582 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
1. 88 823 u. A. 3 u. 13 dort, 831, 832, 833, 834, 836 bis 628
E. R. 50 ½8, 66 58). 8 844 gilt nicht im Gebiet des Haftpflichtgesetzes
(ogl 883, za, 7) und in tö sver Whünsu ausgenommen 8 618,
E. JW. 07 v0, 08°. 4 — e riff der Tötung ist nicht erforder-
lich, daß der Ersatpflichtige #um tödischen Erfolg der Handlung hat vor-
aussehen können E. R. 694. Ist der Tod infolge einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Verletzung erst später eingetreten (3. R. 66 7/2), so kommt
bis dahin § 843 zur Anwendung; vgl. auch § 845 und bei konkurrieren-
dem Verschulden des Verletzten 8 846.
2. Hierzu gehören unter Umständen auch die Kosten des Trans-
ports der Leiche 2. R. 66 208, dagegen nicht die :Kosten des Transports
des Verle ten in ein Krankenhaus E. JW. 054.
ei es gesetzlich (88 1580 58, 16157, 1713;, 1968) oder ver-
zuagsrbince
4. Nicht erst zur Zeit des Eintritts des Schadens, aber auch nicht
ur Zeit der Begehung der Handlung (3z. B. beim fehlerhaften Baue
ommt in Betracht die Zeit des Einsturzes).
5. Beruhte die Unterhaltspflicht zuf Vertrag, so steht dem Be-
rechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen den Täter nicht zu.
6. § 519 A. 5. Das die Unterhaltspflicht begründende Verhältnis
muß demnach schon zur Zeit der Verletzung bestanden haben E. JW.O74%
Somit steht, wenn der Verletzte erst nach der Verletzung geheiratet
hat, der hefrau und den Kindern eine Rente nicht zu. dei l. aber
Abf. 2 Satz 2. Wegen Erhebung einer Feststellungsklage S. JIW. 07 710,
09314, 14152.
7. Es kommt also nicht darauf an, ob bereits zu Lebzeiten des
Getöteten die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Unter-
haltungsanspruchs vorhanden waren (val. 88 1602, 1603, 1606, 1608,
1609). Die Witwe des Getöteten hat keinen Anspruch auf Ersatz dafür,
daß sie nunmehr den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig geworden
ist, Z. R. 64 345. 360, JW. 07 s88.
8. Sei es, daß das Recht des Dritten infolge des Todes über-
haupt fortfällt, sei es, daß die Unterhaltspflicht auf die Erben aict
übergeht, sei es, daß sie zwar übergeht, aber durch ein Gegenrecht
(88 1975, 1990) unwirksam wird E. R. 74 % Durch die Tötung des
Vaters eines unehelichen Kindes wird der Unterhalt nicht entzogen, da
gemäß § 17121 die Unterhaltspflicht auf die Erben des Vaters über-
eht. Vgl. auch § 1582. Ob der Dritte noch gegen andere einen An-
pruch auf Unterhalt hat, ist unerheblich (§ 843).
9. Diese ist unpfändbar (ZPO. 8 8501 Nr. 2) und unübertragbar
(§ 400); Aufrechnung ausgeschlossen (§ 394). — BPO. 88 258, 323, 324,
708 Nr. 6, § 843 A. 6 u. 12.
10. Abweichung vom § 8231 (vgl. dort A. 9). E. R. 55 20. Daher
hat ein Verzicht des Verletzten auf alle Entschädigungsansprüche, sowie
ein etwaiger Vergleich keinen Einfluß auf den Rentenanspruch des Unter-
haltsberechtigten . R. 55 31, 69 187 u. 65 316, JW. 05 ¼3. Uber Renten-
anspruch der Eltern, wenn die getötete Tochter bald geheiratet hätte
E. JW. 09 %