20 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
3. E. R. 532768. Ergänzungsmitglieder § 29, besondere Vertreter
§ 30. Namentliche Bezeichnung der Vertreter nicht nötig, wenn fahr-
lässige Unkenntnis der satzungsmäßig berufenen Aufsichtsorgane ersichtlich,
E. JW. 0460-232. Für sonstige Angestellte, deren Ermessen und Wille
im Bereiche der ihnen zugewiesenen Tätigkeit nicht für die juristische
Person maßgebend ist, §§ 278, 831. Weiteres § 89 a. 3.
4. ZX. R. 68 ¾7, JW. 08“4, Bay. 7 58. Ohne Rücksicht auf Berech-
tigung zur Vornahme. Gegensatz: Nicht in Kausalnexus mit der Aus-
führung stehende Handlungen. Bei Kollektivvertretung ist gemeinsames
Handeln nicht erforderlich ZE. R. 57. Über Brandstiftung durch den
Vertreter Z. R. 66“.
5. Die Handlung, welche keine Rechtshandlung zu sein braucht,
muß nicht notwendig widerrechtlich oder schuldhaft sein. Vgl. 88 904, 231.
Bei unerlaubten Handlungen (88 823 ff.) müssen bei dem Vorstands-
mitgliede oder Vertreter auch die subjektiven Voraussetzungen vorhanden
sein. Ein anderes „eigenes“ Verschulden der jur. Person als das der
Organe gibt es nicht, &. JW. 03 3.55. — Auch Unterlassungen haben
gleiche Wirkung, Z. R. 53276, JW. 06 5“, insbesondere Mangel an Auf-
sicht oder Bestellung ausreichender Aufsichtspersonen, Z. JW. 07 568.
6. § 31 gilt nicht für das Verhältnis der Aktionäre zur Gesellschaft
E. R. 54½ 7. Sahumg kann diese Haftung nicht ausschließen 8 40. —
Über Rechtsweg ZE. JW. 007“5, R. 52369.
V. Mitgliederversammlung.
1. Beschlußfassung §. 32.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht
von dem Vorstand!: oder einem anderen Vereinsorgane? zu be-
sorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der
Mitglieder#s geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforder-
lich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.“
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.5
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß
gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse
schriftlich erklären.“
481 2, II a 31 1.2, IIb 29, III 29. M. 1, 105. Prot. 1I, 524. D. 10.
1. 8 26. 2. 8 30.
3. Erwerbung der Mitgliedschaft lediglich nach der Satzung, bedarf
eventuell eines Beschlusses nach Abs. 1. § 58 Nr. 1. Auch „Juristische
Personen“, insbesondere Vereine können Mitglieder von Vereinen sein. —
Keine Minimalzahl. Anders 88 56, 73; vgl. auch § 72.
4. Z. JW. 08074. Im übrigen regelt die Satzung die Form der
jedenfalls notwendigen Berufung, § 58 Nr. 4. J. Bay. 7 7.
5. soweit sie stimmberechtigt sind 8 34. Ausnahmen 88 33;,, 35.—
Beurkundung der Beschlüsse nur erforderlich, wenn die Satzung (8 58
Nr. 4) solche verlangt.