Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 581 
einer Rente, nicht dagegen auch, wenn nur die Feststellung der Ver- 
pflichtung zur Zahlung einer Rente ausgesprochen wird . R. 6047. 
Über Verlangen der Sicherheit auch nach Erlaß des Urteils und über 
Erhöhung der in dem Urteile bestimmten Sicherheit ZPO. 8 324, über 
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ZPO. § 708 Nr. 6. 
B. wenn der Ersatzpflichtige für die Zahlung der Rente 
Sichelhe zu leisten nicht vermag oder mit Hinterlassung einer großen 
Anzahl von Erben verstorben ist (M. II, S. 785); wenn die endgültige 
Austragung der Angelegenheit von günstigem Einfluß auf den Zustand 
des Verletzten ist 2. K. 73416, JW. 09 17. Bei einer Mehrheit von Ver- 
pflichteten kann die Art der Entschädigung nur einheitlich unter Berück- 
sichtigung der Verhältnisse des Berechtigten und der sämtlichen Ver- 
pflichteten bestimmt werden 2. R. 68"30. Ob ein Kapital oder eine 
Rente zuzubilligen ist, ist schon im Verfahren über den Grund des An- 
spruchs zu erörtern E. Gr. 54 383-##5, 55 1065, JW. O06 960·697, O07 35, 1116°, 
es sei denn, daß die Folgen der Verletzung sich noch nicht übersehen 
lassen E. JW. 0858 
11. § 519 A. 5. 
12. Abs. 4 bezieht sich nicht nur auf Abs. 1, sondern gilt auch für 
alle sonstigen Ersatzansprüche wegen Verletzung des Körpers E. R. 61 29, 
65 ½62. Anspruch des Unterhaltspflichtigen, der den Aufwand zu tragen 
hat, gegen den Schädiger E. JW. 09187, 10 200, Gr. 53 10#8. 
Krerlpstruche Derrn 
a) Beerdigung. Unterha 
Brp Uehalts 8. 844. 
Im Falle der Tödtung hat der Ersatzpflichtige die Kosten 
der Beerdigung? demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung 
obliegt 3, diese Kosten zu tragen. 
Stand der Getödtete zur Zeit der Verletzung“ zu einem 
Dritten in einem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegen- 
über kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war" oder unterhalts- 
pflichtig werden konnte?, und ist dem Dritten in Folge der 
Tödtung das Recht auf den Unterhalti entzogen 3, so hat der 
Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente? 
insoweit Schadensersatz 10 zu leisten, als der Getödtete während 
der muthmaßlichen Dauer seines Lebens # zur Gewährung des 
Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde ½; die Vorschriften 
des §. 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. 
Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit 
der Verletzung erzeugt ", aber noch nicht geboren war. 
1 722, 728, IIa 767, IIb 829, 1II 828. M. II, 766 ff. Prot. II, 613. 
6 618°. B. 8 62 , 554; Haftpfe. a. 42. Ges. betr. die Entschädigung 
der im ederaufnahmeverfahren sreigeszrochenen Personen v. 20. 5. 93 
88 18, 27 und UntersuchntschG. 8
	        
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