VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 563
II. Haftg. für d. Schaden durch
Dritte.“ 1. Des Geschäftsherrn §. 831.
Wer einen Anderen zu einer Verrichtungs bestellts, ist zum
Ersatze des Schadens verpflichtet, den der Andere in Aus-
führung?5 der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich " zufügt.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der
Auswahl ?7 der bestellten Person und, sofern ers Vorrichtungen?
oder Geräthschaften 10 zu beschaffen oder die Ausführung der
Verrichtung zu leiten ½ hat, bei der Beschaffung oder der Leitung
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn
der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden
sein würde.13
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für
den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Abs. 1 Satz 2
bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.5
I 711, 712, IIa 754, IIb 816, III 815. M. II, 736, 787. Prot. II,
597 ff. D. 101, 102. Geändert durch RTK. — 88 81, 278. HGB. 88 481,
485, 485 ff., 516 ff., 702 2, 784; a. 77, 78, 957 (Pr. a. 14 8 17 Ausschluß
jeder weiteren Haftung des Dienstberechtigten für den vom Gesinde wider-
rechtlich zugefügten Schaden), 105, 106, 107; BSch G. 88 3, 58, 92; Flöß G.
88 22, 23, 301 Nr. 3; GBO. 8 12; Haftpfe#. 88 2, 9.
1. In den Fällen der 88 831, 832 wird nicht eine Haftung für
fremde Schuld statuiert, sondern ein eigenes Verschulden des Geschäfts-
herrn (Aufsichtspflichtigen) und der ursächliche Zusammenhang zwischen
dem vermuteten Verschulden und dem Schaden präsumiert (A. “ vor
8 8230. E. JW. 10 958, 1179, Gr. 53 1021, 54985. Vgl. wegen Unter-
schiedes zwischen einem Vertreter, einer juristischen Person (8 31) und
einem sonstigen Angestellten, Z. R. 53 37, 55 170, 6235, JW. 068. 8 831
ist zauf dem Gebiete des gewerblichen Urheberrechts ausgeschlossen,
E. R. 7076.
2. Hierunter ist sowohl eine einzelne als auch eine Mehrheit von
Rechtshandlungen oder tatsächlichen Handlungen zu verstehen, E. R.
51 200, 64 32, 73467. Die Bestellung muß außerhalb eines zwischen dem
Beschädigten und dem Geschäftsherrn bestehenden Vertragsverhältnisses
erfolgt sein; für Vertragsverhältnisse § 278. E. R. 66 1½0, JW. O04 4,
06 ““, Gr. 4833#. Der Bestellung steht gleich die in Abs. 2 geregelte
lbernahme.
3. Ob das der Bestellung zugrunde liegende entgeltliche oder un-
entgeltliche Verhältnis rechtswirksam ist, darauf kommt es nicht an, wenn
nur daraufhin gehandelt ist. Der Besteller muß Geschäftsherr sein, der
andere also bei der Ausführung der Verrichtung von seinem Willen ab-
hängig sein. Hatte der andere nach eigenem Ermessen zu handeln, so
ist § 831 nicht anwendbar (ZE. R. 51 201, JW. 09 276·416, 1011747,
111½, Gr. 54 °88. Der Bestellte, welcher wiederum die Ausführung der
ihm übertragenen Verrichtung einem anderen überträgt, kann sich gegen
seine Haftung aus 8 8231½ gemäß § 8311 Satz 2 exkulpieren (Z. JW.
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