Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

580 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
. Die Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung des 8 262 gemäß 
3PO. 5 Dazu 2. JW.O9 “1. Elemente der Berechnung, 3. IW.09½% 
Hierbei ist die mit dem Alter eintretende oder zunehmende Verminderung 
bzw. der künftig eintretende Verlust der Erwerbsfähigkeit des Verletzten zu 
berücksichtigen, eine Verweisung des Beklagten auf BPO. 8 323 ist unstatt- 
haft, Z. R. 63 19 JIW. 05 288· 493 , 067= 201 808 5 08 1 .141.278 , 09271 
10 ½ os · ais, 1 52 Gr. 5084, 54 % vgl. auch ZE. JW. 04. Alters- 
zulagen, die der Verletzte sicher erhallen hätte, werden zu berücksichtigen 
sein. Über die Frage, ob eine Pension (ZE. R. 64 355, 6845, JW. 70 1#u) 
oder Versicherungsgelder (K. R. 64 353, 70 102, JW. 08%) auf die Rente 
anzurechnen sind, § 252 A. 5; über die Frage, ob der Verletzte eine 
andere Beschäftigung ergreisen muß § 324 A. 4 und ES. R. 5345, JW. 
0965. Bei Bemessung der Rente ist auch ein nachträglicher Berufswechsel 
zu berücksichtigen (Z. R. 69 800). Das Zwischenurteil über den Grund 
(3P#. § 304) muß konkurrierendes Verschulden (8 254) des Beschädigten 
berücksichtigen, 3. JW. 0411.1/8, 05 /5, 07 ½5, 08528, Gr. 48 5°5; die 
Frage prüfen, ob der Schadensanspruch nach den Bestimmungen der 
Versicherungsgesetze auf eine Kasse oder Anstalt ganz oder teilweise über- 
gegangen ist, 2. R. 62 336, JW. 06 18-555, 08451, ferner erwägen, ob die 
beforderte Rente sich in den Grenzen hält, die der Haftung des Ersatz- 
pflichtigen durch das Gesetz gezogen sind, . R. 64 35, JW. 07½8, 08105, 
09 85 (ob sie auf Lebenszeit zu gewähren sei), und sich endlich darüber 
aussprechen, von welcher Zeit ab der Anspruch begründet ist, E. IW. 06 . 
Dagegen kann, sofern feststeht, daß jedenfalls für einen Teil des im 
Klageantrag bezeichneten Zeitraums eine Rente beansprucht werden kann, 
die zeitliche Begrenzung der Rente dem Nachverfahren vorbehalten werden. 
Dieser Vorbehalt muß im Zwischenurteil unzweideutig zum Ausdruck 
kommen, 2. JW. 06 711, 07 336, 080 110 554, 09 225 887, 11445. Uber Ab- 
änderung der im urteile festgesetzten Rente wegen veränderter Umstände 
ZPO. 8 323, E. R. 74132, JW. 1165° (Gerichtsstand Z. R. 52", 
59 338), wegen Zulässigkeit der Klage auf künftige Zahlung Z PO. 9 258, 
wegen der Frage, inwieweit die Rente pfändbar ist, ZP. 8§ 8508“4, 
wegen der Aufrechnung mit der Rente § 394, wegen der übertragbarkeit 
§ 400, wegen Vollstreckbarkeitserklärung ZBPO. § 708 Nr. 6. 
7. Der Grad der Verschuldung hat auf die Rente keinen Einfluß, 
desgl. nicht die Vermögensverhältnisse des Täters oder des Beschädigten. 
Heilungskosten, ferner Kosten für künstliche Glieder usw. sind schon nach 
§249 zu erstatten, wonach auch der Verletzte verlangen kann, daß der 
Haftende die Kosten vorschieße. Wegen des zu erzsetzenden Schadens 
988 249 ff., 842 u. 847. Berücksichtigung des zwischen den Parteien be- 
stehenden Dienstverhältnisses bei Festsetzung der Rente 2 JW. 08451. 
Wegen der Ansprüche einer Ehefrau vgl. 8 842 A. 6ö. Für den Fall 
der Verheiratung einer verletzten Frauensperson vgl. &. JW. 03 B. 3# u. 
Sachs. 151. 
8. Sie ist für drei Monate im voraus zu zahlen. Die Anordnung 
einer anderen Zahlung ist unzulässig S. R. 69 27. 
9. 88 232 ff. (4. JW. 0645), 3PO. 8 324. Sicherheitslei ung 
kann nur verlangt werden für den Fall der Verurteilung zur Leistung
	        
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