Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

18 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
5. Eintragung §8 64, 70. Die Wirkung gegen Dritte hängt bei 
eingetragenen Vereinen von der Kenntnis ab. Behauptungs= und Be- 
weislast richten sich nach der Eintragung. — 88 70, 179. 
2. Bestellung. Geschäftsführung §. 27. 
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der 
Mitgliederversammlung. 
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich 2, unbeschadet des 
Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruf- 
lichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, 
daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher 
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit 
zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.3 
Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für 
den Auftrag geltenden Vorschriften der §§. 664 bis 670 ent- 
sprechende Anwendung." 
1 44 2-, IIa 26, IIb 24, 1II 34. M. I, 95. Prot. 1, 506. D. 10. — 
R. v. 20. 4. 97 8 38. HG. 88 2812, 492 . 
1. Ersatzbestellung in § 29. — 8§8 40, 58 Nr. 3, 671. 2. 8 168. 
3. §8 7121. — 88 626, 723. 4. Übertragung auf einen Dritten 
88 664, 278, Abweichung vom Auftrag § 665, Pflicht zur Rechenschaft 
§8 666, 259, Herausgabe § 667 und Verzinsung des in eigenem Nutzen 
Verwendeten §§ 668, 246, Recht auf Ersatz nebst Zinsen 88 670, 257 
und auf Vorschuß § 669. Haftung nach §8 276. — 88 40, 86. 
3. Mehrgliedriger Vorstand §. 28. 
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt 
die Beschlußfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder 
des Vereins geltenden Vorschriften der 8§. 32, 34.1 
Ist eine Willenserklärung?" dem Vereine gegenüber ab- 
zugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des 
Vorstandes.3 
1 44% IIa 27, IIb. 25, III 25. M. I. 99. Prot. I, 512, VI, 114.— 9 86. 
1. Anders als bei der Gesellschaft (§ 70910. Erforderlich also ent- 
weder Bezeichnung des Gegenstandes bei der Berufung und Beschluß- 
fassung in einer Versammlung unter Wahrung aller in den 88 32, 34 
gegebenen Vorschriften oder schriftliche Zustimmung aller Vorstands- 
mitglieder. Der beteiligte Dritte hat das zu prüfen. — Die Bestimmung 
kann durch die Satzung abgeändert werden §8 40 (E. FW. 6 200), bei ein- 
getragenen Vereinen ist sie einzutragen 88 64, 70. 
2. A. vor § 104. — HGB. 8 232. 
3. Z. R. 53231. Auch bei solchen Willenserklärungen, zu deren 
Entgegennahme der Verein nicht verpflichtet ist, ferner bei Mitteilungen 
von einer Behörde. — Die Bestimmung des Abs. 2 kann durch die
	        
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