Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

556 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
St G. 8 11 wird die zivilrechtliche Haftung von Mitgliedern des Reichs- 
tags oder eines Landtags nicht berührt. 
7. Im Falle der Kenntnis der Unwahrheit vgl. auch St#. 
§ 187 
b d die Voraussehbarkeit der Kreditgefährdung usw. ist nicht er- 
orderlich. 
f 9. Also fahrlässig bandelt= vgl. § 122 A. 10. Das Vorhandensein 
einer Fahrlässigkeit hat der Beschädigte darzutun, die Voraussetzungen 
des Abs. 2 der Mitteilende. 
10. Ist die Tatsache dem Mitteilenden bekannt (was der Verletzte 
darzutun hat) so kommt § 823“" zur Anwendung (St G. 88 186, 187). 
Wenn jemand eine ihm bekannte Tatsache der Wahrheit gemäß mitteilen 
wollte, dabei aber aus Fahrlässigkeit die Mitteilung in eine Form ge- 
kleidet hat, die nach allgemeiner oder nach der herrschenden Anschauung 
etwas anderes bedeutet, als jene Tatsache: so kannte er die Wahrheit 
E. R. 57 100. 
11. Doch kann der Anspruch auf Unterlassung der Vornahme von 
Handlungen bestehen bleiben E. R. 607. 
12. Analoge Anwendung des St GB. § 193. Berechtigte Inter- 
essen sind diejenigen, deren Wahrnehmung rechtlich erlaubt ist, welche 
nicht dem Recht oder den guten Sitten zuwiderlaufen E. R. 51 5°, 
vgl. auch ZE. R. 6015.. Nach St G. § 193 genügt ein auch nur ver- 
meintliches Interesse, nach § 824 ist ein objektiv berechtigtes Interesse 
erforderlich E. R. 51 379, 56 265, JW. O7 33. BVgl. auch UnlWG. 8§ 14. 
Abs. 2 kommt hauptsächlich den Auskunftsbureaus zustatten; es sind 
aber auch andere Fälle denkbar, z. B. wenn der Freund eines Kauf. 
manns, der eine Warenlieferung übernommen hat, hört, daß der Be- 
steller der Waren zahlungsunfähig sei, und hiervon dem Kaufmann 
Mitteilung macht. 
J) Geschlechtsehre §. 825. 
Wer eine Frauensperson: durch Hinterlist , durch Drohung 
oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses“ zur 
Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmtö, ist ihr" 
zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens? verpflichtet. 
IIb 810, III 809. Geändert durch RTK. 
1. Unbescholtenheit ist nicht Erfordernis. Knaben sind bis zu 14 Jahren 
durch §823° in Verbindung mit St G. 8176 Nr. 3 geschützt. — §§ 1300, 
1715, 1716. 
2. Hinterlist ist ein mit Vorbedacht ausgeführtes, die wahre Ab- 
sicht verdeckendes Handeln zu dem Zwecke, den unvorbereiteten Zustand 
eines anderen zur Verwirklichung eines bestimmten Planes zu benutzen 
(ZE. JW. 06 352, 09 115) und Z. Sachs. 07 10“. 
3. Z. B. Androhung der Entlassung, der Anzeige einer strafbaren 
Handlung, überhaupt irgendeines Ubels. Anwendung von Gewalt und 
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (StGB. 8 177) 
fällt unter § 823 7.
	        
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