Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 575 
gegeben worden ist, kann ein gemäß § 254 zu berücksichtigendes Mit- 
verschulden des Antragstellers liegen 2. Gr. 528. 
3. Es genügt nicht, daß die dem Dienstherrn (Staate, Gemeinde 
u#w.) gegenüber bestehende Dienstpflicht verletzt wird, es muß vielmehr 
die betreffende Dienstvorschrift dem Beamten jedem Dritten gegenüber 
auferlegt sein, so daß dessen rechtliches Interesse durch die gegebene 
Dienstvorschrift geschützt werden soll, E. R. 72 630, JW. 11 453. Das 
trifft mindestens zu, wenn dem Dritten ein Rechtsmittel oder Beschwerde- 
recht gegen die Anordnung gegeben ist. Zu den Dritten gehören der 
Gläubiger und der Schuldner im Vollstreckungsverfahren E. R. 56 34, beie 
Aufnahme einer letztwilligen Verfügung auch die darin Bedachten E. R. 
58 18, Bay. 9°, die Gläubiger im Offenbarungseidverfahren 3. R. 62 2#. 
Dritte beim Erbverzicht E. JIW. 09 110, Dritte beim Falle des § 49 
Pr. AG. z. FGG. E. JW. 10 . 
4. Die Festsetzung der Grenzen der Dienstobliegenheiten des Be- 
amten ist eine Angelegenheit des öff. Rechts Z. JW. 08 6558. Die Ver- 
letzung der Amtspflicht kann durch ein Tun des Unzulässigen, wie durch 
Nichttun des Gebotenen begangen werden E. R. 5692. Zum Begriffe 
der Amtspflicht ist nicht erforderlich, daß der Beamte zur Vornahme 
der Handlung verpflichtet war; es genügt die Befugnis zum amtlichen 
Handeln (E. R. 68 269, JW. B.07). Eine Verletzung der Amtspflicht 
liegt auch in dem Uberschreiten der Grenzen der Zuständigkeit E. R. 
71 2, JW. 09 798, 14 (vgl. c. R. 60 8), 11 453. Keine Verpflichtung 
des Notars, vor Aufnahme einer Amtshandlung das Grundbuch ein- 
zusehen Z. JW. O7 514, desgl. nicht zur Prüfung der von den Parteien 
für die Stempelberechnung gemachten Wertangabe &. JW. 07 176. 9 15 
GBO. begründet keine Amtspflicht zur Einreichung des Antrags. Ver- 
pflichtung des Notars, der mit der Erhebung eines Wechselprotestes 
beauftragt ist, die Voraussetzungen der Gültigkeit eines Protestes zu 
prüfen &. R. 66 298, Gr. 54 639. Der Notar verletzt seine Amtspflicht, 
wenn er es unterläßt, die Vorlesung und Genehmigung der Protokoll- 
anlage, auf die Bezug genommen ist, (88 1765, 177 FGG) zu beur- 
kunden 4. Gr. 50 8838. Die Auswahl der Blätter für die Veröffent- 
lichungen ist keine Amtspflicht, die dem Registerrichter gegenüber den 
Beteiligten obliegt &. Bay. 678". Die Vorschrift des Pr. G. über die 
Zulässigkeit des Rechtsweges v. 11. 5. 42 (§8 6) ist nicht beseitigt 
(E. R. 51 356). liber Haftung: des Vollstreckungsrichters & R. 62 3; 
des Vormundschaftsrichters &. R. 67409, JW. 10 258; des Grundbuch- 
richters Z. R. 57 277, 60 392, 66 100, 72 377, JW. 05 135, 06 132, 07 5, 
08 11½, 10 16, 11 227, Gr. 52 366; des Subhastationsrichters E. JW. O6 55, 
07 228, 10 668; des Konkursrichters E. JW.O4 55; des Nachlaßrichters E. R. 
69274, des Gerichtsschreibers S. JIW. 04 85, 07 85; des Gerichtsvoll- 
ziehers Z. R. 51 191, 250, 56 90, 72 161, JW. O06 "58, 09 14, Sachs. 12 219; 
des Schiedsmanns . R. 62 177; des Postbeamten Z. JW. 1146; des 
Telegraphenbeamten 4. Gr. 48 5#1, Sachs. 14 351; des Polizeibeamten 
E. Gr. 46 1103; des Gemeindevorstehers bei Nottestament aufnahme Z. JW. 
09 77, 14 714; des Notars E. R. 49 269, JW. 06““7, 07 7, 09 1½, 10 10%, 
Gr. 55 3631104, vgl. auch R. j. L. Not G. 10. 8. 99 8 28.
	        
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