VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 575
gegeben worden ist, kann ein gemäß § 254 zu berücksichtigendes Mit-
verschulden des Antragstellers liegen 2. Gr. 528.
3. Es genügt nicht, daß die dem Dienstherrn (Staate, Gemeinde
u#w.) gegenüber bestehende Dienstpflicht verletzt wird, es muß vielmehr
die betreffende Dienstvorschrift dem Beamten jedem Dritten gegenüber
auferlegt sein, so daß dessen rechtliches Interesse durch die gegebene
Dienstvorschrift geschützt werden soll, E. R. 72 630, JW. 11 453. Das
trifft mindestens zu, wenn dem Dritten ein Rechtsmittel oder Beschwerde-
recht gegen die Anordnung gegeben ist. Zu den Dritten gehören der
Gläubiger und der Schuldner im Vollstreckungsverfahren E. R. 56 34, beie
Aufnahme einer letztwilligen Verfügung auch die darin Bedachten E. R.
58 18, Bay. 9°, die Gläubiger im Offenbarungseidverfahren 3. R. 62 2#.
Dritte beim Erbverzicht E. JIW. 09 110, Dritte beim Falle des § 49
Pr. AG. z. FGG. E. JW. 10 .
4. Die Festsetzung der Grenzen der Dienstobliegenheiten des Be-
amten ist eine Angelegenheit des öff. Rechts Z. JW. 08 6558. Die Ver-
letzung der Amtspflicht kann durch ein Tun des Unzulässigen, wie durch
Nichttun des Gebotenen begangen werden E. R. 5692. Zum Begriffe
der Amtspflicht ist nicht erforderlich, daß der Beamte zur Vornahme
der Handlung verpflichtet war; es genügt die Befugnis zum amtlichen
Handeln (E. R. 68 269, JW. B.07). Eine Verletzung der Amtspflicht
liegt auch in dem Uberschreiten der Grenzen der Zuständigkeit E. R.
71 2, JW. 09 798, 14 (vgl. c. R. 60 8), 11 453. Keine Verpflichtung
des Notars, vor Aufnahme einer Amtshandlung das Grundbuch ein-
zusehen Z. JW. O7 514, desgl. nicht zur Prüfung der von den Parteien
für die Stempelberechnung gemachten Wertangabe &. JW. 07 176. 9 15
GBO. begründet keine Amtspflicht zur Einreichung des Antrags. Ver-
pflichtung des Notars, der mit der Erhebung eines Wechselprotestes
beauftragt ist, die Voraussetzungen der Gültigkeit eines Protestes zu
prüfen &. R. 66 298, Gr. 54 639. Der Notar verletzt seine Amtspflicht,
wenn er es unterläßt, die Vorlesung und Genehmigung der Protokoll-
anlage, auf die Bezug genommen ist, (88 1765, 177 FGG) zu beur-
kunden 4. Gr. 50 8838. Die Auswahl der Blätter für die Veröffent-
lichungen ist keine Amtspflicht, die dem Registerrichter gegenüber den
Beteiligten obliegt &. Bay. 678". Die Vorschrift des Pr. G. über die
Zulässigkeit des Rechtsweges v. 11. 5. 42 (§8 6) ist nicht beseitigt
(E. R. 51 356). liber Haftung: des Vollstreckungsrichters & R. 62 3;
des Vormundschaftsrichters &. R. 67409, JW. 10 258; des Grundbuch-
richters Z. R. 57 277, 60 392, 66 100, 72 377, JW. 05 135, 06 132, 07 5,
08 11½, 10 16, 11 227, Gr. 52 366; des Subhastationsrichters E. JW. O6 55,
07 228, 10 668; des Konkursrichters E. JW.O4 55; des Nachlaßrichters E. R.
69274, des Gerichtsschreibers S. JIW. 04 85, 07 85; des Gerichtsvoll-
ziehers Z. R. 51 191, 250, 56 90, 72 161, JW. O06 "58, 09 14, Sachs. 12 219;
des Schiedsmanns . R. 62 177; des Postbeamten Z. JW. 1146; des
Telegraphenbeamten 4. Gr. 48 5#1, Sachs. 14 351; des Polizeibeamten
E. Gr. 46 1103; des Gemeindevorstehers bei Nottestament aufnahme Z. JW.
09 77, 14 714; des Notars E. R. 49 269, JW. 06““7, 07 7, 09 1½, 10 10%,
Gr. 55 3631104, vgl. auch R. j. L. Not G. 10. 8. 99 8 28.