VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 565
auszusuchen, . R. 5314. Eine Kontrollpflicht ist nicht vorgeschrieben,
deren Nichtausübung kann aber unter Umständen eine Haftung aus
§ 823 begründen, E. R. 535, JW. 0767/4, 08 287, 10 11, 14 108.
13. Die Behauptungs- und Beweislast liegt dem Geschäftsherrn
ob. Er kann nachweisen, daß auch bei Bestellung eines durchaus zu-
verlässigen Menschen der schädliche Erfolg eingetreten sein würde oder
daß er auch bei aller, tatsächlich nicht angewandten, Sorgfalt in der
Auswahl vernünftigerweise diesen Angestellten beauftragt haben würde,
weil il dieser ihn als zuverlässig mit Recht erschienen sein würde, E. Er.
51 600C. Zum Nachweis der mangelnden Kausalität genügt nicht der Be-
weis, daß bei Anwendung der Sorgfalt der Schaden möglicherweise
auch hätte entstehen können, E. JW. O07 8368. Der allgemeine Grundsa
des § 254 findet Anwendung, und der Entlastungsbeweis wird du
Berufung auf § 254 geführt, 2. R. 71 21.
14. Der gültig sein muß. Bei einer nur tatsächlichen Ubernahme
hastet der Geschäftchahrer nur aus § 823.
5. Z. B. der Baumeister für den Unternehmer, der Polier für
den ½ der Werkführer.
2. Des Aufsichtspflichtigen §. 832.
Wer kraft Gesetzes" zur Führung der Aussicht über eine
Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen
ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung
bedarf?, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese
Person einem Dritten“ widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder
wenn der Schaden auch bei gehbriger Aufsichtsführung entstanden
sein würde.7
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die
Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.“
T 710, IIa 755, IIb 817, III 816. M. II, 734 bis 786. Prot. II, 593
bis 566. D. 102. Geündert durch RTK.
1. 8 831 A. 1 Satz 1.
2. §§ 1627, 1631 1, 1719, 1736, 1757, 1765 (ater, 1634, 1684
bis 1686, 1707 (Mutter), 4793, 1806. 1897, 19011, 1906 (Vormund),
1794, 909. 1910, Gfgen. Gew.O. 88 126, 127 (Lehrherr und
dazu E. R. 527/, J. B. 103). HGB. 8 76 Gprinzipah. Hierher ge-
hören auch Lehrer, fenne ihnen landesgesetzlich eine Aufsichtspflicht ob-
biekt. Z. R. 65 21. ber ussichtspfli t der Eltern E. N. 50%, JW.
051, Gr. 46 /5, Sachs. 12 53.
3. Der Relativsah ist hinsichtlich der Minderjährigen. überflüssig.
Alle Minderjährigen bedürfen der Aufsicht, 2. R. 5273. Die Aussichts-
pflicht entfällt nicht schon bei guter Erziehung, . Sachs. 10 345, Gr.
55 re#s. Eine analoge Ausdehnung auf andere Fälle ist ausges bossen,
daher liegt dem Ehemann keine Aussichtspflicht sinsichtlich seiner kranken
Ehefrau ob, E. R. 70°0, vgl. aber 8 823 M