18 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
5. Eintragung §8 64, 70. Die Wirkung gegen Dritte hängt bei
eingetragenen Vereinen von der Kenntnis ab. Behauptungs= und Be-
weislast richten sich nach der Eintragung. — 88 70, 179.
2. Bestellung. Geschäftsführung §. 27.
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich 2, unbeschadet des
Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruf-
lichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden,
daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit
zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.3
Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für
den Auftrag geltenden Vorschriften der §§. 664 bis 670 ent-
sprechende Anwendung."
1 44 2-, IIa 26, IIb 24, 1II 34. M. I, 95. Prot. 1, 506. D. 10. —
R. v. 20. 4. 97 8 38. HG. 88 2812, 492 .
1. Ersatzbestellung in § 29. — 8§8 40, 58 Nr. 3, 671. 2. 8 168.
3. §8 7121. — 88 626, 723. 4. Übertragung auf einen Dritten
88 664, 278, Abweichung vom Auftrag § 665, Pflicht zur Rechenschaft
§8 666, 259, Herausgabe § 667 und Verzinsung des in eigenem Nutzen
Verwendeten §§ 668, 246, Recht auf Ersatz nebst Zinsen 88 670, 257
und auf Vorschuß § 669. Haftung nach §8 276. — 88 40, 86.
3. Mehrgliedriger Vorstand §. 28.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt
die Beschlußfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder
des Vereins geltenden Vorschriften der 8§. 32, 34.1
Ist eine Willenserklärung?" dem Vereine gegenüber ab-
zugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des
Vorstandes.3
1 44% IIa 27, IIb. 25, III 25. M. I. 99. Prot. I, 512, VI, 114.— 9 86.
1. Anders als bei der Gesellschaft (§ 70910. Erforderlich also ent-
weder Bezeichnung des Gegenstandes bei der Berufung und Beschluß-
fassung in einer Versammlung unter Wahrung aller in den 88 32, 34
gegebenen Vorschriften oder schriftliche Zustimmung aller Vorstands-
mitglieder. Der beteiligte Dritte hat das zu prüfen. — Die Bestimmung
kann durch die Satzung abgeändert werden §8 40 (E. FW. 6 200), bei ein-
getragenen Vereinen ist sie einzutragen 88 64, 70.
2. A. vor § 104. — HGB. 8 232.
3. Z. R. 53231. Auch bei solchen Willenserklärungen, zu deren
Entgegennahme der Verein nicht verpflichtet ist, ferner bei Mitteilungen
von einer Behörde. — Die Bestimmung des Abs. 2 kann durch die