580 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
. Die Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung des 8 262 gemäß
3PO. 5 Dazu 2. JW.O9 “1. Elemente der Berechnung, 3. IW.09½%
Hierbei ist die mit dem Alter eintretende oder zunehmende Verminderung
bzw. der künftig eintretende Verlust der Erwerbsfähigkeit des Verletzten zu
berücksichtigen, eine Verweisung des Beklagten auf BPO. 8 323 ist unstatt-
haft, Z. R. 63 19 JIW. 05 288· 493 , 067= 201 808 5 08 1 .141.278 , 09271
10 ½ os · ais, 1 52 Gr. 5084, 54 % vgl. auch ZE. JW. 04. Alters-
zulagen, die der Verletzte sicher erhallen hätte, werden zu berücksichtigen
sein. Über die Frage, ob eine Pension (ZE. R. 64 355, 6845, JW. 70 1#u)
oder Versicherungsgelder (K. R. 64 353, 70 102, JW. 08%) auf die Rente
anzurechnen sind, § 252 A. 5; über die Frage, ob der Verletzte eine
andere Beschäftigung ergreisen muß § 324 A. 4 und ES. R. 5345, JW.
0965. Bei Bemessung der Rente ist auch ein nachträglicher Berufswechsel
zu berücksichtigen (Z. R. 69 800). Das Zwischenurteil über den Grund
(3P#. § 304) muß konkurrierendes Verschulden (8 254) des Beschädigten
berücksichtigen, 3. JW. 0411.1/8, 05 /5, 07 ½5, 08528, Gr. 48 5°5; die
Frage prüfen, ob der Schadensanspruch nach den Bestimmungen der
Versicherungsgesetze auf eine Kasse oder Anstalt ganz oder teilweise über-
gegangen ist, 2. R. 62 336, JW. 06 18-555, 08451, ferner erwägen, ob die
beforderte Rente sich in den Grenzen hält, die der Haftung des Ersatz-
pflichtigen durch das Gesetz gezogen sind, . R. 64 35, JW. 07½8, 08105,
09 85 (ob sie auf Lebenszeit zu gewähren sei), und sich endlich darüber
aussprechen, von welcher Zeit ab der Anspruch begründet ist, E. IW. 06 .
Dagegen kann, sofern feststeht, daß jedenfalls für einen Teil des im
Klageantrag bezeichneten Zeitraums eine Rente beansprucht werden kann,
die zeitliche Begrenzung der Rente dem Nachverfahren vorbehalten werden.
Dieser Vorbehalt muß im Zwischenurteil unzweideutig zum Ausdruck
kommen, 2. JW. 06 711, 07 336, 080 110 554, 09 225 887, 11445. Uber Ab-
änderung der im urteile festgesetzten Rente wegen veränderter Umstände
ZPO. 8 323, E. R. 74132, JW. 1165° (Gerichtsstand Z. R. 52",
59 338), wegen Zulässigkeit der Klage auf künftige Zahlung Z PO. 9 258,
wegen der Frage, inwieweit die Rente pfändbar ist, ZP. 8§ 8508“4,
wegen der Aufrechnung mit der Rente § 394, wegen der übertragbarkeit
§ 400, wegen Vollstreckbarkeitserklärung ZBPO. § 708 Nr. 6.
7. Der Grad der Verschuldung hat auf die Rente keinen Einfluß,
desgl. nicht die Vermögensverhältnisse des Täters oder des Beschädigten.
Heilungskosten, ferner Kosten für künstliche Glieder usw. sind schon nach
§249 zu erstatten, wonach auch der Verletzte verlangen kann, daß der
Haftende die Kosten vorschieße. Wegen des zu erzsetzenden Schadens
988 249 ff., 842 u. 847. Berücksichtigung des zwischen den Parteien be-
stehenden Dienstverhältnisses bei Festsetzung der Rente 2 JW. 08451.
Wegen der Ansprüche einer Ehefrau vgl. 8 842 A. 6ö. Für den Fall
der Verheiratung einer verletzten Frauensperson vgl. &. JW. 03 B. 3# u.
Sachs. 151.
8. Sie ist für drei Monate im voraus zu zahlen. Die Anordnung
einer anderen Zahlung ist unzulässig S. R. 69 27.
9. 88 232 ff. (4. JW. 0645), 3PO. 8 324. Sicherheitslei ung
kann nur verlangt werden für den Fall der Verurteilung zur Leistung