VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 573
frei (88 827, 828). Im Falle der gesetzlichen Vertretung des Besitzers
¾ ge der gesetzliche ertreter. Wegen der Untersuchungspflicht hinsicht-
vorzuneh mender Reparaturen Z. JW. 04 91-487, 07“6
13. zeh Haftung ist erforderlich, da er sich sonst durch Aufgabe
des Besitzes der Verantwortlichkeit entziehen könnte (D. 105). Er haftet
neben dem gegenwärtigen Besitzer als Gesamtschuldner (88 8401, 426).
14. Es muß culs ein Verschulden des späteren Besitzers dargetan
werden. 15. 8 872.
2. b.Besitzers e. Gebänd., Werkes §. 837.
Besitzt Jemand auf einem fremden Grundstück in Aus-
übung eines Rechtes? ein Gebäude oder ein anderes Werk, so
trifft ihn an Stelle des Besitzers 3 des Grundstücks die im §. 836
bestimmte Verantwortlichkeit.
1 735°, IIa 760, IIb 822, 1III 831. M. 1II, 819. Prot. 11, 650 ffl. D. 105.
1. Der Besitz an dem Gebäude muß abgesondert von dem (Eigen.)
besitz - dem Grundstücke bestehen, S. R. 59 3, JIW. 10
2. Sowohl dinglichen als persönlichen z. B. aibanrch, Nieß-
brauch (§8 1012 ff., 1030 ffMhl. 3. Dieser haftet somit nicht.
3. b. Unterhaltungspflichtigen §. 838.
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit
einem Grundstücke verbundenen Werkes für den Besitzer über-
nimmt? oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm
zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat 5, ist für den durch
den Einsturz oder die Ablösung von Theilen verursachten Schaden
in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.“
1 735/, IIa 761, IIb 828, III 822. M. II, 819. Prot. II, 650 ff. D. 105.
1. 88 836, 837.
2 Durch Vertrag z. B. ein Hausverwalter.
3. Z. B. Pacht-, Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts (88 582, 1041,
1003) Nutznießungsrecht des Ehemanns, des Vaters oder der Mutter
o 1363, 1373, 1649, 1654, 1684, 1686), Grunddienstbarkeit (8 1020),
buiebung des Ehemannes 961363, des Vaters § 1649, der Mutter
4. Hinsichtlich der Beaufsichtungspflicht des Besitzers vgl. E.
Gr. 50 5/#6. Als Gesamtschuldner mit dem Bützer (§ 840 Diesem
genüber ist er auf Grund der ihm vertragsmäßig obliegenden Unter-
Halrun öpflicht allein verpflichtet. Haftet neben den aus 88 836 bis
838 Verpflichteten noch ein Dritter auf Grund des § 823 (z. B. der
Baumeister), so ist er ihnen gegenüber allein verpflichtet (§ 840.3).
V. Haftung d. Beamten §. 839.
Verletzt ein Beamter½ vorsätzlich oder fahrlässig? die ihm
einem Drittens gegenüber obliegende Amtspflicht", so hat er dem