Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 583 
11. Die Zeitdauer der Rente betrifft daher den Grund des An- 
spruchs &. R. 6485, JW. 07/33, 08- 1065, 09 665, vgl. 8 843 A. 6. Ge- 
sundheitszustand, Beruf, Lebensgewohnheiten sind bei Bestimmung des 
Durchschnittsalters zu berücksichtigen. 
12. Uber den Schadensersatzanspruch der Witwe vgl. 2. R. 64, 
IW. 07 u0, 09°8. Der Umstand, daß eine Ehefrau zur Zeit des Todes 
ihres Mannes von diesem getrennt im ehebrecherischen Verkehr lebte, 
beseitigt nicht den Unterhaltsanspruch &. Bay. Z. F. Rpf. 08511. Die 
Witwe des Getöteten verliert im Falle der Wiederverheiratung nicht ohne 
weiteres die Rente Z. JW. 051. Uber den Rentenanspruch der Kinder 
vgl. E. JW. 05 148 · 159, 07 160, 08 100 
13. Eine dem Ersabberechtigten durch den eingetretenen Todesfall 
zugesallene Erbschaft ist nicht auf die Entschädigung anzurechnen E. 
64 355. Anzurechnen hat sich aber die Witwe das ererbte, fortdauernd 
zu ihrem ntechelt verwendbare Vermögen, E. R. 64 355, 69 208, 72 459, 
IJW. 07 150, 08 5828. — Ubergang der Rente auf den Armenverband nach 
8 62 uwWG. x R. 74 . 
14. 8 1 A. 5. Kinder, die erst nach der Verletzung erzeugt wurden, 
haben keinen Anspruch. 
b) Dienstberechtigte 8. 845. 
Im Falle der Tödtung, der Verletzung des Körpers oder 
der Gesundheit! sowie im Falle der Freiheitsentziehung? hat 
der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem 
Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder 
Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden“ 
Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. 
Die Vorschriften des §. 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende 
Anwendung. 
II 768, IIb 830, III 829. Prot. II, 631, 689. 8 6183, H6B. 8 •622. 
1. 68 823, 833 (E. R. 5075), 834, 836 bis 838. 
2. 8 823 AM. 6. 
3. 88 1356* Ehefrau — vgl. auch Z. R. 47 80, 63 107, 64 326, 73 311, 
JW. 05“1, 0623546 7761, O7nt, 0827“, 09“83, #10% 11810 Gr. 49 "8) 
1617, 1699. 1757t#. 1766 (inder). 
4. Wenn trotz der gesetzlichen Verpflichtung Dienste nicht geleistet 
werden, so sind sie auch nicht dem Dritten entgangen. 
5. Abweichung vom §8 8234 (vgl. dort A. 9). Der Ersatz ist außer 
dem nach 8§ 823, 842, 843 zu erstattenden Schaden zu leisten; vgl. auch 
844 A. 1 S. 2. Der Anspruch ist übertragbar. Bei konkurrierendem 
erschulden des Verletzten § 846. Stellvertretungskosten, die der Staat 
für die ihm entzogenen Dienste seiner versetzten Beamten zahlt, fallen 
nicht unter 8 846 E. R. 61 186. § 845 ist auf Ansprüche aus dem Reichs- 
haftpflichtgesetze nicht anwendbar E. R. 57, JW. 09/83, 11338.
	        
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