Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 559 
2. Der mittelbar Beschädigte hat keinen Schadensersatzanspruch 
(8 823 A. 9) E. JW. 033.3|5. 
3. Der Wille muß auf die Schadenszufügung gerichtet sein. Dazu 
enügt, daß der Handelnde das Bewußtsein, hat, einen anderen zu 
fcädlgen, Z. R. 57 uSC —n 62 139, 63½½8, 73 40, ZW. 03 B. 3s8, 
052%, 07201, 11 8382. Eventualdolus genügt, Z. R. 5675, 577/1, JW. 
06781, Gr. 52 ½68. Konnte der Täter nicht übersehen, wen gerade der 
Verlust treffen werde, so richtet sich sein Vorsatz gegen jeden, den er 
durch seine vorsätzliche Handlung bewußt gefährdete, E. Gr. 52 10/8. Da 
ein doloses arglistiges Handeln zur Annahme eines Verstoßes gegen die 
guten Sitten nicht gefordert wird, kann auch die Außerachtlassung der 
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einen solchen Verstoß enthalten und 
auch hierbei kann sich der Handelnde der Möglichkeit des Eintritts einer 
Vermögensbeschädigung bewußt sein, E. R. 72 76, JW. 10 18. Der Vor- 
satz braucht sich nicht auf die Sittenwidrigkeit der Handlung zu be- 
ziehen. Vorsätzliches, unsittliches und schadenbringendes Handeln ist also 
rechtswidrig, sofern nicht besondere Gründe die Widerrechtlichkeit aus- 
schließen (§ 823 A. 10), E. R. 58 214. 
4. § 823 A. 13. Beim Schaden durch deliktsunfähige Personen 
829. Wegen Klage auf Unterlassung Z. R. 48 116, 58 8357, 606, 67 101, 
W. 033., 0570, 07"8. Uber Schadensersatz bei arglistiger Täuschung 
beim Vertragsschluß vgl. § 123 A. 6. Wegen der Berechnung des von 
einem Dritten bei einem Vertragsschluß verursachten Schadens E. R. 61 262. 
5. Mitwirkendes Verschulden des Verletzten ist nicht beachtlich, 
E. R. 69281, JW. 0810-'17. § 826 setzt das Vorhandensein eines Ver- 
tragsverhältnisses nicht voraus, auch aus einem nichtigen Vertrage kann 
der Anspruch hergeleitet werden, E. R. 7144. 
6. Durch die bestehenden Sondergesetze ist die Anwendung des 
§ 826 nicht ausgeschlossen, E. R. 48119, 66240/] 73296, 74½35, JW. 
05 2½5, Gr. 55 990, 11 113. (Urheberrecht, Warenzeichen UnlWG.). Über 
das Verhältnis von 3 826 zum §8 226 E. R. 58241 219, zum § 463 Satz 2 
A. 6 8 463, zum § 892 K. R. 62 18:, 69 253, Gr. 50 %%, 51 57 u. 9 854 
A. 8 (Kollision des dinglichen Rechtes mit dem persönlichen) zum 8 314 
HG., —. IW. O8 ½¼5 u. zum AnfG. E. R. 74 226, JW. 095%7, 10 3-839, 
41 , Gr. 52 1010. 
2. Befreiung. a) Bewußtlofig= 
keit, Geistesstörung sñ 8. 827. 
Wer im Zustande der Bewußtlosigkeit: oder in einem die 
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter 
Störung der Geistesthätigkeit? einem Anderen Schaden zufügt, 
ist für den Schaden nicht verantwortlich.¾ Hat er sich durch 
geistige Getränke oder ähnliche Mittel“ in einen vorübergehen- 
den?d Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, 
den er in diesem Zustande widerrechtlich? verursacht, in gleicher 
Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.