Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 563 
II. Haftg. für d. Schaden durch 
Dritte.“ 1. Des Geschäftsherrn §. 831. 
Wer einen Anderen zu einer Verrichtungs bestellts, ist zum 
Ersatze des Schadens verpflichtet, den der Andere in Aus- 
führung?5 der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich " zufügt. 
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der 
Auswahl ?7 der bestellten Person und, sofern ers Vorrichtungen? 
oder Geräthschaften 10 zu beschaffen oder die Ausführung der 
Verrichtung zu leiten ½ hat, bei der Beschaffung oder der Leitung 
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn 
der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden 
sein würde.13 
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für 
den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Abs. 1 Satz 2 
bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.5 
I 711, 712, IIa 754, IIb 816, III 815. M. II, 736, 787. Prot. II, 
597 ff. D. 101, 102. Geändert durch RTK. — 88 81, 278. HGB. 88 481, 
485, 485 ff., 516 ff., 702 2, 784; a. 77, 78, 957 (Pr. a. 14 8 17 Ausschluß 
jeder weiteren Haftung des Dienstberechtigten für den vom Gesinde wider- 
rechtlich zugefügten Schaden), 105, 106, 107; BSch G. 88 3, 58, 92; Flöß G. 
88 22, 23, 301 Nr. 3; GBO. 8 12; Haftpfe#. 88 2, 9. 
1. In den Fällen der 88 831, 832 wird nicht eine Haftung für 
fremde Schuld statuiert, sondern ein eigenes Verschulden des Geschäfts- 
herrn (Aufsichtspflichtigen) und der ursächliche Zusammenhang zwischen 
dem vermuteten Verschulden und dem Schaden präsumiert (A. “ vor 
8 8230. E. JW. 10 958, 1179, Gr. 53 1021, 54985. Vgl. wegen Unter- 
schiedes zwischen einem Vertreter, einer juristischen Person (8 31) und 
einem sonstigen Angestellten, Z. R. 53 37, 55 170, 6235, JW. 068. 8 831 
ist zauf dem Gebiete des gewerblichen Urheberrechts ausgeschlossen, 
E. R. 7076. 
2. Hierunter ist sowohl eine einzelne als auch eine Mehrheit von 
Rechtshandlungen oder tatsächlichen Handlungen zu verstehen, E. R. 
51 200, 64 32, 73467. Die Bestellung muß außerhalb eines zwischen dem 
Beschädigten und dem Geschäftsherrn bestehenden Vertragsverhältnisses 
erfolgt sein; für Vertragsverhältnisse § 278. E. R. 66 1½0, JW. O04 4, 
06 ““, Gr. 4833#. Der Bestellung steht gleich die in Abs. 2 geregelte 
lbernahme. 
3. Ob das der Bestellung zugrunde liegende entgeltliche oder un- 
entgeltliche Verhältnis rechtswirksam ist, darauf kommt es nicht an, wenn 
nur daraufhin gehandelt ist. Der Besteller muß Geschäftsherr sein, der 
andere also bei der Ausführung der Verrichtung von seinem Willen ab- 
hängig sein. Hatte der andere nach eigenem Ermessen zu handeln, so 
ist § 831 nicht anwendbar (ZE. R. 51 201, JW. 09 276·416, 1011747, 
111½, Gr. 54 °88. Der Bestellte, welcher wiederum die Ausführung der 
ihm übertragenen Verrichtung einem anderen überträgt, kann sich gegen 
seine Haftung aus 8 8231½ gemäß § 8311 Satz 2 exkulpieren (Z. JW. 
36“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.