Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverh. 25. Tit.: Unerlaubte Handlungen. 587 
der Person des Ersatzpflichtigen Kenntniß erlangt5, ohne Rück- 
sicht auf diese Kenntniß in dreißig" Jahren von der Begehung? 
der Handlung an. 
2. A 8 . 
Berreie nech trot rmtu 
Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung 
auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach 
der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den 
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be- 
reicherung? verpflichtet. 10 
7109, 720, IIa 775, IIb 887, III 836. M. II, 741 ff. Prot. II, 6os bis 
611, VI, 205. a. 70, 169 (E. R. 67½4,), Pr. A.GB0. a. 8 Satz 2. 
1. A. vor §8 823, daher Anwendbarkeit des § 852 auf Schadens- 
ersatzansprüche, die nicht auf ein Verschulden beruhen (Immission) E. 
R. 70 ½7, ungerechtfertigtem Arreste E. R. 74 219, JW. 11153. Der Vor- 
schrift des § 852 untersteht sowohl der Anspruch des unmittelbar Ver- 
letzten als auch in den Fällen der §§ 8441, 845 des mittelbar Verletzten, 
nicht aber der Ausgleichungsanspruch aus 88 830, 840 E. R. 69½#7, 
JW. 10238. Der Anspruch aus § 463 Satz 2 (E. R. 6 c. l618 u. 
HGB. 8§# 625, 761 beruht auf Vertrag und unterliegt daher der gewöhn- 
lichen Verjährung. Beruht ein Anspruch auf Vertrag und auf unerlaubter 
Handlung, dann unterliegt nur der lettere der kurzen Verjährung des 
§852 E. R. 66 8; vgl. aber E. R. 66 3 hinsichtlich der Verjährungsfrist 
der §8 558, 606. 
2. Auch in den Fällen der 88 827 bis 829, 831, 833 bis 838. 
Im Falle des §8 839 Satz 2 beginnt die Verjährung erst mit dem Zeit- 
punkte, wo es feststeht, daß der Verletzte auf andere Weise Ersatz nicht 
zu verlangen vermag. Wirkung der Verjährung § 2221. Durch gericht- 
liche Geltendmachung eines Teiles des Anspruchs wird die Verjährung 
nicht unterbrochen vgl. § 209 A. 2 u. noch E. R. 57 278, 65 358, JW. O708, 
08 #, 09 2, Gr. 53 #. 
3. Die in Reichsgesetzen abweichend bestimmte Verjährungszeit 
bleibt nach a. 32 unberührt. Vgl. auch Pr. MG.G0. a. 8 Satz 2 über 
den Beginn der Veriährung. 
4. Es kommt also — abweichend von § 198 — nicht auf die 
Entstehung des Anspruchs an (E. JW. 07 s88). Kenntnis — Wissen- 
können steht nicht gleich — des Schadens und des Urhebers oder doch 
Kenntnis solcher Umstände wird verlangt, die für den Berechtigten die 
Schlußfolgerung auf den Urheber und nicht eine bloße Vermutung be- 
gründen 4. R. 76, JW. 00 192-593= 767. In den Bereich dieser Kenntnis 
gehört auch eine gewisse Rechtskenntnis E. JW. 11453. Im Falle des § 829 
muß der Verletzte von dem Vorliegen der Voraussetzungen dieses 8 
Kenntnis haben. 
5. Die Ungewißheit über den Umfang des Schadens oder über 
die Fortdauer der Schadenswirkungen hält den Beginn der Verjährung
	        
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