Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

550 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
des Unternehmers in das Handelsregister einen bedingten Anspruch auf 
die Unfallrente zu erlangen E. R. 72410. Ein allgemeines subj. Persönlich- 
keitsrecht ist dem BGB. fremd E. R. 51376, 69408 (Recht an Briefen), 
daher auch die Befugnis zur Verwertung der Arbeitskraft nicht geschätzt 
ist E. R. 51 873, 56275, 5829 Gr. 53 1008. Die Ehre gehört uckt zu 
den in süos- 1 geschützten Gütern E. R. 51. 60“, ihre Verletzung fäilt 
unter Abs. 2. Die Haftung Dritter für Verletzung obligatorischer Rechts- 
verhältnisse ist abzulehnen E. R. 5193, 53701, 57 355, 59 237 337 3567, JW. 
05 36, 12181. ** Gr. 50 067. 517 989.5 
9. D.i. desjenigen, welchem das Recht unmittelbar zusteht, nicht 
des mittelbar Beschädigten (3. B. nicht der Versicherungsgesellschaft, die 
die Versicherungssumme gezahlt hat), im Falle des Abs. 2 desjenigen, 
in dessen Interesse das Schutzgesetz besteht E. R. 64 345, 73 30. Vgl. aber 
§§ 844, 845 sowie MVersO. § 1542 (ZE. JW. O6 1½. "5), Gefu G. 8 26 
Satz 2, Unfalljũrsorgegeseb für Beamte und für Personen des Soldaten- 
standes v. 18. 6. 01 8 122 Satz 2 und Pr. G. betr. die Fürsorge für 
Beamte infolge von Betriebsunfällen v. 2. 6. O2 § 10. Bei einer Mehr- 
heit von Verletzten (Miteigentümer; unter Umständen auch Eigentümer 
und Besitzer, insbesondere Verpächter und hachter) § 420, 432, 851, bei 
einer Mehrheit von Haftpflichtigen (Mittäter, Anstifter, Gehilfen) 88 421, 
426, 830, 840. 
10. Objektiv (&. R. 505). Bedrohung mit Strafe wird nicht ver- 
langt. Widerrechtlichkeit liegt nicht vor, wenn der Handelnde durch 
Vertrag (bei Operationen vgl. E. R. W IJW. 07 505, 08 “si, 11b0 · 748), 
Gesetz (z. B. § 906, Züchtigungsrecht der z §8 1631, 1684 bis 1686, 
des Vormundes § 1800, des Lehrmeisters GewO. § 127a, des Lehrers 4. 
R. 42 ¼3, JW. 0655; Recht des Waffengebrauchs der Beamten E. JW. 
06 715), Urteil oder gerichtliche Verfügung zum Eingreifen in die fremde 
Rechtssphäre befugt war oder der verfügungsberechtigte Beschädigte in 
die Handlung einwilligte (8§8 105, 107, 111) und nicht etwa durch diese 
ein Gesetz verletzt wurde, das dem Veretien auch gegen seinen Willen 
schützen will; Einwilligung in die eigene Tötung hebt daher die Wider- 
rechtlichkeit nicht auf &E. R. 66 208, oder wenn die Handlung auf Grund 
eines bindenden Befehls vollzogen wurde (z. B. olrecung einer 
Freiheitsstrafe), ferner im Fall der Notwehs (8§227 A. 1 (Putativ- 
notwehr fällt nicht darunter) Z. JW. O06 75, des Notstandes (8 2 A. 8), 
der Selbsthilfe (§ 229 A. 1), wie denn auch § 193 StGB. die Widerrecht- 
lichkeit der Beleidigung ausschließt 2. R. 51 377, dagegen beseitigt die 
polizeiliche Duldung oder Genehmigung die Widerrechtlichkeit nicht unter 
allen Umständen (Duldung des Bordellbetriebs E. R. 502e8, Sachs. 11508, 
vgl. aber 2. JW. 04 2/2). Beweislast bei Notwehr vgl. § 227 A. 3 bei 
Eingriffen des Beamten &4. JW. 06 75, vgl. auch 10773 (Internierung 
eines Geisteskranken). 
11. Das kann sowohl durch ein Tun als auch durch ein Unter- 
lassen, das eine Rechtspflicht verletzt, geschehen #. R. 52 373, 54 8, JW. 
03 B. unI, 05 370. Für Unfälle auf Straßen, in Gebäuden gilt folgendes. 
Wer in einem Gebäude oder auf einem ihm gehörigen oder seiner Ver- 
fügung unterliegenden sonstigen Raume einen Verkehr für andere er-
	        
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