586 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
1. § 823 N. 9. 2. 9246.
3. § 290. Wird z. B. der Wert eines vor längerer Zeit ent-
wendeten, inzwischen geschlachteten Tieres mit der Begründung bean-
sprucht, daß es, wenn es gelebt hätte, jetzt einen bestimmten Wert gehabt
hätte, * sind Zinsen nur von jetzt ab zu beanspruchen.
Die Bestimmung gilt für sämtliche Fälle selbständiger Schadens-
sostang. A.“ vor 8 823. Der Gläubiger kann neben den Zinsen En-
chädigung wegen entzogener Nutzungen dann fordern, wenn ihm ein
höherer Schaden erwachsen ist.
3. Ersatz für Verwendungen §. 850.
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Ver-
pflichtete! Verwendungen? auf die Sache, so stehen ihm dem
Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigen-
thümer gegenüber wegen Verwendungen hat.3
718, M 773, II b 8385, III 834. M. II, 741. Prot. I1. 60z bin K4
1. g 848. 2 98256, 257.
3. §8§ 994 ff. Das Zurückbehaltungsrecht ist beim Vorliegen einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach 88 273/, 1000 Sotz
ausgeschlossen.
4. Leistung an den Besitzer §. 851.
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung eine
beweglichen Sachet zum Schadensersatze Verpflichtete den Er-
satz? an denjenigen, in dessen Besitzes sich die Sache zur Zeit
der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird
er durch die Leistung auch dann befreit“, wenn ein Dritter
Eigenthümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der
Sache hattes, es sei denn, daß ihm das Recht des Dritten be-
kannt oder in Folge grober" Fahrlässigkeit unbekannt ist.
LI# 774, H 836, 1II 885. Prot. II, 607 bis 603.
1. 9§ 90. 2. Die Herausgabe der Sache selbst kann der #e-
sitzer gemäß 8 823 (vgl. A. 8) beanspruchen, nicht dagegen ohne weiter
den Ersatz. Der § 851 will aber den hueen Glauben des Ersatzpflichtigen
schützen. 3. 88 854, 868. . argum. § 1006.
5. Wegen des Anspruchs des Berechtigten gegen den Besitzer wegen
ungerechtfertigter Bereicherung § 816. 6. 8 277. ·
7.Nicht1mmer»wirdderEigentümerderSchadensersatzbetechUAkk
sein;z.B.§§587b16589,woimFallcderBeichädigungdesJU«
ventars wohl nur der Pächter ersatzberechtigt sein dürfte.
IX. Verjährung 1. Frist §. 852.
Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Hand-
1 entstandenen Schadens verjährt? in drei Jahren"? von den
punkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden" und