566 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
4. Fügt sie den Schaden sich selbst zu, dann kann eine Schadens-
ersatzpflicht des Aufsichtspflichtigen nur aus 8 823 begründet werden.
5. 8 834 A. 6. Vgl. auch 8 829 A. 4.
6. Vgl. ZE. R. 50°“5, 5275, JW. 0521, 08671, Gr. 467/51. Vgl.
auch § 2761 Satz 2.
7. Die Behauptungs= und Beweislast hat der Aufsichtspflichtige.
Dem Anspruche des Vaters eines verletzten Kindes aus der Geschäfts-
führung ohne Auftrag hinsichtlich der Heilungskosten kann nicht der
Einwand der mangelnden Beaufsichtigung des Kindes entgegengesetzt
werden, 3. R. 53 3.
8. Bei einer nur tatsächlichen Ubernahme (#EK. JW. 05 208) der Auf-
sicht kann eine Haftung nur aus 8 823 begründet werden.
9. Z. B. Arzt, Erzieher, Kindermädchen, Wärter eines Geistes-
kranken. Sie haften auch dann, wenn es an einem kraft Gesetzes Ver-
pflichteten fehlt.
III. Haftung f. Tier
Il. aennge- ier. 8. 833.
Wird durch ein Thier: ein Mensch getbdtet oder der
Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine
Sache beschädigt 3, so ist derjenige, welcher das Thier hältt,
verpflichtet, dem Verletzten? den daraus" entstehenden Schaden?7
zu ersetzen.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch
ein Hausthier? verursacht wird, das dem Berufe 10, der Erwerbs-
thätigkeit oder dem Unterhalte 12 des Thierhalters 13 zu dienen
bestimmt ist , und entweder der Thierhalter bei der Beauf-
sichtigung 1° des Thieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorg-
falt entstanden sein würde.
I 7341, IIn 756, IIbD 318, III 817. M. II, 809 ff. Prot. II, 646 bis
648, VI, 202. D. 102, 103. Geändert durch RTK. Satz 2 eingefügt durch
RG. v. 30. ö. O (R##. 313). 8 228 a. 89, StecB. 8 367 Nr. 11.
1. D. i. durch ein selbständiges, willkürliches Tun des Tieres, einen
Ausfluß seiner tierischen Natur (E. R. 50 189 .221, 5474, 60 6, 61 3½, 65 106,
IJW. 05 915·392-531, Gr. 4701, 53 1029). Ein solches liegt nicht vor, wenn
das Tier lediglich dem Willen seines Lenkers (&. R. 50 139-221, 65 108,
Gr. 47/40, 53 025) gefolgt ist oder nach feststehender reichsgerichtlicher
Judikatur, wenn ein äußeres Ereignis auf den Körper oder die Sinne
des Tieres mit einer Gewalt eingewirkt hat, welcher Tiere der in Frage
kommenden Art nicht widerstehen können Z. R. 5474, 69 100, JW. 08 7,
099, 1145.15. 366. Ein solches Ereignis sind nicht: ein herabfallender
Koffer E. R. 547, oder herabfallende Eisstücke &. JW. (05 0½; ein
Straßenaufzug 4. R. 541407; flatternde Wäschestücke Z. R. 60 ; Fliegen-
stiche oder unsanftes Berühren mit einem Striegel K. JW. 055: