Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

566 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
4. Fügt sie den Schaden sich selbst zu, dann kann eine Schadens- 
ersatzpflicht des Aufsichtspflichtigen nur aus 8 823 begründet werden. 
5. 8 834 A. 6. Vgl. auch 8 829 A. 4. 
6. Vgl. ZE. R. 50°“5, 5275, JW. 0521, 08671, Gr. 467/51. Vgl. 
auch § 2761 Satz 2. 
7. Die Behauptungs= und Beweislast hat der Aufsichtspflichtige. 
Dem Anspruche des Vaters eines verletzten Kindes aus der Geschäfts- 
führung ohne Auftrag hinsichtlich der Heilungskosten kann nicht der 
Einwand der mangelnden Beaufsichtigung des Kindes entgegengesetzt 
werden, 3. R. 53 3. 
8. Bei einer nur tatsächlichen Ubernahme (#EK. JW. 05 208) der Auf- 
sicht kann eine Haftung nur aus 8 823 begründet werden. 
9. Z. B. Arzt, Erzieher, Kindermädchen, Wärter eines Geistes- 
kranken. Sie haften auch dann, wenn es an einem kraft Gesetzes Ver- 
pflichteten fehlt. 
III. Haftung f. Tier 
Il. aennge- ier. 8. 833. 
Wird durch ein Thier: ein Mensch getbdtet oder der 
Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine 
Sache beschädigt 3, so ist derjenige, welcher das Thier hältt, 
verpflichtet, dem Verletzten? den daraus" entstehenden Schaden?7 
zu ersetzen. 
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch 
ein Hausthier? verursacht wird, das dem Berufe 10, der Erwerbs- 
thätigkeit oder dem Unterhalte 12 des Thierhalters 13 zu dienen 
bestimmt ist , und entweder der Thierhalter bei der Beauf- 
sichtigung 1° des Thieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt 
beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorg- 
falt entstanden sein würde. 
I 7341, IIn 756, IIbD 318, III 817. M. II, 809 ff. Prot. II, 646 bis 
648, VI, 202. D. 102, 103. Geändert durch RTK. Satz 2 eingefügt durch 
RG. v. 30. ö. O (R##. 313). 8 228 a. 89, StecB. 8 367 Nr. 11. 
1. D. i. durch ein selbständiges, willkürliches Tun des Tieres, einen 
Ausfluß seiner tierischen Natur (E. R. 50 189 .221, 5474, 60 6, 61 3½, 65 106, 
IJW. 05 915·392-531, Gr. 4701, 53 1029). Ein solches liegt nicht vor, wenn 
das Tier lediglich dem Willen seines Lenkers (&. R. 50 139-221, 65 108, 
Gr. 47/40, 53 025) gefolgt ist oder nach feststehender reichsgerichtlicher 
Judikatur, wenn ein äußeres Ereignis auf den Körper oder die Sinne 
des Tieres mit einer Gewalt eingewirkt hat, welcher Tiere der in Frage 
kommenden Art nicht widerstehen können Z. R. 5474, 69 100, JW. 08 7, 
099, 1145.15. 366. Ein solches Ereignis sind nicht: ein herabfallender 
Koffer E. R. 547, oder herabfallende Eisstücke &. JW. (05 0½; ein 
Straßenaufzug 4. R. 541407; flatternde Wäschestücke Z. R. 60 ; Fliegen- 
stiche oder unsanftes Berühren mit einem Striegel K. JW. 055:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.