560 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Ver-
schulden in den Zustand gerathen ist.?10
708, IIa 750, IIb 812, III 811. M. II, 781, 762. Prot. II, 5789 ff.,
590. D. 101. 6 27601 Satz 3.
1. u. 2. §§ 104 Nr. 2, 1052 und Ste. 8 51, E. JW. 088810.
Die Tatsache der Entmündigung wird nur zur Vermutung des Zu-
standes zu verwerten sein. Der in lichten Zwischenräumen einen Schaden
herbeiführende Geisteskranke ist ersatzpflichtig.
3. Vgl. aber 88 829, 832. Die 88 827, 288 sind auch auf einen
Ausländer, der in einem Bundesstaat eine unerlaubte Handlung be-
geht, anzuwenden, da a. 7 sich nur auf die Geschäftsfähigkeit des Aus-
länders bezieht.
4. Z. B. durch Morphium.
5. Liegt ein dauernder Zustand vor, dann ist nach Satz 1 die
Schadensersatzpflicht ausgeschlossen. .
6. Sei es vorsätzlich oder fahrlässig. 7. 823 A. 10.
8. 8 276. Er haftet also nicht, wenn Voraussetzung der Haftung
ein vorsätzliches Handeln (z. B. 8 826) ist.
9. Z. B. wenn er die berauschende Eigenschaft des Getränkes
oder eines ähnlichen Mittels nicht kannte und nicht erkennen konnte
oder es auf ärztliche Anordnung einnahm.
10. Der Handelnde hat die Voraussetzung des Satzes 1 darzutun.
Dem Nachweise des Beschädigten gegenüber, daß der Zustand des Han-
delnden nur ein vorübergehender und durch diesen selbst herbeigeführt
war, hat dann der Handelnde noch darzutun, daß er in den Zustand
ohne sein Verschulden geraten ist. Über analoge Anwendbarkeit des
§ 827 beim Vorliegen des § 254 1 823 A. 13. 8§ 254 findet auch An-
wendung, wenn der Minderjzährige sich selbst beschädigt hat, 2. JW. 05½.
b) Jugendliches Alter und
Taubstummheit §. 828.
Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für
einen Schaden, den er einem Anderen zufügt, nicht verant-
wortlich.
Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem Anderen
zufügt, nicht verantwortlich", wenn er bei der Begehung der
schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntniß der Verant-
wortlichkeit erforderliche Einsicht hat.¾ Das Gleiche gilt von
einem Taubstummen.7
709, IIa 751, IID 813, III 812. M. II, 782 bis 734. Prot. II, 579 fl.
D. 101. — 8 2761 Satz 6.
1. § 104, abweichend vom St GB. 8 551. Wegen Berechnung
des Alters § 1877. «
2.Vgl.abcr§§829,832.WegendeöAusländersgs27A.3.
3. StGB. 8 56 u. A. 1. 4. Vgl. aber §8 829, 832.