VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 577
Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander
der Dritte allein verpflichtet.?
1 718, 714, 7367, IIa 764, IIDb 826, III 895. M. II, 737, 738, 8285.
Prot. II, 605, 606, 668. — 8 1838 7. H#GB. 8 735½; a. 0P57. «
1. Darunter fallen alle Fälle des Titels 25, auch wenn die Haftung
nicht auf Verschulden beruht, so daß auch die Haftung des Eisenbahn-
unternehmers aus dem Haftpflichtgesetz als unerlaubte Handlung anzu-
sehen ist, S. R. 53 14, 58 336, 60 305, 61 53, JW. 09 784, 11 220, Gr. 54 48.
2. Sowohl wenn eine Mehrheit von Handelnden vorliegt (8 830),
als auch wenn neben dem Handelnden der Geschäftsherr oder Aufsichts-
pflichtige usw. gemäß §8 831 bis 838 haftet. Haftung des Gerichts-
schreibers und Gerichtsvollziehers nebeneinander, wenn die Handlung
eines jeden (aus 839) für den Schaden kausal ist E. R. 51 1%; des Sub-
hastationsrichters und des Aktuars &. JW. 07 sꝛs; mehrerer Tierhalter
(nach § 833) Z. R. 60 316.
4 98 421 ff. u. dazu S. JW. 0978/4, wenn der eine Ersatzpflichtige
eemäß § 254 eine H#here Entschädigung zu leisten hat, als der andere.
er Verletzte kann sich sonach an jeden einzelnen auf das Ganze halten,
vgl. aber die Ausnahme in 8 8358. Das Verhältnis der Haftenden
untereinander bestimmt sich mit Ausnahme der in Abs. 2 und 3 er-
wähnten Fälle ebenfalls nach § 426 (E. R. 69189), und zwar auch dann,
wenn der eine Haftende dem Verletzten nebenbei aus dem Vertrage
haftbar ist (&. R. 61 50). Demnach muß gemäß 8§ 254 geprüft werden,
wer im Verhältnisse der Gesamtschuldner dem andern gegenüber der allein
oder der vorwiegend Schuldige ist. Z. R. 75 205, JW. 11 753. Vgl. aber
§ 829 A. 4. üÜber Verjährung der Ausgleichungsansprüche § 852 A. 1.
#4. Im Falle des § 831 der zur Verrichtung Bestellte, im Falle
des § 832 die zu beaufsichtigende Person, falls sie außerhalb des §8 829
haftet, d. h. deliktsfähig war.
5. 28 der ausnahmsweisen Haftung einer deliktsunfähigen Person.
6. Z. B. im Falle des § 833 wer einen bissigen Hund von der
Kette gelassen hat oder im Falle des § 835 der Wilddieb, der Wild in
ein Kornfeld getrieben fav, oder in den Fällen der §8 836, 837 der
Baumeister, der aus der fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unter-
haltung für den Schaden aus § 823 mithaftet oder endlich im Falle der
§8 836 bis 838 z. B. ein Dritter, der ein loses Stück der Mauer um-
gestoßen hat.
7. Als eine derartige Verantwortlichkeit des Dritten aus unerlaubter
Handlung ist auch die dem Eisenbahnunternehmer im § 1 Haftpf G. auf-
erlegte Haftung anzusehen, so daß der Unternehmer den ganzen Schaden
zu tragen hat, wenn durch ein Tier und den Eisenbahnbetrieb der Schaden
verursacht ist, E. R. 53 , 58 337, 61 68, JW. O05 734, 10 235, 141220, Gr. 55 1097.
In den Fällen der §8 833, 834 u. 836 bis 838 ist das Verhältnis des
Aussichtspflichtigen zum mithaftenden Tierhalter usw. nicht besonders
geregelt. Beim Mangel eines Verschuldens des anderen Teiles wird
die alleinige Haftpflicht des Aufsichtspflichtigen an zunehmen sein, 2. R. 718.
Abs. 2 u. 3 ist auf andere als darin aufgeführte Deliktstatbestände
nicht anwendbar ZE. JW. 12 71.
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 37