572 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
1. u. 4. Die Schadensfolge muß nicht unmittelbar durch das ein-
stürzende Gebäude oder die sich ablösenden Teile herbeigeführt sein. E. K.
52 %, JW. 05 970. Nach E. R. 52 255, 54 d8, 05 210, JW. 09 7/e, soll 8836
den Grundsatz enthalten, daß für Beschädigung durch Sachen schlechthi
insoweit eine Haftung eintritt, als die Verkehrssicherheit es erforder.
Der Einsturz und die Ablösung kann auch die Folge einer äußeren
Einwirkung sein, wenn nur eine Folge fehlerhafter Errichtung oder
mangelhafter Unterhaltung.
2. Darunter ist zu verstehen ein regelmäßig mit Mauern, Wänden
versehener Raum für Menschen, Tiere, Sachen. Beim Schaden durch
bewegliche Sachen ist § 823 maßgebend.
3. D. i. jedes anderen mit dem Boden verbundenen Bauweck,
z. B. eines gemauerten Zaunes, Denkmals, einer Wasserleitung, eines
Bahndamms mit dem darauf eingebetteten Schienengeleise 2. 3 637,
eines Restaurationszeltes, eines Baugerüstes Z. JW. 10 zs, unter Um-
ständen eines Firmenschilds E. JW. 0642. Über den Begriff des Werkes
E. R. 60 88.
5. Es genügt eine tatsächliche Verbindung, wenn sie nur derartig
ist, daß die dem Besitzer des Grundstückes obliegende Pflicht zur Be-
obachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Vermeidung einer
fehlerhaften Einrichtung bei der Herstellung der Verbindung oder einet
mangelhaften Unterhaltung während deren Dauer mit umfaßt Z. R. 60“
Hierher gehört auch der Einsturz oder Durchbruch einer morsch ge-
wordenen Decke &. R. 52 k#s, sowie das Hinunterfallen eines Fenster-
ladens E. R. 601##, eines Dachfensters E. JW. 07“8, eines Gesimsstückz
. JW. 03 B.754, eines Steines vom Dachaufsatz E. JW. O## der
Bruch der Unterlage des Deckels zu der Luke eines Eiskellers K. J.
04 486, einer morschen Kante einer Treppenstufe Z. JW. 08 det
Galerie eines Saales E. JW. 09 276.
6. D. h. sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare (88 85,
868); nicht der Eigentümer, da er unter Umständen keine Kenntnis von
dem Bauzustande des Gebäudes oder Werkes haben kann, sondern ge-
mäß Abs. 3 der Eigenbesitzer. Mehrere Besitzer haften als Gesomt=
schuldner (§ 840“).
7. Vgl. auch § 837.
8. Begriff ZE. R. 76 7669. Durch einen anderen; hat der Besitzer
selbst das Gebäude usw. errichtet, dann haftet er event. aus 8 823.
9. Die Behauptungs= und Beweislast hat der Beschädigte E. Ju.
08 10", Gr. 52 128. 10. § 823 A. 13. 89•254 ist anwendbar.
Wegen der Nithaftung des unterhaltungspflichtigen Nichtbesitzers 88 838,
840. Vgl. § 838 A. 4.
10 11. Gerade hierauf muß sich die Sorgfalt beziehen E. IW. 06 7
12. § 2761 Satz 2 u. § 276 A. 4. Die Hasung aus § 86 sett
somit ein Verschulden voraus, dessen Nichtvorliegen abev der Besihe
rzutun hat (A. # vor 8 823). E. IW. 0717, 08, Gr. 50
baupolizeiliche Abnahme eines Neubaues ist nicht geeiguet den Ve-
au unter allen Umständen von seiner Verantwortlichkeit zu entbinden
JW. 09 76, Gr. 53 07. Deliktsunfähigkeit des Besitzers macht heft