VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 587
der Person des Ersatzpflichtigen Kenntniß erlangt5, ohne Rück-
sicht auf diese Kenntniß in dreißig" Jahren von der Begehung?
der Handlung an.
2. A 8 .
Berreie nech trot rmtu
Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung
auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach
der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-
reicherung? verpflichtet. 10
7109, 720, IIa 775, IIb 887, III 836. M. II, 741 ff. Prot. II, 6os bis
611, VI, 205. a. 70, 169 (E. R. 67½4,), Pr. A.GB0. a. 8 Satz 2.
1. A. vor §8 823, daher Anwendbarkeit des § 852 auf Schadens-
ersatzansprüche, die nicht auf ein Verschulden beruhen (Immission) E.
R. 70 ½7, ungerechtfertigtem Arreste E. R. 74 219, JW. 11153. Der Vor-
schrift des § 852 untersteht sowohl der Anspruch des unmittelbar Ver-
letzten als auch in den Fällen der §§ 8441, 845 des mittelbar Verletzten,
nicht aber der Ausgleichungsanspruch aus 88 830, 840 E. R. 69½#7,
JW. 10238. Der Anspruch aus § 463 Satz 2 (E. R. 6 c. l618 u.
HGB. 8§# 625, 761 beruht auf Vertrag und unterliegt daher der gewöhn-
lichen Verjährung. Beruht ein Anspruch auf Vertrag und auf unerlaubter
Handlung, dann unterliegt nur der lettere der kurzen Verjährung des
§852 E. R. 66 8; vgl. aber E. R. 66 3 hinsichtlich der Verjährungsfrist
der §8 558, 606.
2. Auch in den Fällen der 88 827 bis 829, 831, 833 bis 838.
Im Falle des §8 839 Satz 2 beginnt die Verjährung erst mit dem Zeit-
punkte, wo es feststeht, daß der Verletzte auf andere Weise Ersatz nicht
zu verlangen vermag. Wirkung der Verjährung § 2221. Durch gericht-
liche Geltendmachung eines Teiles des Anspruchs wird die Verjährung
nicht unterbrochen vgl. § 209 A. 2 u. noch E. R. 57 278, 65 358, JW. O708,
08 #, 09 2, Gr. 53 #.
3. Die in Reichsgesetzen abweichend bestimmte Verjährungszeit
bleibt nach a. 32 unberührt. Vgl. auch Pr. MG.G0. a. 8 Satz 2 über
den Beginn der Veriährung.
4. Es kommt also — abweichend von § 198 — nicht auf die
Entstehung des Anspruchs an (E. JW. 07 s88). Kenntnis — Wissen-
können steht nicht gleich — des Schadens und des Urhebers oder doch
Kenntnis solcher Umstände wird verlangt, die für den Berechtigten die
Schlußfolgerung auf den Urheber und nicht eine bloße Vermutung be-
gründen 4. R. 76, JW. 00 192-593= 767. In den Bereich dieser Kenntnis
gehört auch eine gewisse Rechtskenntnis E. JW. 11453. Im Falle des § 829
muß der Verletzte von dem Vorliegen der Voraussetzungen dieses 8
Kenntnis haben.
5. Die Ungewißheit über den Umfang des Schadens oder über
die Fortdauer der Schadenswirkungen hält den Beginn der Verjährung