VII. Abschn.: Einzelne Schulbverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 569
2. Mithaftung des Aufsehers 8. 834.
Wer für denjenigen, welcher ein Thier hält, die Führung
der Aufsicht über das Thier durch Vertrag? übernimmt, ist
für den Schaden verantwortlich", den das Thier einem Dritten?
in der im §. 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwort-
lichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt"“ beobachtet oder wenn der Scha-
den auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.7
1 784, IIa 767, IIb 819, III 8168. M. II, 812, 818. Prot. II, 646
bis 648. D. 159. Geändert durch RTK.
1. 8 833 A. 4. 2. 8 832 A. 8 u. E. R. 502/8, 58418. Zur
vertragemäßigen Übertragung der Ausfsicht bedarf es nicht einer ausdrück-
lichen Erklärung, sie kann vielmehr den l elbstverständlichen Inhalt des
Vertrasverhelinises bilden E. JW. 05 208
3 Wärter, Verwahrer, Traineur, nicht der Kutscher 2.
6½
4. Nach 6 840 als Gesamtschuldner mit dem Tierhalter Z. R. 60 ½.
5. Wenn dem Ausseher selbst der Schaden zugefügt wird § 833 A. 5.
Über Veweislast vgl. E. R. 58418, JW. 05 398- ö28.
6. § 276 Satz 2. 7. Die Behauptmnes- und Beweislast hat
der Aufsichtpflichtige. Vgl. auch § 831 M. 4 Satz 1.
3. Wildschaden! §. 835.
Wird durch Schwarz-, Roth-, Elch-, Dam= oder Rehwild
oder durch Fasanen? ein Grundstück " beschädigt, an welchem
dem Eigenthümer das Jagdrecht nicht zusteht", so ist der Jagd-
berechtigte verpflichtet, dem Verletzten" den Schaden zu er-
setzen." Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf den Schaden, den
die Thiere an den getrennten 5, aber noch nicht eingeernteten?
Exzeugnissen des Grundstücks anrichten.
Ist dem Eigenthümer die Ausübung des ihm zustehenden
Jagdrechts durch das Gesetz entzogen 10, so hat derjenige den
Schaden zu ersetzen, welcher zur Ausübung des Jagdrechts nach
dem Gesetze berechtigt ist. Hat der Eigenthümer eines Grund-
stücks, auf dem das Jagdrecht wegen der Lage des Grundstücks
nur gemeinschaftlich mit dem Jagdrecht auf einem anderen
Grundstück ausgeübt werden darf!#, das Jagdrecht dem Eigen-
thümer dieses Grundstücks verpachtet ½, so ist der letztere für
den Schaden verantwortlich.
Sind die Eigenthümer der Grundstücke eines Bezirkes zum
Zwecke der gemeinschaftlichen Ausübung des Jagdrechts durch