568 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
eine Verrichtung vornimmt E. Gr. 54 4000, er kann vorliegen bei einem
Vertrage mit einem Traineur (2. R. 58 JW. 05 ½¼6), Hufschmied
(Z. R. 6155, JW. 06 555, 11 39), Liehtreiber (KE. JW. 05 )), Tierarzt
(E. JW. 0% dagegen nicht bei einem Vertrage mit einem Kutscher
oder Knecht (ZE. R. 50 , *r——*- vgl. aber wegen der diesem ob-
liegenden Beweislast 2. JW. 05 893528, 07 716, Gr. 54 1001. 8 254 ist auch
im Falle des § 833 anwendbar E. R. 51 beana. 67 ien 717, JW. O3B.00 153-814,
0467, 05 528, O6 84. .739. 740. 508 . O7 20, 080. ..26.% PB Gr. 47#05. 48%.
Vgl. auch 9.254 A. 2, 4, g 840 A. 7. Über Eingreifen des Verletzten in
Erfüllung einer rechtlichen oder fttlichen Pflicht zum Schutze anderer
. R. 50 223, JW. 04 396, 05 170. 6. 8 823 A. 12, E. R. 5031.
7. 96 23 A. 13. Der Schaden kann auch durch gegenseitige Be-
schädigung der Tiere verschiedener Besitzer eintreten; es ist dann 9 254
zu bern ichtigen. Trifft den einen Besitzer ein Verschulden, dann haftet
er allein.
8. Vgl. auch 88 842 ff. und § 847 A. 1. Ein Berschulden des
Halters ist nicht erforderlich E. JW. 05734 (A.“ vor § 823 Fall der Ge-
fährdungshaftung), es sind daher 88 827, 828 nicht anwendbar; vgl. aber
Satz 2 wegen des Schadens durch Haustiere. Halten mehrere gemein-
schaftlich ein Tier, g 830r Satz 1, 8401 (E. R. Spourr Ausgleichungs-
anspruch E. R. 53 ½5. Wegen der Mithaftung des Aufsehers (8 834) und
Dritter § 840 (E. R. 53 1u7, 58337, 60 815). Über das Verhältnis des
§ 833 zum Pr. Eisenbahngesetze v. 3. 41. 38 § 25 E. JW. 05784 und
um Haftpflichtgesetze . R. 53 116, 58 888. 9. D. h. solche zahme
iere, welche ländlichen oder städtischen Haushalte gehalten zu werden
pflegen; Bienen gehören nicht zu den Haustieren (Prot. II, 648).
O. 8. B. das Reitpferd eines Hauptmannes, der Hund eines
Wichter, das Fuhrwerk eines Notars im Elsaß, die Armeepferde, auch
Krümperpferde Ex. R. 76 225, die Pferde einer städtischen Feuerwehr.
1. Z. B. ein Zughund. Hierher gehört auch ein zur Bewachung
gehalces Tier, sofern der Beruf oder die Erwerbstätigkeit des Tier-
halters das Halten eines solchen Tieres mit sich bringt (Begr. z. G. v.
30. 5. 08).
12. Z. B. eine Milchkuh oder ein zum Schlachten bestimmtes Schwein.
13. Vgl. A. 4. 14. Die Zweckbestimmung muß eine gegen-
wariige Grauckt aber keine ausschließliche zu sein, auch ist nicht er-
forderlich, daß das benutzte Tier im Augenblick der Schadensstiftung im
Berufe, in der Erwerbstätigkeit verwendet wurde E. JW. 11 585. Es
genügt nicht die Absicht, ein zur Zeit anderweit benutztes Tier zu einem
der genannten Zwecke zu verwenden (Begr. z. G. v. 30. 5. 08). E. JW.
11½. Auf die Haftung des Viehhändlers findet Abs. 2 keine Anwendung.
15. Im Augenblicke der r Schadenszufügung, ogl. E. JW. 11 218.
§2761 Satz 2 u. JW. 11½9
16. Die Behauptungs- und Beweislast trifft den Tierhalter. Prä-
sumtion für das Verschulden und den Kausalzusammenhang (ogl. 8 831
A. 1) k. JW. 117½38. Umfang der Beweislast SE. JW. 117/8. Im Falle
des Abs. 2 kommen die 8§ 827, 828, 8311 Satz ?2 zur Anwendung.
F. R. 762 "., JW. 11 586-658, Gr. 55 ½%