang. Wegen
des Ersatzes für Verwendungen auf die Sache und wegen des dem
Enwfänger zustehenden Zurückbehaltungsrechts §g 256, 273, 2922,
, 1000.
2. geg. d. bösglänb. Empfänger §. 819.
Kennt: der Empfänger? den Mangel des rechtlichen Grundes
bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von
dem Empfang oder der Erlangung der Kenntniß an zur Her-