VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 561
5. D. h. die Erkenntnis der Pflichten, die das Zusammenleben der
Menschen im Staate dem einzelnen auferlegt. Z. R. 51 31, 53 158, JW.
054, 06"8, Sachs. 06 6/2. Unzulässig ist die Feststellung der Verant-
wortlichkeit allein auf das höhere Alter, 3. JW.#058. Die Individualität
des Minderjährigen muß in jedem einzelnen Falle geprüft werden.
E. K. 74 ¼45, JW. 03 B.2#3, 10 310. Vorhersehbar braucht der Schaden
nicht gewesen zu sein (8 823 A. 13).
6. Der Handelnde hat den Mangel der Einsicht geltend zu machen.
E. R. 51 30, 61239, 74, 76 168, JW. 05 631, 068"73 éss. Hat er dem
Geschädigten wissentlich falsche Angaben hinsichtlich seiner Geschäftsfähig-
keit und dergleichen (§ 1092) gemacht, so wird hieraus in der Regel die
erforderliche Einsicht zu folgern sein. Wird der Schaden durch eine Unter-
lassung zugefügt, so ist der Minderjährige trotz der Einsicht nicht haft-
bar, wenn die Besorgung der Angelegenheit (z. B. das Streuen auf dem
Trottoir bei Glätte, Beleuchten von Treppen) dem gesetzlichen Vertreter
oblag. In den Fällen der §8 833, 835 entbindet die etwaige Haftung
des gesetzlichen Vertreters aus § 823 den Minderjährigen nicht von der
Ersatzpflicht. Aber analoge Anwendbarkeit des 8 828 beim Vorliegen
des § 254 § 823 M. 13. 7. StGB. 8 58.
Ausnahme von der Befreiung 8. 829.
Wer in einem der in den 88§. 823 bis 8261 bezeichneten
Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der
§8§. 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern
der Ersatz des Schadens nicht von einem ausfsichtspflichtigen
Dritten? erlangt werden kann?, den Schaden insoweit zu er-
setzen", als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach
den Verhältnissen der Betheiligten5, eine Schadloshaltung er-
fordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er
zum standesmäßigen Unterhalte" sowie zur Erfüllung seiner ge-
setzlichen Unterhaltspflichten? bedarf.5
I1
u 758, II b 814, III 818. M. II, 784. Prot. II, 579 bis 598, VI, 219.
D. 101. — 8 276 A. 6.
1. Nicht auch in anderen Fällen, insbesondere nicht hinsichtlich des
8§ 254. E. JW. O3 B. 270, wohl aber im Falle des § 830 Abs. 1 Satz 2,
E. R. 744565. Es muß der objektive und subjektive Tatbestand des
Delikts“ vorliegen, so daß nur die Zurechnungsfähigkeit mangelt.
832.
3. Sei es, daß die Ersatzpflicht des Dritten nach § 8321 Satz 2
nicht eintritt, oder aus einem anderen Grunde, z. B. Zahlungsunfähig-
keit oder Abwesenheit, Ersatz nicht oder nicht vollständig erlangt werden
lann. Der Anspruch gegen den Unzurechnungsfähigen ist daher ein
edingter.
4. Hat er den Schaden ersetzt, weil der Aufsichtspflichtige zahlungs-
unfähig usw. ist, so steht ihm gegen diesen der Regreß gelni § 8402
zu. Haften mehrere aus § 829 für den Schaden (§ 840), so findet die
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 36