548 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
81, 86, 89 vgl. 831 A. 2, 3; bei Gesellschaften ogl. 8 710 A. 2.
er unerlaubte #a lungen im Ausland a. 12 und über verschiedene
in Kraft bleibende Landesgesetze a. 678, 69, 70 bis 72, 77 bis 79, 95,
105 bis 108. Wegen besonderer Folgen von unerlaubten Handlungen
§8 273, 393, 682, 9512, 992, 1000 Satz 2, 10078, 1415 Nr. 1, 1463
Nr. 1, 15252, 1536 Nr. 3, 1549, 2025. Wegen der örtlichen Zustän-
digkeit des Prozeßgerichts ZPO. 8§ 32 u. E. R. 27 ss · a10 60 864, 7241
(auch in den Fällen der §8§ 833, 835 und für das Gebiet des Haft-
pflichtgesetzes, 2. R. 60 805, JW. 05 5/2); wegen vor dem 1. 1. 00 be-
gangener unerlaubter Handlungen, auch wenn der Erfolg erst nach dem
1. 1. 00 eingetreten ist, a. 170 (E. R. 52 119, JW. 10 109). Vgl. auch
a. 672, 69 bis 72, 77 bis 79, 89, 105 wegen des Vorbehalts für die
Landesgesetgebung. Die Bestimmungen der §8 827, 828 über die
Deliktsfähigkeit finden gemäß §8 276 Satz 3 auch bei Vertragsverletzungen
Anwendung.
I. Haftung f. eigene Handlgen.
1. Fälle a) allgemeine Güter §. 823.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig" das Leben 53, den Körper“,
die Gesundheit 5, die Freiheit", das Eigenthum? oder ein son-
stiges Rechts eines Anderen? widerrechtlich 10 verletzt 11, ist dem
Anderen? zum Ersatze des daraus ½ entstehenden Schadens½
verpflichtet. 4
Die gleiche Verpflichtung ½ trifft denjenigen, welcher gegen
ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetzé verstößt.“
Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses
auch ohne Verschulden :5 möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur
im Falle des Verschuldens ein.
70/, II a 746, 747, IIDb 808, III 807. M. II, 724 bis 780. Prot. 11,
566 bis 575, 578, 633 bis 685, VI, 200, 201, 212 ff. D. 100.
1. u. 2. Vorsätzlich handelt, wer trotz des Bewußtseins, seine Hand-
lung werde eines der in § 823 genannten Lebensgüter und Rechte ver-
letzen, tätig wird. An den aus der Verletzung entstandenen Schaden
braucht der Täter nicht gedacht zu haben. E. R. 66 255. Nach RG. wird
aber noch die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Handlung verlangt
#E. R. 72. Eventualdolus reicht aus, vgl. § 276 A. 3. Fahrlässig han-
delt, wer tätig wird, obwohl er bei gehöriger Aufmerksamkeit die Ge-
wißheit oder auch nur die Möglichkeit der Verletzung der in 8 823 ge-
nannten Lebensgüter und Rechte hätte erkennen müssen E. R. 66.
Entfernte Möglichkeiten sind nicht in Betracht zu ziehen E. JW. 04 ½86,
05 16, 067/0. Zum Wesen der Fahrlässigkeit gehört nicht die Voraus-
sehbarkeit der konkreten Gestaltung des schädigenden Erfolges E.
JW. 06 710, 0840°5, 09 359, Gr. 55 1127. Es kann nicht verlangt werden,
daß die Erkenntnis des Täters weiter gehe als die der Fachwelt E.
IW. 0521, vgl. auch § 276 A. 5. Beweislast bei Nachweis des Ver-
schuldens Z. JW. 08287 5506, Sachs. 1910 1½3, Gr. 55 967. Jede Fahr-