VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 581
einer Rente, nicht dagegen auch, wenn nur die Feststellung der Ver-
pflichtung zur Zahlung einer Rente ausgesprochen wird . R. 6047.
Über Verlangen der Sicherheit auch nach Erlaß des Urteils und über
Erhöhung der in dem Urteile bestimmten Sicherheit ZPO. 8 324, über
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ZPO. § 708 Nr. 6.
B. wenn der Ersatzpflichtige für die Zahlung der Rente
Sichelhe zu leisten nicht vermag oder mit Hinterlassung einer großen
Anzahl von Erben verstorben ist (M. II, S. 785); wenn die endgültige
Austragung der Angelegenheit von günstigem Einfluß auf den Zustand
des Verletzten ist 2. K. 73416, JW. 09 17. Bei einer Mehrheit von Ver-
pflichteten kann die Art der Entschädigung nur einheitlich unter Berück-
sichtigung der Verhältnisse des Berechtigten und der sämtlichen Ver-
pflichteten bestimmt werden 2. R. 68"30. Ob ein Kapital oder eine
Rente zuzubilligen ist, ist schon im Verfahren über den Grund des An-
spruchs zu erörtern E. Gr. 54 383-##5, 55 1065, JW. O06 960·697, O07 35, 1116°,
es sei denn, daß die Folgen der Verletzung sich noch nicht übersehen
lassen E. JW. 0858
11. § 519 A. 5.
12. Abs. 4 bezieht sich nicht nur auf Abs. 1, sondern gilt auch für
alle sonstigen Ersatzansprüche wegen Verletzung des Körpers E. R. 61 29,
65 ½62. Anspruch des Unterhaltspflichtigen, der den Aufwand zu tragen
hat, gegen den Schädiger E. JW. 09187, 10 200, Gr. 53 10#8.
Krerlpstruche Derrn
a) Beerdigung. Unterha
Brp Uehalts 8. 844.
Im Falle der Tödtung hat der Ersatzpflichtige die Kosten
der Beerdigung? demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung
obliegt 3, diese Kosten zu tragen.
Stand der Getödtete zur Zeit der Verletzung“ zu einem
Dritten in einem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegen-
über kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war" oder unterhalts-
pflichtig werden konnte?, und ist dem Dritten in Folge der
Tödtung das Recht auf den Unterhalti entzogen 3, so hat der
Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente?
insoweit Schadensersatz 10 zu leisten, als der Getödtete während
der muthmaßlichen Dauer seines Lebens # zur Gewährung des
Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde ½; die Vorschriften
des §. 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit
der Verletzung erzeugt ", aber noch nicht geboren war.
1 722, 728, IIa 767, IIb 829, 1II 828. M. II, 766 ff. Prot. II, 613.
6 618°. B. 8 62 , 554; Haftpfe. a. 42. Ges. betr. die Entschädigung
der im ederaufnahmeverfahren sreigeszrochenen Personen v. 20. 5. 93
88 18, 27 und UntersuchntschG. 8