VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 567
Pfeifen und Dampfablassen der Lokomotive E. JW. 05 5#1; Bellen eines
Hundes E. JW. 05 81; Behandlung durch den Hufschmied beim Huf-
beschlagen E. R. 6155, JW. 1145; Offnen einer Eiterbeule durch den
Tierarzt ZE. JW. 10 57½; das Stürzen vom Wagen zwischen die vor-
gespannten Pferde Z. Sachs. 103½; unter Umständen das Hinfallen
des Verletzten gegen die Hinterbeine eines Pferdes E. R. 61 317. Es
genügt eine mittelbare Einwirkung des Tieres unter der Voraussetzung
des ursächlichen Zusammenhangs im Rechtssinne E. R. 50 2e1, 6066, Gr.
50685 -758, 51 200, JW. 05 691, 06 349, 07 307, 084, vgl. § 249 A. 4. Für
die Anwendung des § 833 ist es nicht entscheidend, ob das Verhalten
des Tieres mit der allgemeinen Natur seiner Gattung im Widerspruch
steht und ob es auf einen Fehler zurückzuführen ist S. R. 60 70, 61 17.
2. Im Sinne der Naturwissenschaft; gleichgültig, ob es ein
wildes oder zahmes, ein Haus- oder Luxustier ist. Wegen des Wild-
schadens § 835.
3. „Beschädigen“ heißt auch vernichten, entziehen.
4. D. h. der Träger der Wirtschaft, der das Tier dient oder (wie
RG. sagt) der ein Tier mit dem Willen besitzt, es im eigenen Interesse
eine längere Zeit zu benützen, und zwar in der Regel unter Gewährung
von Obdach und Unterhalt #Z. R. 52 118, 62 81, 66 3, JW. 06 19, 11 219·27.
Tierhalter kann auch eine juristische Person sein. Der Besitzer einer
Landwirtschaft bleibt trotz Ubertragung der Führung der Wirtschaft auf
einen anderen Tierhalter E. Gr. 47“/%. Der preußische Gendarm hält
das Dienstpferd, nicht der Staat E. R. 55 163, desgl. der fahrende Land-
briefträger, dem die Anschaffung und Unterhaltung des Pferdes obliegt;
der Posthalter, der nach dem Vertrage mit „der Post Wagen und Pferde
selbst zu stellen hat . JW. 1041; der Staat wird beim staatlichen
Pferdemusterungsgeschäfte nicht Halter der Pferde &. JW. 04 405, vgl.
auch 06"8. Bei einem in einer Gesellschaft — sei es quoad sortem
oder guoach usum — eingebrachten Tiere sind sämtliche Gesellschafter
Tierhalter. Im Falle einer gesetzlichen Vertretung ist der Vertretene
Tierhalter. Der Ehemann ist Tierhalter bei der Verwaltungsgemein-
schaft. Der Halter braucht nicht der Eigentümer des Tieres zu sein
E. JW. 10 700; es genügt, daß er mit dem äußeren Anscheine des Herrn
ihm Unterhalt und Pflege gewährt, z. B. der Dieb, Nießbraucher, Pächter,
Mieter und Leiher unter den im Satz 1 angegebenen Voraussetzungen
— also nicht z. B. der Sonntagsreiter, der Traineur. Wer ein zu-
gelaufenes Tier in vorläufige Obhut genommen hat, haftet nur nach
*# 823. Der Halter, dem das Tier entlaufen ist (§ 856), haftet bis zum
endgültigen Verluste des Besitzes aus § 833. Die Haftung des Tier-
halters wird durch das Verschulden eines Dritten ohne weiteres durch
aus nicht ausgeschlossen. E. R. 53 116, Gr. 47 105, 48 bss.
5. Im Falle der Tötung sind Verlegze die in §8 844, 845 ge
nannten Personen; vgl. auch § 841 A. 1. Die Haftung des Tierhalters
kann vertragsmäßig ausgeschlossen werden E. R. 58112. Ein still.
schweigender Ausschluß ist z. B. anzunehmen beim Mitfahrenlassen aus
Gefälligkeit E. R. 65 315, 67133, JW. O08 1069, Gr. 5 3 39), dagegen nicht,
wenn der Verletzte aus Gefälligkeit gegen den Tierhalter mit dem Tierc