558 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
letzt wird E. Gr. 50 70 (a. M. E. JW. 10 470). Über Verstoß gegen die
guten Sitten vgl. a. 30 u. 8138 A. 2“. Bewußte Ausnutzung eines Irrtums
E. JW. 10 „31, Gr. 54 997. Wissentlich falsche Auskunfterteilung E. Gr. 47 108,
JW. 02 B-219, 033. 8 18, Mitteilung wahrer Tatsachen, wenn die Form und
ihr Zweck gegen die guten Sitten verstößt 5. JW. 05 70, 07 333, 08 278; arg.
listiges Verhindern der Unterbrechung der Verjährung E. R. 64 8; Ab-
schneiden von Einreden Z. R. 51 360, 56 31; vorsätzliche Erwirkung der
rechtskräftigen Verurteilung des Schuldners in einer gegen die guten
Sitten verstoßenden Weise (—ZE. R. 61 365, 67 163, 69 280, 75 211, JW. 08 716),
nicht aber Geltendmachung einer in einem unanfechtbaren unwirksamen
Vergleiche festgestellten Forderung, auch wenn diese erdichtet war E.
Gr. 52 1026. Hinausschiebung des Zusammenbruchs eines Geschäfts zu
dem Zwecke, älteren Gläubigern durch auf Kredit erlangte Waren
Pfänder zu beschaffen 4. Gr. 52 1040; Verwendung der zur BWechselein-
lösung erhaltenen Deckung zu eigenem Vorteil E. JW. 03# „73. Unter
Umständen die unterlassene Anzeige der nachträglich in Erfahrung ge-
brachten Fälschung seiner Wechselunterschrift, wie die unterlassene Weiter-
gabe dieser Anzeige durch deren Empfänger E. R. 70 3553. Annahme der
Zahlung von seinem Schuldner in Kenntnis, daß das Geld von dem
Schuldner pflichtwidrigerweise aus dem Vermögen seiner Frau entnommen
ist S. JW. 05 391; öffentliches Ausgebot einer Forderung E. Sachs. 11 738;
ein zur Täuschung Dritter abgeschlossener Scheinvertrag Z. JW. 03 B- 170,
arglistige Täuschung desjenigen, mit dem der Täuschende in Unterhand-
lungen wegen Abschlusses eines Vertrags steht, in bezug auf einen für
diesen Abschluß oder den Inhalt des Vertrags wesentlichen Umstand 2.
Gr. 50 906; gänzliches Unterbinden des Geschäftsbetriebs ZE. R. 56 271,
64 168; Verbot des Verpächters an seine Pächter, Ware von einer be-
stimmten Person zu beziehen &. JW. 11 102; Aneignung fremden Guts,
ohne dem Berechtigten von dem Ereignis Kenntnis zu geben, das ihm
das Gut zugeführt hat Z. Gr. 54277; wissentlich unrichtige Ausstellung
eines Zeugnisses für einen Angestellten gegenüber dem späteren Dienst-
herrn E. JW. 05 366, Versagung der Eheschließung aus verwerflichen
Gründen E. R. 58255; Anwerbung von Kunden eines anderen durch
dessen Angestellte S. IW. O6 198; unter Umständen Verleitung zum Ver-
tragsbruche &. JW. 06 465, 10 705, 12113, Gr. 55 %, und ein pactum de non
licitando #. R. 58 401, 60 275, JW. 07 201. Verwertung von im Geschäfte
eines anderen als Angestellter gesammelten Kenntnissen im eigenen Ge-
schäfte (&. R. 65 337, JW. 03 3-189) fällt nicht unter § 826, auch nicht
Verbreitung wahrer Vorgänge, die jemanden in der Achtung der Ge-
schäftswelt herabsetzen können, zum Zwecke des Vorteils des eigenen Ge-
schäfts ZE. R. 76 112. Uber Aussperrung von Arbeitern E. R. 57 418 fl..
65 "2, 71 1068; über Zuzugwarnung E. Gr. 53 ; über Boykott E. R.
51 381, 60 104, 64 55, 66 37, 76 35, JW. 08 5867%, 08 110, 11150, Gr.
52 1090, 54 646 fl.; über Verträge zur Umgehung des § 850 Nr. 1 Z.
E. R. 69 8, über Verhängung der Sperre gegen einen Kaufmann 8.
JW. 11¼, Gr. 52 103. Vgl. auch § 464 A. 4. — Bei einer Mehrheit
von Vorgängen kommt es darauf an, ob die Gesamtheit ihrer Einzel-
heiten gegen § 826 verstößt E. R. 58 2#3, JW. 10“.