VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 559
2. Der mittelbar Beschädigte hat keinen Schadensersatzanspruch
(8 823 A. 9) E. JW. 033.3|5.
3. Der Wille muß auf die Schadenszufügung gerichtet sein. Dazu
enügt, daß der Handelnde das Bewußtsein, hat, einen anderen zu
fcädlgen, Z. R. 57 uSC —n 62 139, 63½½8, 73 40, ZW. 03 B. 3s8,
052%, 07201, 11 8382. Eventualdolus genügt, Z. R. 5675, 577/1, JW.
06781, Gr. 52 ½68. Konnte der Täter nicht übersehen, wen gerade der
Verlust treffen werde, so richtet sich sein Vorsatz gegen jeden, den er
durch seine vorsätzliche Handlung bewußt gefährdete, E. Gr. 52 10/8. Da
ein doloses arglistiges Handeln zur Annahme eines Verstoßes gegen die
guten Sitten nicht gefordert wird, kann auch die Außerachtlassung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einen solchen Verstoß enthalten und
auch hierbei kann sich der Handelnde der Möglichkeit des Eintritts einer
Vermögensbeschädigung bewußt sein, E. R. 72 76, JW. 10 18. Der Vor-
satz braucht sich nicht auf die Sittenwidrigkeit der Handlung zu be-
ziehen. Vorsätzliches, unsittliches und schadenbringendes Handeln ist also
rechtswidrig, sofern nicht besondere Gründe die Widerrechtlichkeit aus-
schließen (§ 823 A. 10), E. R. 58 214.
4. § 823 A. 13. Beim Schaden durch deliktsunfähige Personen
829. Wegen Klage auf Unterlassung Z. R. 48 116, 58 8357, 606, 67 101,
W. 033., 0570, 07"8. Uber Schadensersatz bei arglistiger Täuschung
beim Vertragsschluß vgl. § 123 A. 6. Wegen der Berechnung des von
einem Dritten bei einem Vertragsschluß verursachten Schadens E. R. 61 262.
5. Mitwirkendes Verschulden des Verletzten ist nicht beachtlich,
E. R. 69281, JW. 0810-'17. § 826 setzt das Vorhandensein eines Ver-
tragsverhältnisses nicht voraus, auch aus einem nichtigen Vertrage kann
der Anspruch hergeleitet werden, E. R. 7144.
6. Durch die bestehenden Sondergesetze ist die Anwendung des
§ 826 nicht ausgeschlossen, E. R. 48119, 66240/] 73296, 74½35, JW.
05 2½5, Gr. 55 990, 11 113. (Urheberrecht, Warenzeichen UnlWG.). Über
das Verhältnis von 3 826 zum §8 226 E. R. 58241 219, zum § 463 Satz 2
A. 6 8 463, zum § 892 K. R. 62 18:, 69 253, Gr. 50 %%, 51 57 u. 9 854
A. 8 (Kollision des dinglichen Rechtes mit dem persönlichen) zum 8 314
HG., —. IW. O8 ½¼5 u. zum AnfG. E. R. 74 226, JW. 095%7, 10 3-839,
41 , Gr. 52 1010.
2. Befreiung. a) Bewußtlofig=
keit, Geistesstörung sñ 8. 827.
Wer im Zustande der Bewußtlosigkeit: oder in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter
Störung der Geistesthätigkeit? einem Anderen Schaden zufügt,
ist für den Schaden nicht verantwortlich.¾ Hat er sich durch
geistige Getränke oder ähnliche Mittel“ in einen vorübergehen-
den?d Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden,
den er in diesem Zustande widerrechtlich? verursacht, in gleicher
Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last