Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

564 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
03 B.21, os * Hinsichtlich der besonders geregelten Haftung der Gast- 
wirte 88 7 
7 Naleh dem Täter, falls dieser nach §8 823 ff. haftet, und zwar 
gesamtschuldnerisch 6 84 S; wegen des Verhältnisses des Täters zum 
Geschäftsherrn 8 8402. 
5. Nicht etwa bei Gelegenheit der Verrichtung, so daß also die 
schadenstiftende Handlung in den Kreis der Maßnahmen fällt, welche 
die Ausführung. der Verrichtung darstellen, Z. JW. O9 380, 10 338658.v58, 
Gr. 55 537, 54 788. 
§ 823 A. 1. Auf ein Verschulden des Täters in den Fällen 
der g E- 832 kommt es nicht an (ZE. R. 5067, 70 76, JW. 03 .2/4; 
0943, Gr. 53 05. Der Mandatar, der Geschäfte nach eigener Ent- 
schließung zu vermitteln oder abzuschließen hat, ist aber zu den einzelnen 
im Rahmen des allgemeinen Auftrags liegenden Handlungen bestellt, 
2. R. 7345. Haftung daher auch für vorsätzliche oder arglistige Hand- 
lung des Angestellten, wenn sie innerlich mit der Verrichtung zusammen- 
hängt, 2. JW. 11584. Haftet er aus 8 823, so ist § 840 anwendbar. 
Der Kläger hat nachzuweisen, daß eine von dem Beklagten bestellte 
Persen den Schaden widerrechtlich zugefügt hat; er hat aber nicht jene 
Person so genau zu bezeichnen, daß über ihre Identität kein Zweifel 
obwalten kann, 4. R. 70 98 
7. Bei der Bestellung zu der konkreten Vorrichtung, &. R. 53 7, 
JW. 05 20, 06 55, 10 15, unter Umständen auch zur Zeit der Schadens- 
zufügung K R. 53% IW. 05%%, 06½7. Die Beweisführung ist auf 
Unterbreitung derienigen Tatsachen zu richten, die dem Gericht ein Urteil 
darüber ermöglichen, ob die bestellte Person zu der ihr übertragenen 
Verrichtung nach ihrer Befähigung und Verläßlichkeit geeignet war oder 
|“ sie nach der Sachlage der Besteller wenigstens ohne Verschulden als 
ignet ansehen durfte, 2. R. 59 205, 70 385, Z., JW. 04 31, 1141. Das 
Foii der für die Auswahl eines Angestellten im Verkehr erforderlichen 
Sorgfalt richtet sich nach der Art der Verrichtung, womit er betraut ist. 
Beispiele: Anstellung eines Chauffeurs, &. JW. 04 88, 08105, 10 18; 
eines Motorfahrers, 2. IW. 07½6; eines Wagenführers einer Straßen- 
bahn, &. JW. 06 977; eines Kutschers, E. JW. 04478, 05 589, 06 1°°, 
08 8. 106, Gr. 541 40 ; eines Ofensetzers, Z. JIW. 06 3; eines Menschen, 
der eine Fernsprechleitung verlegen sollte, E. JW. 06 2 eines Betriebs- 
leiters, E. Gr. 51 1000, vgl. auch K. Gr. 48 111. Auch wenn der Ge- 
schäftsherr sorgfältig ausgewählt hat, muß er sich vergewissern, ob die 
Fertigkeiten und die Verläßlichkeit der Angestellten den eingezogenen 
Erkundigungen entsprechen, ZE. R. 53 57·.276, JW. 03 B-20. 21.254, 04 168, 
06 ½8 74:5, 076/ , 09 650, 10 %, 117°5, vgl. auch E. JW. 05 % 08, 
11155 (mitfahrender Automobilwagenbesitzer). 
8. Der Verletzte hat darzutun, daß dem Geschäftsführer die be- 
treffende Verpflichtung oblag. 
9. bis 12. Es muß sich um solche Verrichtungen handeln, die 
unter der Leitung des Geschäftsherrn vorgenommen zu werden pflegen, 
E. R. 53 56. 1836. Über den Umfang der Leitung bei Bauausführungen 
A. JW. 02 n. 0. Keine Pflicht, persönlich die entsprechenden Geräte
	        
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