Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

558 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
letzt wird E. Gr. 50 70 (a. M. E. JW. 10 470). Über Verstoß gegen die 
guten Sitten vgl. a. 30 u. 8138 A. 2“. Bewußte Ausnutzung eines Irrtums 
E. JW. 10 „31, Gr. 54 997. Wissentlich falsche Auskunfterteilung E. Gr. 47 108, 
JW. 02 B-219, 033. 8 18, Mitteilung wahrer Tatsachen, wenn die Form und 
ihr Zweck gegen die guten Sitten verstößt 5. JW. 05 70, 07 333, 08 278; arg. 
listiges Verhindern der Unterbrechung der Verjährung E. R. 64 8; Ab- 
schneiden von Einreden Z. R. 51 360, 56 31; vorsätzliche Erwirkung der 
rechtskräftigen Verurteilung des Schuldners in einer gegen die guten 
Sitten verstoßenden Weise (—ZE. R. 61 365, 67 163, 69 280, 75 211, JW. 08 716), 
nicht aber Geltendmachung einer in einem unanfechtbaren unwirksamen 
Vergleiche festgestellten Forderung, auch wenn diese erdichtet war E. 
Gr. 52 1026. Hinausschiebung des Zusammenbruchs eines Geschäfts zu 
dem Zwecke, älteren Gläubigern durch auf Kredit erlangte Waren 
Pfänder zu beschaffen 4. Gr. 52 1040; Verwendung der zur BWechselein- 
lösung erhaltenen Deckung zu eigenem Vorteil E. JW. 03# „73. Unter 
Umständen die unterlassene Anzeige der nachträglich in Erfahrung ge- 
brachten Fälschung seiner Wechselunterschrift, wie die unterlassene Weiter- 
gabe dieser Anzeige durch deren Empfänger E. R. 70 3553. Annahme der 
Zahlung von seinem Schuldner in Kenntnis, daß das Geld von dem 
Schuldner pflichtwidrigerweise aus dem Vermögen seiner Frau entnommen 
ist S. JW. 05 391; öffentliches Ausgebot einer Forderung E. Sachs. 11 738; 
ein zur Täuschung Dritter abgeschlossener Scheinvertrag Z. JW. 03 B- 170, 
arglistige Täuschung desjenigen, mit dem der Täuschende in Unterhand- 
lungen wegen Abschlusses eines Vertrags steht, in bezug auf einen für 
diesen Abschluß oder den Inhalt des Vertrags wesentlichen Umstand 2. 
Gr. 50 906; gänzliches Unterbinden des Geschäftsbetriebs ZE. R. 56 271, 
64 168; Verbot des Verpächters an seine Pächter, Ware von einer be- 
stimmten Person zu beziehen &. JW. 11 102; Aneignung fremden Guts, 
ohne dem Berechtigten von dem Ereignis Kenntnis zu geben, das ihm 
das Gut zugeführt hat Z. Gr. 54277; wissentlich unrichtige Ausstellung 
eines Zeugnisses für einen Angestellten gegenüber dem späteren Dienst- 
herrn E. JW. 05 366, Versagung der Eheschließung aus verwerflichen 
Gründen E. R. 58255; Anwerbung von Kunden eines anderen durch 
dessen Angestellte S. IW. O6 198; unter Umständen Verleitung zum Ver- 
tragsbruche &. JW. 06 465, 10 705, 12113, Gr. 55 %, und ein pactum de non 
licitando #. R. 58 401, 60 275, JW. 07 201. Verwertung von im Geschäfte 
eines anderen als Angestellter gesammelten Kenntnissen im eigenen Ge- 
schäfte (&. R. 65 337, JW. 03 3-189) fällt nicht unter § 826, auch nicht 
Verbreitung wahrer Vorgänge, die jemanden in der Achtung der Ge- 
schäftswelt herabsetzen können, zum Zwecke des Vorteils des eigenen Ge- 
schäfts ZE. R. 76 112. Uber Aussperrung von Arbeitern E. R. 57 418 fl.. 
65 "2, 71 1068; über Zuzugwarnung E. Gr. 53 ; über Boykott E. R. 
51 381, 60 104, 64 55, 66 37, 76 35, JW. 08 5867%, 08 110, 11150, Gr. 
52 1090, 54 646 fl.; über Verträge zur Umgehung des § 850 Nr. 1 Z. 
E. R. 69 8, über Verhängung der Sperre gegen einen Kaufmann 8. 
JW. 11¼, Gr. 52 103. Vgl. auch § 464 A. 4. — Bei einer Mehrheit 
von Vorgängen kommt es darauf an, ob die Gesamtheit ihrer Einzel- 
heiten gegen § 826 verstößt E. R. 58 2#3, JW. 10“.
	        
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