Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 571 
8. Wegen der nicht getrennten § 94. 
9. Eine Haftung für bereits eingeerntete Erzeugnisse besteht nicht, 
weil deren gehörige Aufbewahrung dem Besitzer obliegt. Die Frucht ist 
eingeerntet, wenn te an den zu ihrer Verwahrung bis zum Verbrauch oder 
zur Verwertung bestimmten Ort geschafft ist, z. B. in Mieten. 
10. Bgl. z. B. Pr. Jagdordnung v. 15. 7. 09 88 3, 7 bis 11, 16, 
20 ff., 28. UÜber den § 64 daselbst vgl. E. R. 70 207. 
11. Fälle der Jagdenklaven, Jagdeinschlüsse und Anschlüsse. 
12. a. 71 Nr. 3 betr. die event. Haftung des Eigentümers dieses 
—* für den Fall der Ablehnung der ihm angebotenen Pachtung 
er Jagd. » 
13. Im Falle des Abs. 2 Satz 1. Vgl. a. 69, wonach die landes- 
gesetzl. Vorschriften über die Jagd unberührt bleiben. Vgl. auch a. 71 
Nr. 6 betr. die event. Haftung der Gemeinde oder des Jagdpächters. 
14. Wenn also eine bloße Gesellschaft besteht (88 705 ff.). 
15. Also nicht als Gesamtschuldner, als welche sie sonst ohne Abs. 3 
gemäß 88 706, 8401 haften würden. 
16. Zu Abs. 3 a. 71 Nr. 5, wonach die Landesgesetzgebung die 
Verpflichtung zum Schadensersatz abweichend bestimmen kann. 
IV. . f. Ein e. Gebändes 
1. Ke urebnnde §. 836. 
Wird durch den Einsturzut eines Gebäudes? oder eines 
anderen mit einem Grundstücke verbundenen Werkes oder durch 
die Ablösung" von Theilen? des Gebäudes oder des Werkes ein 
Mensch getödtet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen 
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer" des Grund- 
stücks?, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehler- 
hafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung istv, ver- 
pflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu 
ersetzen..0 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer 
zum Zwecke der Abwendung der Gefahr 1½ die im Verkehr er- 
forderliche Sorgfalt beobachtet hat.12 
Ein früherer Besitzer " des Grundstücks ist für den Schaden 
verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb 
eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei 
denn, daß er während seines Besitzes die im Verkehr erforder- 
liche Sorgfalt beobachtet hat? oder ein späterer Besitzer durch 
Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.““ 
Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.““ 
I 7351, IIa 759, II b 821, III 820. M. II, 814 ff. rot. II, 650 ff. 
D. 104, 105. — 88 809, 907 bis 909. a. 67, 106. Stn. 88 30, 367 
Nr. 14.
	        
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