Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

544 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
7. Z. B. im Falle der 88 946 bis 951, oder der Veräußerung 
(E. R. 56 337, JW. 11402) oder des Verbrauchs eines Gegenstandes oder 
wenn der Empfänger das bare Geld an dritte zahlungsfähige Schuldner 
ausleiht E. Gr. 54 28. 
8. Ohne daß sich ein Ersatz (Abs. 2) in seinem Vermögen befindet. 
Gleichgültig ist es, ob Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Zufall vorlag. Die 
Behauptungs- und Beweislast liegt dem fänger ob. 
9. Zur Zeit der Erlangung. Dies ist der gemeine Verkehrswert. 
Der Beweis für die Höhe des Wertes liegt dem Kläger ob, der Emp- 
fänger hat die Voraussetzung des Abs. 3 darzutun. — 
10. Also abweichend von 88 275, 280. 
11. D. h. beim Eintritte der Rechtshängigkeit (&. R. 68970, JW. 
11 oder bei Erlangung der Kenntnis (8 819). Den Wegfall oder 
die Minderung des Erlangten hat der Empfänger darzutun, an sich 
geht der Auspruch auf das Erlangte (§ 812 A. 8) Z. R. 65 505, JW. 
10 106. Einrede im Sinne der ZPO. (nicht des BGB. 9 202 A. 6), so 
daß sie auch zu berücksichtigen ist, wenn der Wegfall oder die Minderung 
des Erlangten aus dem Vortrage des Klägers sich ergibt Z. R. 724, JW. 
10 108, 1110. Ob der Wegfall auf Verschulden beruht oder nicht, ist un- 
erheblich S. R. 65 2958. Eine Bereicherung ist gegeben, wenn das Ge- 
samtvermögen durch die erhaltene Zuwendung größer oder reicher ge- 
worden ist E. Gr. 53 1001, vgl. auch E. R. 75 292. Ist die Zuwendung 
ohne Nutzen verloren, hat der Empfänger sie zu eigenem Vorteile ver- 
wendet, ohne daß an deren Stelle ein neuer Vermögenswert getreten 
oder durch ihn eine notwendige Ausgabe erspart ist, so liegt keine Be- 
reicherung mehr vor E. R. 68 270. Desgleichen, wenn der Empfänger 
Aufwendungen aus seinem Vermögen gemacht hat, die er ohne das Er- 
langte nicht gemacht hätte, und wenn diesen Aufwendungen kein durch 
sie erlangter entsprechender Vermögensvorteil gegenüber steht Z.R. 
72", JW. 11 33. Im Falle des § 8122 fällt die Bereicherung weg, 
wenn der Empfänger in der Annahme des Bestehens oder Nichtbestehente 
eines Schuldverhältnisses unnötige Ausgaben macht. Zur Auslegung 
des § 8183 vgl. E. R. 60 2r ff. 
12. a. 152, ZPO. 88 2631 in Verb. mit 88 207, 253, 498, 693, 
5002, 510° §§ 267, 281; vgl. auch §8 819, 820. 
13. Fixierung des Geschuldeten. 88 287, 288, 291 (dazu E. R. 
72152), 2921, 987 bis 990, also für Nutzungen, die er hätte ziehen 
können, für allen Schaden, Verschlechterung und Untergang. Wegen 
des Ersatzes für Verwendungen auf die Sache und wegen des dem 
Enwfänger zustehenden Zurückbehaltungsrechts §g 256, 273, 2922, 
, 1000. 
2. geg. d. bösglänb. Empfänger §. 819. 
Kennt: der Empfänger? den Mangel des rechtlichen Grundes 
bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von 
dem Empfang oder der Erlangung der Kenntniß an zur Her-
	        
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