Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Personen. 2. Tit.: Juristische Personen. I. Vereine. 19 
Sayung nicht abgeändert werden. Bal. 8 40. — Zur Kenntnis des 
Bereins genütt die eines Wissenorgans. &. JW. 111018. 
4. Er###zung §. 29. 
Soweit die erforderlichen : Mitglieder des Vorstandes fehlen, 
sind sie in dringenden Fällen? für die Zeit bis zur Hebung des 
Mangels aus Antrag eines Betheiligten" von dem Amtsgerichte 
zu bestellen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz“ hat. 5 
1 4, II 2s, IIb 26, 11I 26. M. I, 99. Prot. 1, 515. — 8 86. 
1. nach den Umständen des Falles. 2. allgemein, insbesondere 
auch bei Empfang einer Willenserklärung, § 28. Nicht auf vorüber- 
gehende Behinderung beschränkt, 7. R. 74 ##. Ausschluß durch Sonder- 
bestimmungen, K. FG. 8#2#½. 
3. auch eines Nichtmitgliedes. 4. 8 24. 5. Eintragung § 677. 
6. Berfahren nach FG#. 88 1 ff. Diese Vorschrift kann durch die 
Satzung nicht geändert werden 3 40. Kein Pfleger für juristische Per- 
slonen, K. KG. 34 8. 
5. Besondere Bertreter 8. 30. 
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem 
Vorstande!: für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen 
sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt 
sich im Zweifel? auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene 
Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. 
IIa ##. IID 27, III 27. Brot. I, 520. D. 10. — 86. 
I. 1 26. 2. Einl. S. 11°, also mit Wirkung gegen Dritte be- 
schränkbar, & 26". . N. 53 27. 
6. Haftung des Bereins 8. 31. 
Der Verein ist für den Schaden? verantwortlich, den der 
Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer ver- 
fassungsmäßig berufener Vertreter" durch eine in Ausführung"“ 
der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadens 
ersatze verpflichtende Handlung? einem Dritten" zufügt.7 
1 46, 11 8 30, 110 2/, I11 In. M. 1, 102. Prot. 1, 521, VI, 144. D. 10. 
I. A. RN. 76". — Anwendung auf Stiftungen 8 36,, auf jur. Per- 
sonen des öffentlichen Rechts & !1, nicht auf nicht rechtsfähige Vereine 
11 A. 3. — Über Verhältnis zur Rers. 8 903 4. JW. 064. 
Daneben Haftung des Vertreters aus seinem persönlichen Verhalten, 
K. JW. 1158. 
2. 88 249 ff. — 8 31 erweitert die Haftung aus 3 8S)1, der da 
neben ehen bleibt. Bei einem Vertragsverhältnis mit dem Geschä- 
digten zunächst dieses, J7. JW. 1741/6, aber daneben Hastung aus un- 
crlaubter Handlung, 41. Gr. 
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