VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 579
Pb) Leistung mittels Geldrente
od. Kapitalabfindung §. 843.
Wird in Folge einer Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit: die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben?
oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse
ein", so ist dem Verletzten5 durch Entrichtung einer Geldrente
Schadensersatz' zu leisten.
Auf die Rente finden die Vorschriften des §. 760 An-
wendung.8 Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der
Ersatzpflichtige Sicherheit? zu leisten hat, bestimmt sich nach den
Umständen.
Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in
Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grundu0 vorliegt.
Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein
Anderer dem Verletzten Unterhalt 1! zu gewähren hat.“
1 724 1. 1 %% 726, IIa 766, IIb 828, III 827. M. II 784 ff., 798 ff.
Prot. II, 634 ff. — (# 618 HGB. 8 6 a. 4 III u. GefanguU Fürs E. 8 161.
1. 823, 831, 832, 833 (E. R. 50268), 834, 836 bis 838.
2. bis 4. Zeitweise oder dauernd. Treten nach der Verletzung
Umstände ein, die auch ohne die Verletzung eine zeitweilige Erwerbs-
unfähigkeit herbeigeführt haben würden (Schwangerschaft), so wird die
Ersatzpflicht nicht aufgehoben. Für die Aufhebung oder Minderung der
Erwerbsfähigkeit wird nur in dem Maße Entschädigung gewährt, in
welchem dem Verletzten ein Schaden entstanden ist, vgl. § 842 A. 4. Die
Bermehrung der Bedürfnisse kann auch neben der Rushebung oder Min-
derung der Erwerbsfähigkeit bestehen. Eine solche liegt z. B. vor, wenn
der Verletzte infolge der Verletzung dauernder Pflege oder einer Bade-
reise bedarf, im Fahrstuhl tt werden muß usw., E. JW. 07878
(Abgrenzung von den Heilungskosten). Die Rente für Vermehrung, der
Bedürfnisse ist nicht eine besonderr neben der Rente wegen der Nach-
teile für den Erwerb; vielmehr ist die Schadensersatzleistung durch Rente
eine einheitliche Leistung, für deren Festsetzung der Höhe nach sowohl
auf die Erwerbsnachteile wie auch auf die Bedürfnisvermehrung Bedacht
u nehmen ist, 2. R. 47405, 169 296, JW. 00 736- 3694#3. War der Ver-
35 zur Zeit der Verletzung noch nicht ererese. oder befand er
sich in einer Lebenslage, daß er von der Erwerbs ähigkeit keinen Ge-
brauch zu machen brauchte, so ist die Feststellungsklage gegeben, E.
IW. 05 1, 06 336·360 473· 718 (vgl. aber E. R. v. 14. 5. 06, i. d. Deutsch.
Jurist. Z. 06 877), 07 588, 08278. Dasselbe gilt, wenn nur hinsichtlich eines
Teiles des gesamten Schadensersatzanspruchs die Leistungsklage erhoben
werden konnte E. Gr. 48 11068.
5. Gesetzliche Unterhaltsansprüche Dritter sind nicht besonders ge-
schützt, weil in dem Falle, daß der Verletzte infolge der Verlesung den
Unterhalt nicht gewähren kann, eine Pfändung und ÜUberweisung des
Anspruchs auf die Geldrente möglich ist. .
37*