556 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
St G. 8 11 wird die zivilrechtliche Haftung von Mitgliedern des Reichs-
tags oder eines Landtags nicht berührt.
7. Im Falle der Kenntnis der Unwahrheit vgl. auch St#.
§ 187
b d die Voraussehbarkeit der Kreditgefährdung usw. ist nicht er-
orderlich.
f 9. Also fahrlässig bandelt= vgl. § 122 A. 10. Das Vorhandensein
einer Fahrlässigkeit hat der Beschädigte darzutun, die Voraussetzungen
des Abs. 2 der Mitteilende.
10. Ist die Tatsache dem Mitteilenden bekannt (was der Verletzte
darzutun hat) so kommt § 823“" zur Anwendung (St G. 88 186, 187).
Wenn jemand eine ihm bekannte Tatsache der Wahrheit gemäß mitteilen
wollte, dabei aber aus Fahrlässigkeit die Mitteilung in eine Form ge-
kleidet hat, die nach allgemeiner oder nach der herrschenden Anschauung
etwas anderes bedeutet, als jene Tatsache: so kannte er die Wahrheit
E. R. 57 100.
11. Doch kann der Anspruch auf Unterlassung der Vornahme von
Handlungen bestehen bleiben E. R. 607.
12. Analoge Anwendung des St GB. § 193. Berechtigte Inter-
essen sind diejenigen, deren Wahrnehmung rechtlich erlaubt ist, welche
nicht dem Recht oder den guten Sitten zuwiderlaufen E. R. 51 5°,
vgl. auch ZE. R. 6015.. Nach St G. § 193 genügt ein auch nur ver-
meintliches Interesse, nach § 824 ist ein objektiv berechtigtes Interesse
erforderlich E. R. 51 379, 56 265, JW. O7 33. BVgl. auch UnlWG. 8§ 14.
Abs. 2 kommt hauptsächlich den Auskunftsbureaus zustatten; es sind
aber auch andere Fälle denkbar, z. B. wenn der Freund eines Kauf.
manns, der eine Warenlieferung übernommen hat, hört, daß der Be-
steller der Waren zahlungsunfähig sei, und hiervon dem Kaufmann
Mitteilung macht.
J) Geschlechtsehre §. 825.
Wer eine Frauensperson: durch Hinterlist , durch Drohung
oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses“ zur
Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmtö, ist ihr"
zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens? verpflichtet.
IIb 810, III 809. Geändert durch RTK.
1. Unbescholtenheit ist nicht Erfordernis. Knaben sind bis zu 14 Jahren
durch §823° in Verbindung mit St G. 8176 Nr. 3 geschützt. — §§ 1300,
1715, 1716.
2. Hinterlist ist ein mit Vorbedacht ausgeführtes, die wahre Ab-
sicht verdeckendes Handeln zu dem Zwecke, den unvorbereiteten Zustand
eines anderen zur Verwirklichung eines bestimmten Planes zu benutzen
(ZE. JW. 06 352, 09 115) und Z. Sachs. 07 10“.
3. Z. B. Androhung der Entlassung, der Anzeige einer strafbaren
Handlung, überhaupt irgendeines Ubels. Anwendung von Gewalt und
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (StGB. 8 177)
fällt unter § 823 7.